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Nach der ersten Alternative bezweckt der Freiheitsentzug die Befolgung einer gerichtlichen Anordnung. Er weist ein repressives Element auf

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13. Okt. 10

Grundrecht

1C 428/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/Zurich·DE·42 min·2
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung