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Y.________ am 15. Januar 2011 mit Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Direktion der Justiz
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Y.________ am 15. November 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
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Y.________ am 16. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
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Y.________ am 17. August 2011 wiederum auf
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Y.________ am 18. Mai 2012 die Sicherstellung von Fr. 500'000.--
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Y.________ am 1. Dezember 2005 für die Kantons-
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Y.________ am 1. Dezember 2008 an das Vizegerichtspräsidium C.________ als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen
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Y.________ am 22. Dezember 2008 ebenfalls an die untere Aufsichtsbehörde
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Y.________ am 22. Juli 2010 Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons Thurgau. Mit Verfügungen vom 13. September 2010
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Y.________ am 23. August 2010 eine geldwerte Leistung seitens der S.________ von Fr. 204'158.-- (= 48% von Fr. 425'329.05) auf. Die Steuerkommission Aarau bestätigte mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2011 die Aufrechnung der geldwerten Leistung. Die nachfolgenden Rechtsmittel waren erfolglos
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Y.________ am 23. August 2011 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
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Y.________ am 31. Januar 2011 Beschwerde
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Y.________ am 31. Mai 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
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Y.________ am 4. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der zuständigen Steuerkommission betreffend die Staats-
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Y.________ am 5. November 2009 die Katasterschatzungen für das Grundstück Nr. xxx mit einem Katasterwert von Fr. 1'770'200.--
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Y.________ am 6. Juni 2012 Beschwerde beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Steuerrekursgericht)
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Y.________ am 6. (Postaufgabe: 7.) November 2011 Beschwerde
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Y.________ am 7. Dezember 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie haben beantragt
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Y.________ am 8. April 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
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Y.________ am 9. Dezember 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit den folgenden Anträgen:
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Y.________ am 9. September 2011 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie beantragen
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Y.________ an das Kantonsgericht Wallis. Am 18. Juli 2011 stellte das Kantonsgericht den Beschwerdeführern den Baubewilligungsentscheid der Gemeinde Riederalp vom 4. Oktober 2010
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Y.________ an das Obergericht des Kantonsgerichts Zürich
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Y.________ an das Obergericht des Kantons Zürich
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Y.________ an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
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Y.________ an der Beschwerde fest
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Y.________ an der Beschwerde fest. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Baukommission der Gemeinde Lindau verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Z.________ AG hält an ihrem Standpunkt fest
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Y.________ Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde
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Y.________ auf
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Y.________ aufgefordert wurde
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Y.________. Aufgrund von gesundheitlichen Schwierigkeiten wurde das Kind im Kantonsspital St. Gallen stationär behandelt. Am 15. April 2011 äusserten die interdisziplinären Dienste des Kantonsspitals gegenüber der Gemeinde A.________ Bedenken betreffend Verfügbarkeit
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Y.________ ausgesprochenen Effektenhandels-
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Y.B.________
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Y.________ Bank standen in den Jahren 2003
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Y.________ beabsichtigen
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Y.________ beantragen
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Y.________ beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 24. Januar 2010 - Postaufgabe 27. Januar 2010 -
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Y.________ beantragen mit Eingabe vom 13. April 2012 die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
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Y.________ (beide geboren am 8. September 1996) bei der Justizleitung des Kantons Bern ein Gesuch um Schadenersatz
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Y.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Strafanzeige ein wegen der vom kantonalen Amt für Verbraucherschutz
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Y.________ bei der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt den Antrag
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Y.________ beim Bundesgericht am 5. Dezember 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
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Y.________ beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige ein. Sie beantragen die Feststellung
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Y.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Entscheid des Regierungsstatthalters sei bezüglich der Überzeitbewilligung für den Tanzsaal zu bestätigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
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Y.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragen
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Y.________ beim Bundesgericht mit gemeinsamer Eingabe vom 13. Februar 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen im Wesentlichen die Verweigerung der Baubewilligung unter Aufhebung der ergangenen Entscheide. Z.________
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Y.________ beim Direktor der ESBK Beschwerde ein (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR [SR 313.0]). Dieser berichtigte die Verfügung nicht
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Y.________ beim Migrationsamt erneut ein Wiedererwägungsgesuch
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Y.________ beim Migrationsamt sinngemäss den Antrag
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Y.________ beim Obergericht des Kantons Obwalden gegen die Mitglieder der Anwaltskommission Strafanzeige wegen des Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB ein. Das Obergericht leitete die Strafanzeige am 10. März 2010 zuständigkeitshalber an das Verhöramt Obwalden weiter. Mit Schreiben vorn 15. März 2010 beantragte das Verhöramt dem Obergericht
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