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Giudici

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In ihrer Replik vom 4. Mai 2012 erneuern die Beschwerdeführer ihre Anträge auf Beschwerdeergänzung
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In ihrer Replik vom 7. Januar 2013 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Sie reichen verschiedenen Unterlagen ein
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In ihrer Replik vom 7. März 2011 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest
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In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2011 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest
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In ihrer Stellungnahme zur Eingabe des Oberstaatsanwalts halten X.________
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In ihrer Steuererklärung 2003 wiesen X.________
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In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 legt die Vorinstanz dar
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In ihrer Vernehmlassung zu dieser Beschwerde führte die EStV aus
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In ihrer Zusatzerwägung 5 bejaht die Vorinstanz
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Initiativkomitee Fairflug
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In jenem Urteil führte das Bundesgericht aus
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Inkrafttreten am 1. Januar 2008
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Inkrafttreten am 1. Januar 2008. Damit soll die Grundlage für die vergütungsberechtigte Nebentätigkeit in einer Verordnung geschaffen werden
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Inkrafttreten der neuen bundesrechtlichen Gewässerschutzbestimmungen. Darauf sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen. Dies sei willkürlich
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Inländerdiskriminierung
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Inländerdiskriminierung im Ausländerrecht?
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In materieller Hinsicht regelt die Vereinbarung unter anderem
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In materieller Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig
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In mehrfacher Hinsicht wird ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 BV) gerügt. Auch diese Rügen erweisen sich jedoch allesamt als unbegründet:
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Inneres beantragen die Abweisung der Beschwerde
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Inneres des Kantons Aargau
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Inneres des Kantons Aargau (DVI) im Beisein von Vertretern der F.________ Ortspartei die Unterschriftenlisten
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Inneres in Zweifel gezogen; sie braucht im vorliegenden Fall mangels Anfechtung nicht überprüft zu werden
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Innerhalb der Bauzone besteht
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Innerhalb des Gewässerraums dürfen nur standortgebundene
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Innert Auflagefrist erhoben X.________
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In nome della I Corte di diritto pubblico
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In nome della II Corte di diritto sociale
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In rechtlicher Hinsicht kritisieren die Beschwerdeführer ihre Absetzung als Stiftungsräte als unzulässige
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In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig
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In rechtlicher Hinsicht überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid frei (Art. 106 Abs. 1 BGG). Hingegen ist es an den von der kantonalen Aufsichtsbehörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine Verfassungsverletzung
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In Replik
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In sämtlichen Beschwerden geht es um die Frage
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Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht bei der Einschätzung der Prozessaussichten berücksichtigen
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Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht mit lärmschutzrechtlichen Aspekten befasst. Nach seiner Auffassung kann offen bleiben
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In seinem Bericht vom 20. Dezember 2011 führte der Gutachter nach den vorinstanzlichen Feststellungen aus
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In seinem Beschluss vom 7. September 2010 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein
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In seinem Entscheid vom 22. November 2010 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss
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In seinen Schlussfolgerungen hält der Bericht fest
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In seiner Dissertation vertrat Prof. Scogamiglio die Auffassung
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In seiner Duplik vom 14. Juli 2011 hält der Kanton an seinen Anträgen fest
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In seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 führt das Bundesverwaltungsgericht dazu aus
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In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 führt das Obergericht aus
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In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2007 kam das BAFU zum Schluss
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In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2008 an das Bundesgericht schliesst der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. Juni 2008 halten Susanne Leutenegger Oberholzer
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In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 an das Bundesgericht schliesst der Regierungsrat des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde
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In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2011 schliesst der Regierungsrat des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde
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Insgesamt 14 Verfahrensbeteiligte fochten diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an
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Insgesamt erfolgten somit folgende Barbezüge mit entsprechenden Kommissionen (in ATS):
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Insgesamt erscheint den Beschwerdeführern die Bewertung durch das Verwaltungsgericht falsch. Trotz der unsachlichen
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