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Richter

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Die Verfassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiär (Art. 113 BGG). Da hier die Letztere zur Verfügung steht
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Die Verhältnismässigkeit der umstrittenen Massnahmen kann auch mit Blick auf das Strafrecht nicht in Frage gestellt werden. Das Konkordat sieht
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Die Verkehrssteuerung soll somit schwergewichtig mit technischen Mitteln erreicht werden
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Die Verlegung der Kosten
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Die Verletzung der Kontinuität der Anteils-
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Die Verletzung einer Nebenpflicht der Restrukturierungsvereinbarung durch Abwerbung von Mitarbeitern als solche kann in Erwägung gezogen werden
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Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargetan. Soweit die Beschwerdeführer Art. 8 EMRK erwähnen
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Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es nur insoweit
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Die Verordnung vom 30. März 1976 des Regierungsrates des Kantons St. Gallen über die Prüfung
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Die Verordnung wurde am 21. Dezember 2007 publiziert; sie trat am 1. Januar 2008 in Kraft
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Die Versicherungseinrichtung des Flugpersonals der Swissair ist Eigentümerin der Grundstücke Kat.-Nrn. 802
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Die Vertragsparteien vereinbarten zudem
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Die Vertrauenshaftung setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus
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Die Vertretungsbeistandschaft bei Interessenkollision gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB
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Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als Aufsichtsbehörde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Präsidialverfügung vom 12. Januar 2010 aufgefordert
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Die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgericht hat der Aufsichtsbehörde mit Begleitbrief vom 21. Dezember 2010 das vom Gesamtgericht am 9. Dezember 2010 verabschiedete Aufsichtsreglement fristgerecht eingereicht. Das Reglement regelt die Archivierungsgrundsätze
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Die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts hat diesen Vorschlag der Aufsichtsdelegation unterbreitet. In der Folge hat sich der Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts am 3. November 2015 mit dem Anzeiger 1 getroffen
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Die Verwirklichung des Universalitätsprinzips im Internationalen Konkursrecht
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Die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen - insbesondere zur Verhütung
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Die vier genannten Beschwerdeführer erheben gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag
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Die vier genannten Personen erhoben Berufung
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Die Vizepräsidentin :       Der Generalsekretär:
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Die vom Bundesgericht zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- entschädigte jedoch lediglich den Aufwand des bundesgerichtlichen
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Die vom Kantonsrat des Kantons Schwyz erlassene Verordnung vom 19. Oktober 2005 über die Volksschule (VSV) sieht dazu in § 8 Abs. 3 Folgendes vor:
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Die vom Karlihof nach Malans führende Malanserstrasse quert beim Dorfeingang von Malans das Trassee der Rhätischen Bahn (RhB). Aufgrund des ausgewiesenen Bedürfnisses
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Die von A.________ in eigenem Namen
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Die von den Beschwerdeführern angeführten Einzonungen anderer Parzellen abseits des Siedlungsgebiets seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Überwiegend handle es sich um Gewerbe-Industriezonen
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Die von den Beschwerdeführern angerufene Bestimmung des kommunalen Baureglements verlangt
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Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Aspekte dieser Verfassungsnorm gehen im Übrigen nicht über die prozessualen Garantien hinaus
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Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage ist vorab zu klären
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Die von den Beschwerdeführern ausserhalb der Bauzone ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommenen Bauarbeiten
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Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Passagen zur Reliefanpassung beziehen sich auf den Grundsatz der Wegleitung Elektrizitätsübertragung
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Die von den Beschwerdeführern behauptete Gebäudehöhe von 18.5 m sei nicht plausibel
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Die von den Beschwerdeführern behauptete Gleichheit liegt indessen nicht vor. In den aufgeführten Fällen liegt die Schule im Ausland
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Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen der Verletzung der Meinungs-
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Die von den Beschwerdeführern erhobene Stimmrechtsbeschwerde ist im Grundsatz zulässig. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG rechtzeitig erhoben. Der Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides
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Die von den Beschwerdeführern erst vor Bundesgericht aufgeworfene Frage
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Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen der Beweiswürdigung
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Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Erschliessungsvarianten wurden im UVB untersucht; sie werden von den Behörden wie auch von der Beschwerdegegnerin abgelehnt
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Die von den Beschwerdeführern zitierte Erwägung des Gemeinderats betrifft den Einsprachepunkt "Verminderung der Lebensqualität". Der Gemeinderat führte aus
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Die von den Beschwerdeführern zitierte Übersicht sei ein isoliertes Berechnungsbeispiel
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Die von den eidgenössischen Behörden als Amtshilfeverfahren behandelte Streitsache sei als internationales Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit den USA zu qualifizieren. Amtshilfe sei begrifflich zu definieren als Informationsaustausch zwischen zwei Verwaltungsbehörden. Im vorliegenden Fall seien für die hängige Fiskaluntersuchung in den USA nicht die amerikanischen Steuerbehörden (in einem Verwaltungsverfahren) zuständig
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Die von den eidgenössischen Behörden als Amtshilfeverfahren behandelte Streitsache sei als internationales Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit den USA zu qualifizieren. Daher müsse das amerikanische Ersuchen aufgrund der verfahrensrechtlichen
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Die von den Eltern
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Die von den Firmen X.________
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Die von den Gesuchstellern dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung V) am 19. März 2012 ab
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Die von der A.________ AG
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Die von der A.________ Inc
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Die von der U.________ AG erteilte Auskunft erfolgte auf richterliche Anordnung hin. Es handelt sich dabei nicht um ein Parteigutachten
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Die von der Vorinstanz genannten Berufspflichten lassen demnach Anwaltskörperschaften ebenfalls nicht von vornherein als unzulässig erscheinen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als bundesrechtswidrig
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