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Die Beschwerdeführerinnen leiteten die Ersatzpflicht der Beschwerdegegnerin für den ihnen aus der Kreditbelassung erwachsenen Schaden u.a. aus der Verletzung von verschiedenen Nebenpflichten aus der Restrukturierungsvereinbarung vom 20. Dezember 2001 ab. Die Vorinstanz entschied — Richter — Swissrulings