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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung grundsätzlich auch für Erbverträge. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Tatfrage). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen

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29. Mai 12

Erbrecht

5A 473/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Erbrecht/AppenzellInnerrhoden·DE·41 min·16
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung