Juges
26,476 juges
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführerinnen bestreiten im Wesentlichen
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen brachten im kantonalen Verfahren vor
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführerinnen bringen gegen die letztere Begründung der Vorinstanz lediglich vor
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen bringen schliesslich vor
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführerinnen erachten auch vor Bundesgericht
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen erachten es als unhaltbar
1 arrêts13 consultationsDie Beschwerdeführerinnen erheben Beschwerde in Zivilsachen mit folgenden Rechtsbegehren:
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführerinnen erheben zahlreiche weitere Rügen
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben am 23. August 2011 Stellung genommen. Sie teilen mit
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben am kantonalen Verfahren teilgenommen. Sie sind als Eigentümerin bzw. Baurechtsnehmerin von Parzellen
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben daher auf der Internetseite von Street View eine einfach handhabbare Widerspruchsmöglichkeit zu schaffen
1 arrêts13 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben das Urteil der Vorinstanz nicht angefochten
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegnerinnen 1
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben die Berichtigung auch auf der jeweiligen Website von "K-Tipp"
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit je Fr. 12'000.-- zu entschädigen
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 200.- zu entschädigen
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'600.-- zu entschädigen
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 250'000.-- zu entschädigen
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben die privaten Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten. Sie beantragen mit Bezug auf die eingeklagte Forderung von Fr. 21'380'000.-- die Gutheissung ihrer Klage wie folgt:
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben eine Replik eingereicht
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben ihre Berichtigung zwei Wochen ("K-Tipp") bzw. rund vier Wochen ("Bon à savoir") nach der beanstandeten Tatsachendarstellung veröffentlicht
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben ihr Gesuch um Erlass eines Verbots am 30. November 2010 beim Bezirksgericht eingereicht. Für das ganze erstinstanzliche Verfahren haben damit die kantonale Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH)
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführerinnen haben Repliken eingereicht. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen halten den angefochtenen Entscheid für bundesrechtswidrig
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführerinnen hatten insoweit im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen kritisieren den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in zahlreichen Punkten. Die Kritik kann Auswirkungen auf die Beantwortung verschiedener aufgeworfener Rechtsfragen haben
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen leiteten die Ersatzpflicht der Beschwerdegegnerin für den ihnen aus der Kreditbelassung erwachsenen Schaden u.a. aus der Verletzung von verschiedenen Nebenpflichten aus der Restrukturierungsvereinbarung vom 20. Dezember 2001 ab. Die Vorinstanz entschied
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführerinnen machen grösstenteils Verletzungen von Bundeszivilrecht geltend
1 arrêts7 consultationsDie Beschwerdeführerinnen machen sodann geltend
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen präzisierten diese Rechtsbegehren anlässlich ihrer Replik
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen reichten dem Bundesgericht am 6. November 2012 eine Replik
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen rekurrierten an das Kantonsgericht von Graubünden
1 arrêts12 consultationsDie Beschwerdeführerinnen rügen diese Auffassung als bundesrechtswidrig. Sie beanstanden die Erwägungen der Vorinstanz zudem als sachfremd
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen rügen diese Substanziierungsanforderungen der Vorinstanz als zu hoch. Sie machen geltend
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen rügen eine bundesrechtswidrige Verneinung ihres Feststellungsinteresses durch die Vorinstanz
1 arrêts10 consultationsDie Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; nachfolgend E. 4.1)
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen rügen erstmals im Verfahren vor Bundesgericht das Fehlen eines Enteignungsplans im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. f des Gesetzes des Kantons Wallis vom 15. März 2007 über den Wasserbau (SGS 721.1; im Folgenden WBG/VS). Entgegen ihrer Darstellung trifft nicht zu
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen rügen sodann eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Die durch Q.________
1 arrêts9 consultationsDie Beschwerdeführerinnen rügen vorab
1 arrêts8 consultationsDie Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1 arrêts11 consultationsDie Beschwerdeführerinnen setzen sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt nur unvollständig auseinander
1 arrêts9 consultations