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Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es gerechtfertigt
1 rulings16 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG)
1 rulings8 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG)
1 rulings7 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
1 rulings11 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 65/66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG)
1 rulingsBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG)
1 rulings7 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
1 rulings13 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
1 rulings11 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG)
1 rulings7 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung; diese geht zulasten der Stadt Bülach (Art. 68 Abs. 2 BGG)
1 rulings7 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die privaten Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich
1 rulings11 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der unterliegende Kanton Thurgau den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
1 rulings7 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer 2-4 die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)
1 rulings10 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1
1 rulings10 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1
1 rulings8 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1
1 rulings7 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen
1 rulings10 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1
1 rulings9 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie konnten allerdings auf die nicht erkennbar unrichtige Rechtsmittelbelehrung vertrauen (Art. 49 BGG). Zudem erweist sich ihr Rechtsstandpunkt in der Sache nach dem vorne Gesagten als grundsätzlich berechtigt. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
1 rulings8 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen
1 rulings8 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer überwiegend. Sie tragen daher die Gerichtskosten zu sieben Achteln; ein Achtel entfällt auf die Beschwerdegegnerin (Art. 66 BGG). Diese hat Anspruch auf eine leicht gekürzte Parteientschädigung (Art. 68 BGG). Die Gemeinde St. Moritz obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis
1 rulings5 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen
1 rulings8 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die private Beschwerdegegnerin. Diese wird daher kosten-
1 rulings10 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 65 f.). Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
1 rulings10 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
1 rulings8 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG)
1 rulings8 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG)
1 rulings11 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden
1 rulings9 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da indessen ihre Beschwerdeführung der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids entspricht
1 rulings8 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdegegner kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1
1 rulings7 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG)
1 rulings10 viewsBei diesem Ausgang des Verfahrens wird die private Beschwerdegegnerin kosten-
1 rulings8 viewsBei diesem Ausgang sind den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 BGG). Sie tragen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen
1 rulings10 viewsBei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
1 rulings14 viewsBei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Stadt Aarau hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG)
1 rulings7 viewsBei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen
1 rulings9 viewsBei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern anteilsmässig - im Umfang ihres Unterliegens - aufzuerlegen
1 rulings10 viewsBei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen
1 rulings12 viewsBei diesem Ausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
1 rulings6 viewsBei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer 1 die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr (Art. 66 Abs. 1 BGG)
1 rulings9 viewsBei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen
1 rulings10 viewsBei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen
1 rulings8 viewsBei diesem Ergebnis kann offen bleiben
1 rulings11 viewsBei diesem Ergebnis kann offenbleiben
1 rulings11 viewsBei diesem Ergebnis unterliegen die Beschwerdeführer
1 rulings11 viewsBei diesem Ergebnis verlieren die Beschwerdeführer ihre Eintragungsfähigkeit im kantonalen Anwaltsregister nicht bereits dadurch
1 rulings11 viewsBei diesem Ergebnis werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
1 rulings13 viewsBei diesem Verfahrensausgang
1 rulings10 viewsBei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer in reduziertem Umfang an die Kosten des Verfahrens beizutragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gemeinden
1 rulings9 viewsBei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen
1 rulings14 views