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Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2011
1 sentenze9 visualizzazioniDer Beschwerdegegner hat dazu ausgeführt
1 sentenze9 visualizzazioniDer Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern 1-4 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen
1 sentenze8 visualizzazioniDer Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen
1 sentenze11 visualizzazioniDer Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Henrik P. Uherkovich als amtlicher Vertreter der Beschwerdeführer aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'500.-- ausgerichtet
1 sentenze11 visualizzazioniDer Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen
1 sentenze11 visualizzazioniDer Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen
1 sentenze8 visualizzazioniDer Beschwerdegegner hat im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede der Unzuständigkeit erhoben
1 sentenze9 visualizzazioniDer Beschwerdegegner hat sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht widersetzt. Das Kantonsgericht hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 28. September 2010 hat das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt
1 sentenze2 visualizzazioniDer Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen
1 sentenze7 visualizzazioniDer Beschwerdegegner machte unter anderem geltend
1 sentenze10 visualizzazioniDer Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde
1 sentenze8 visualizzazioniDer Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt
1 sentenze10 visualizzazioniDer Beschwerdegegner steht seit Dezember 2009 in Verhandlungen mit der Y.________ AG für den Kauf des Grundstücks. Er wollte gewisse Änderungen am Bauprojekt vornehmen
1 sentenze8 visualizzazioniDer Beschwerdegegner stellt seine Passivlegitimation in Frage
1 sentenze7 visualizzazioniDer Beschwerdegegner teilte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 mit
1 sentenze9 visualizzazioniDer Beschwerdegegner weist auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles hin: Das streitbetroffene Grundstück werde entsprechend einer rechtskräftigen Baubewilligung aus dem Jahre 2008 überbaut. Das vor Baurekursgericht streitige Baugesuch habe gewisse geringfügige Modifikationen des Projekts bezweckt. Die Beschwerdeführer hätten somit ihr Ziel
1 sentenze12 visualizzazioniDer Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
1 sentenze6 visualizzazioniDer Betrag der verrechneten Rückforderungen ist unbestritten
1 sentenze10 visualizzazioniDer Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Zusätzlich ist von Bedeutung
1 sentenze10 visualizzazioniDer Bezirksgemeinde vom 23. April 2008
1 sentenze9 visualizzazioniDer Bezirksrat beantragt die Abweisung der Beschwerde
1 sentenze10 visualizzazioniDer Bezirksrat Hinwil verweigerte mit Beschluss vom 8. Februar 2007 die Zustimmung zum Adoptionsgesuch
1 sentenze8 visualizzazioniDer Bezirksrat Winterthur hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat sich am 4. August 2011 vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht repliziert
1 sentenze12 visualizzazioniDer bisherige
1 sentenze9 visualizzazioniDer blosse Umstand
1 sentenze3 visualizzazioniDer Botschaft für die Gemeindeversammlung ist zu entnehmen
1 sentenze9 visualizzazioniDer brasilianische Staatsangehörige X.________
1 sentenze12 visualizzazioniDer Briefumschlag
1 sentenze9 visualizzazioniDer Bundesrat ging daher in seiner Botschaft zum CEDAW davon aus
1 sentenze10 visualizzazioniDer Bundesrat hat in Art. 42 RPV die zulässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG konkretisiert. Nach Art. 42 Abs. 1 RPV sind Änderungen zulässig
1 sentenze10 visualizzazioniDer Bundesrat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Prüfung nach Art. 6a Abs. 3 AsylG ist er darauf nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" begründet die Regelvermutung
1 sentenze8 visualizzazioniDer Bundesrat hielt in seiner Botschaft zur Ergänzung des BWIS fest
1 sentenze8 visualizzazioniDer Bundessicherheitsdienst des Fedpol als polizeiliche Fachbehörde ist damit von Gesetzes wegen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zuständig. Das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführer
1 sentenze8 visualizzazioniDer Bürgerrat Riehen
1 sentenze9 visualizzazioniDer dargestellte Werdegang von Art. 37 Abs. 3 Satz 2 KVG zeigt
1 sentenze10 visualizzazioniDer EDÖB ist nach Art. 29 Abs. 1 DSG zuständig
1 sentenze12 visualizzazioniDer EDÖB klärt gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a DSG von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab
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1 sentenze10 visualizzazioniDer einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht
1 sentenze12 visualizzazioniDer Einwand ist schon deshalb unbehelflich
1 sentenze8 visualizzazioniDer Einwand ist unbehelflich. Die Beschwerdeführer übergehen
1 sentenze10 visualizzazioniDer Einwohnerrat der Gemeinde Wettingen fasste am 6. Mai 2010 Finanzbeschlüsse für die Umsetzung von Massnahmen zur Verkehrsberuhigung. Dagegen ergriff die F.________ Ortspartei das Referendum
1 sentenze8 visualizzazioniDer Einzelrichter: Raselli
1 sentenze11 visualizzazioniDer Einzelschiedsrichter habe des Weiteren nach Ansicht der Beschwerdeführerin 1 Beweise nicht gewürdigt
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1 sentenze6 visualizzazioniDerendingen sei nicht im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt. Der Kanton Solothurn habe Derendingen aber zusammen mit 44 weiteren Solothurner Gemeinden ein Ortsbild von regionaler Bedeutung zugeschrieben. Dies habe zur Folge
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