Richter
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Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV
1 Entscheide12 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen bestreiten im Wesentlichen
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen brachten im kantonalen Verfahren vor
1 Entscheide11 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor
1 Entscheide7 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen bringen gegen die letztere Begründung der Vorinstanz lediglich vor
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen bringen schliesslich vor
1 Entscheide12 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen erachten auch vor Bundesgericht
1 Entscheide11 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen erachten es als unhaltbar
1 Entscheide13 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen erheben Beschwerde in Zivilsachen mit folgenden Rechtsbegehren:
1 Entscheide8 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen erheben zahlreiche weitere Rügen
1 Entscheide12 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben am 23. August 2011 Stellung genommen. Sie teilen mit
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben am kantonalen Verfahren teilgenommen. Sie sind als Eigentümerin bzw. Baurechtsnehmerin von Parzellen
1 Entscheide8 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben daher auf der Internetseite von Street View eine einfach handhabbare Widerspruchsmöglichkeit zu schaffen
1 Entscheide13 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben das Urteil der Vorinstanz nicht angefochten
1 Entscheide8 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen
1 Entscheide11 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegnerinnen 1
1 Entscheide10 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben die Berichtigung auch auf der jeweiligen Website von "K-Tipp"
1 Entscheide12 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit je Fr. 12'000.-- zu entschädigen
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 200.- zu entschädigen
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'600.-- zu entschädigen
1 Entscheide8 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 250'000.-- zu entschädigen
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5
1 Entscheide11 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben die privaten Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen
1 Entscheide10 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten. Sie beantragen mit Bezug auf die eingeklagte Forderung von Fr. 21'380'000.-- die Gutheissung ihrer Klage wie folgt:
1 Entscheide7 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben eine Replik eingereicht
1 Entscheide11 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben ihre Berichtigung zwei Wochen ("K-Tipp") bzw. rund vier Wochen ("Bon à savoir") nach der beanstandeten Tatsachendarstellung veröffentlicht
1 Entscheide10 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben ihr Gesuch um Erlass eines Verbots am 30. November 2010 beim Bezirksgericht eingereicht. Für das ganze erstinstanzliche Verfahren haben damit die kantonale Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH)
1 Entscheide8 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen haben Repliken eingereicht. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen halten den angefochtenen Entscheid für bundesrechtswidrig
1 Entscheide10 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen hatten insoweit im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht
1 Entscheide11 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen kritisieren den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in zahlreichen Punkten. Die Kritik kann Auswirkungen auf die Beantwortung verschiedener aufgeworfener Rechtsfragen haben
1 Entscheide11 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen leiteten die Ersatzpflicht der Beschwerdegegnerin für den ihnen aus der Kreditbelassung erwachsenen Schaden u.a. aus der Verletzung von verschiedenen Nebenpflichten aus der Restrukturierungsvereinbarung vom 20. Dezember 2001 ab. Die Vorinstanz entschied
1 Entscheide10 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen machen grösstenteils Verletzungen von Bundeszivilrecht geltend
1 Entscheide7 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen machen sodann geltend
1 Entscheide10 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend
1 Entscheide11 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen präzisierten diese Rechtsbegehren anlässlich ihrer Replik
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen reichten dem Bundesgericht am 6. November 2012 eine Replik
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen rekurrierten an das Kantonsgericht von Graubünden
1 Entscheide12 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen rügen diese Auffassung als bundesrechtswidrig. Sie beanstanden die Erwägungen der Vorinstanz zudem als sachfremd
1 Entscheide11 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen rügen diese Substanziierungsanforderungen der Vorinstanz als zu hoch. Sie machen geltend
1 Entscheide11 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen rügen eine bundesrechtswidrige Verneinung ihres Feststellungsinteresses durch die Vorinstanz
1 Entscheide10 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; nachfolgend E. 4.1)
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen rügen erstmals im Verfahren vor Bundesgericht das Fehlen eines Enteignungsplans im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. f des Gesetzes des Kantons Wallis vom 15. März 2007 über den Wasserbau (SGS 721.1; im Folgenden WBG/VS). Entgegen ihrer Darstellung trifft nicht zu
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen rügen sodann eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Die durch Q.________
1 Entscheide9 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen rügen vorab
1 Entscheide8 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1 Entscheide11 AufrufeDie Beschwerdeführerinnen setzen sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt nur unvollständig auseinander
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