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Judges

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Y.________ beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein
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Y.________ beim Untersuchungsamt die Herausgabe der (unterdessen noch) sichergestellten Gegenstände
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Y.________ beim Verwaltungsgericht Prozessbeschwerde gegen die Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 20. Juni 2008 ein mit dem Antrag
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Y.________ (Beklagte)
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Y.________ "Beschwerde
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Y.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht Luzern ein. Dieses wies die Beschwerde am 26. April 2010 ab
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Y.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung aller erwähnten Entscheide über die Kontingentierung
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Y.________ Beschwerde bei der Anklagekammer
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Y.________ "Beschwerde" beim Bundesgericht mit den Anträgen
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Y.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung
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Y.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2008 ab. Eine hiergegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft
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Y.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Sie verlangten eine Ansetzung der Öffnungszeiten für den Tanzsaal gemäss der Verfügung des Regierungsstatthalters. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2009 ab
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Y.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
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Y.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 10. November 2011 auf die Beschwerde insoweit nicht ein
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Y.________ (Beschwerdeführer 2) führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag
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Y.________ (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 23. März 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen
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Y.________ (Beschwerdeführer 2) sowie die Z.________ AG (nunmehr Z.________ AG; Beschwerdegegnerin) in Pfäffikon/SZ zur "Baugesellschaft A.________" (nachfolgend Baugesellschaft) zusammen mit dem Zweck
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Y.________ (Beschwerdeführer) gelangen gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. September 2011 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragen
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Y.________ (Beschwerdeführerin 2)
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Y.________ (Beschwerdeführerin 2) sowie Z.________ (Beschwerdeführerin 3) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
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Y.________ (Beschwerdeführerin) haben mit Eingabe vom 26. Mai 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragen dem Bundesgericht im Wesentlichen
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Y.________ (Beschwerdeführerinnen) gehören
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Y.________ (Beschwerdeführerinnen) gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Februar 2012 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragen
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Y.________ (Beschwerdeführerinnen) haben gegen das obergerichtliche Urteil am 2. September 2011 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragen
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Y.________ (Beschwerdeführerinnen) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Juni 2011 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragen
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Y.________ (Beschwerdeführer) Klage gegen A.________
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Y.________ (Beschwerdeführer) stellten am 30. Dezember 2010 beim Bezirksgericht A.________ das Gesuch
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Y.________ (Beschwerdegegner 2) waren seit 1984 bzw. 1987 im Bereich CCD der Z.________ AG tätig. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien war durch zwei Verträge
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Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen
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Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
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Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen
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Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009
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Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
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Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie stellen den Antrag
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Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsgerichtsurteils vom 25. Januar 2010
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Y.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen
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Y.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Mit Urteil 1B_429/2010 vom 1. Februar 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut
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Y.________ beschwerten sich gegen diesen Beschlagnahmebefehl. Sie beantragten im Wesentlichen
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Y.________ betreffend ein Pachtverhältnis erhobenen Forderungen trat sie nicht ein
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Y.________ betreffend ein Pachtverhältnis erhobenen Forderungen trat sie nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies eine gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. April 2011 ab. Daraufhin gelangten X.________
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Y.________ betrieben im Kanton Thurgau eine Pferdehandlung. Eine nach Ansicht der Beschwerdeführer tierschutzgesetzwidrige Haltung von 80 Pferden durch die Genannten habe zu verschiedenen Anzeigen aus Tierschutzkreisen sowie zu Verzeigungen seitens des kantonalen Veterinäramtes geführt. Diese Anzeigen
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Y.B.________ sowie Z.C.________
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Y.B.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich ab
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Y.________/B.________ vom 26.02.2010 (Beleg 1031)
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Y.________ (ci-après le recourant 2)
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Y.________ contre la décision du 2 mai 2011
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Y.D.________
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Y.D.________)
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Y.________ dagegen Einsprache
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Y.________ dagegen erhobene Beschwerde gut
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