Der Beschwerdegegner hat sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht widersetzt. Das Kantonsgericht hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 28. September 2010 hat das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt