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Die Verfassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiär (Art. 113 BGG). Da hier die Letztere zur Verfügung steht

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25. Feb. 09

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 795/2008/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/BaselLandschaft·DE·15 min·16
Teilweise Abweisung