Skip to content

Die von den Beschwerdeführern erhobene Stimmrechtsbeschwerde ist im Grundsatz zulässig. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG rechtzeitig erhoben. Der Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides

1 Entscheide·0 Präsident·1 Aufrufe
29. Juli 09

Politische Rechte

1C 4/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Politische Rechte/Schwyz·DE·8 min·1
Abweisung