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Bei diesem Ausgang der bundesgerichtlichen Verfahren sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2

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Jul 3, 12

Strafprozess

1B 68/2012/First Public Law Division/Criminal Procedure·DE·14 min·1
Dismissed