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Richter

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Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2011
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Der Beschwerdegegner hat dazu ausgeführt
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Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern 1-4 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen
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Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen
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Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Henrik P. Uherkovich als amtlicher Vertreter der Beschwerdeführer aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'500.-- ausgerichtet
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Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen
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Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen
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Der Beschwerdegegner hat im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede der Unzuständigkeit erhoben
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Der Beschwerdegegner hat sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht widersetzt. Das Kantonsgericht hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 28. September 2010 hat das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt
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Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen
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Der Beschwerdegegner machte unter anderem geltend
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Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde
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Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt
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Der Beschwerdegegner steht seit Dezember 2009 in Verhandlungen mit der Y.________ AG für den Kauf des Grundstücks. Er wollte gewisse Änderungen am Bauprojekt vornehmen
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Der Beschwerdegegner stellt seine Passivlegitimation in Frage
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Der Beschwerdegegner teilte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 mit
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Der Beschwerdegegner weist auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles hin: Das streitbetroffene Grundstück werde entsprechend einer rechtskräftigen Baubewilligung aus dem Jahre 2008 überbaut. Das vor Baurekursgericht streitige Baugesuch habe gewisse geringfügige Modifikationen des Projekts bezweckt. Die Beschwerdeführer hätten somit ihr Ziel
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Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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Der Betrag der verrechneten Rückforderungen ist unbestritten
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Der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Zusätzlich ist von Bedeutung
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Der Bezirksgemeinde vom 23. April 2008
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Der Bezirksrat beantragt die Abweisung der Beschwerde
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Der Bezirksrat Hinwil verweigerte mit Beschluss vom 8. Februar 2007 die Zustimmung zum Adoptionsgesuch
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Der Bezirksrat Winterthur hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat sich am 4. August 2011 vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht repliziert
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Der bisherige
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Der blosse Umstand
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Der Botschaft für die Gemeindeversammlung ist zu entnehmen
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Der brasilianische Staatsangehörige X.________
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Der Briefumschlag
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Der Bundesrat ging daher in seiner Botschaft zum CEDAW davon aus
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Der Bundesrat hat in Art. 42 RPV die zulässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG konkretisiert. Nach Art. 42 Abs. 1 RPV sind Änderungen zulässig
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Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Prüfung nach Art. 6a Abs. 3 AsylG ist er darauf nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" begründet die Regelvermutung
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Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zur Ergänzung des BWIS fest
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Der Bundessicherheitsdienst des Fedpol als polizeiliche Fachbehörde ist damit von Gesetzes wegen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zuständig. Das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführer
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Der Bürgerrat Riehen
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Der dargestellte Werdegang von Art. 37 Abs. 3 Satz 2 KVG zeigt
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Der EDÖB ist nach Art. 29 Abs. 1 DSG zuständig
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Der EDÖB klärt gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a DSG von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab
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Der einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht
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Der Einwand ist schon deshalb unbehelflich
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Der Einwand ist unbehelflich. Die Beschwerdeführer übergehen
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Der Einwohnerrat der Gemeinde Wettingen fasste am 6. Mai 2010 Finanzbeschlüsse für die Umsetzung von Massnahmen zur Verkehrsberuhigung. Dagegen ergriff die F.________ Ortspartei das Referendum
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Der Einzelrichter: Raselli
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Der Einzelschiedsrichter habe des Weiteren nach Ansicht der Beschwerdeführerin 1 Beweise nicht gewürdigt
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de relation
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Derendingen sei nicht im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt. Der Kanton Solothurn habe Derendingen aber zusammen mit 44 weiteren Solothurner Gemeinden ein Ortsbild von regionaler Bedeutung zugeschrieben. Dies habe zur Folge
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