Nach der unumstrittenen Auslegung des Obergerichts bildet die fürsorgerische Freiheitsentziehung Voraussetzung für die Zuständigkeit der Einzelrichterin betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung zur Beurteilung von Zwangsmassnahmen (§ 24 lit. a PatG in Verbindung mit § 27 Abs. 4 PatG). Das Obergericht hat das Vorliegen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ausdrücklich verneint. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges überhaupt rechtsgenüglich behauptet (Art. 42 Abs. 2 BGG)