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Richter

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Die Beschwerdeführer halten an ihren Rechtsbegehren fest
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Die Beschwerdeführer halten demgegenüber im Wesentlichen daran fest
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Die Beschwerdeführer halten die Auslegung von Art. 1.1
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Die Beschwerdeführer halten die Feststellung der Vorinstanz
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Die Beschwerdeführer halten eingangs ihrer Beschwerde fest (zusätzlich zu ihrer in der Beschwerde enthaltenen Begründung)
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Die Beschwerdeführer halten im Übrigen allfällige Mehrkosten selbst mit einem Faktor 3
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Die Beschwerdeführer halten im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
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Die Beschwerdeführer halten in einer weiteren Eingabe vom 9. Januar 2012 sinngemäss an ihren Anträgen
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Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik an ihren materiellen Anträgen fest
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Die Beschwerdeführer halten replizierend sinngemäss an ihren Anträgen fest
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Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit
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Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit (und Anlass)
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Die Beschwerdeführer hatten mit der Einreichung der Strafanzeigen im Mai 2010 Kenntnis der Fakten
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Die Beschwerdeführer hatten nicht mehrere
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Die Beschwerdeführer hätten sich im Mai 2009 kennengelernt. Am 13. Mai 2009 habe sich der Beschwerdeführer 2 dann von seiner in Marokko lebenden Ehefrau scheiden lassen
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Die Beschwerdeführer hatten vor Verwaltungsgericht geltend gemacht
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Die Beschwerdeführerin
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Die Beschwerdeführerin 1 geht selber davon aus
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Die Beschwerdeführerin 1 ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ohne Weiteres legitimiert; auf ihre frist-
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Die Beschwerdeführerin 1 macht zudem geltend
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Die Beschwerdeführerin 1 stehe seit März 2009 unter Beiratschaft der Amtsvormundschaft Bischofszell. Bereits zuvor sei für ihre Kinder aus erster Ehe eine Beistandschaft
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Die Beschwerdeführerin 1 war im prozessrelevanten Zeitraum (11. April 1998 bis 16. Januar 2003) als Handelsvertreterin der X.________ (International) AG
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Die Beschwerdeführerin 1 wendet dagegen ein
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Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet zwar
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Die Beschwerdeführerin 2 (E. 6)
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Die Beschwerdeführerin 2 hat dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen
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Die Beschwerdeführerin 2 ist als kantonale (und nicht gesamtschweizerisch) tätige Heimatschutzorganisationen nicht nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur-
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Die Beschwerdeführerin 2 macht zunächst geltend
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Die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rügt sodann
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Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht ebenfalls Parteistellung. Sie war im Verfahren vor dem Migrationsamt als Gesuchstellerin aufgetreten
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Die Beschwerdeführerin bringt vor
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Die Beschwerdeführerin erachtet ihre ergänzende Befragung als notwendig
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Die Beschwerdeführerin hat am 24. März 2010 um Asyl ersucht. Das BFM hat am 19. Mai 2010 entschieden. Es hat somit die Frist von 3 Monaten gewahrt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt insoweit nicht vor
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Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 14. Februar 2012
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Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 28. August 2012 eine Replik
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 220'000.-- zu entschädigen
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Die Beschwerdeführerin ist berechtigt
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Die Beschwerdeführerin kritisiert eine am 1. September 2010 bei ihrer Rechtsvorgängerin durchgeführte Hausdurchsuchung bzw. "Beschlagnahmung" als unverhältnismässig. Auf die betreffenden Vorbringen ist nicht einzutreten. Die altrechtlich durchgeführte Hausdurchsuchung bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entsiegelungsentscheides. Sie ist in Rechtskraft erwachsen
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Die Beschwerdeführerin macht geltend
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Die Beschwerdeführerin macht (in materieller Hinsicht) geltend
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Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend
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Die Beschwerdeführerinnen argumentieren vielmehr dahingehend
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Die Beschwerdeführerinnen argumentieren weiterhin
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Die Beschwerdeführerinnen beanstanden
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Die Beschwerdeführerinnen beanstanden zahlreiche verfahrensrechtliche Mängel
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Die Beschwerdeführerinnen beantragen
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Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. November 2011
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Die Beschwerdeführerinnen beantragten dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit Klage vom 8. November 2006
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Die Beschwerdeführerinnen behaupten
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Die Beschwerdeführerinnen belegen ihre Vorwürfe
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