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In ihrem Erbvertrag haben sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt (Ziff. I). Für den Fall des Vorversterbens oder des gleichzeitigen Ablebens haben sie sich verpflichtet

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29 mag 12

Erbrecht

5A 473/2011/II Corte di diritto civile/Diritto successorio/AppenzellInnerrhoden·DE·41 min·1
Sentenza di principioDTFRigetto parz.