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Nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerinnen hat die Beschwerdeführerin 2 die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin 1 angetreten. Damit ist Letztere zur Beschwerdeführung nicht mehr legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
26. Feb. 13

Strafprozess

1B 547/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·12 min·2
Teilweise Abweisung