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Richter

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Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG). Die vom abweisenden Entscheid des Verwaltungsgerichts betroffenen Grundeigentümer
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Baurechts zur Verfügung. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
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Baurechts zur Verfügung. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251
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Baureglemente der Gemeinden sei die Frage der Rechtmässigkeit solcher Gebiete unterschiedlicher Bauklassen soweit ersichtlich nie in Frage gestellt worden. Jedenfalls sei dem in GVP 1978 Nr. 54 publizierten Entscheid der Regierung nicht die Bedeutung zuerkannt worden
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Baurekurskommission
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Bauschutt
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B.________ aus geführt
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Bauten
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Bauunternehmen
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Bauunternehmung führt auf den Parzellen Nr. 621
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Bauverordnung des Kantons Luzern vom 27. November 2001 (SRL 736; im Folgenden: PBV) zur Ausnützungsübertragung
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Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone / Rodungsbewilligung / Unterschreitung des Waldabstands
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Bauvorhaben Erweiterung Siloanlagen; Sistierung des Baubeschwerdeverfahrens
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Bauvorschriften
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Bauvorschriften: BGE 132 III 49 E. 2.2 S. 51 f.; z.B. Bauabstandsvorschriften: BGE 129 III 161 E. 2.6 S. 165 f.; z.B. Lärmschutzvorschriften: BGE 126 III 223 E. 3c S. 225 ff.). Gegen die kantonsgerichtliche Gesamtbeurteilung wenden die Beschwerdeführer somit nichts Stichhaltiges ein. Sie zu überprüfen besteht deshalb - auch mit Blick auf das Beweisergebnis (E. 3 hiervor) - kein Anlass (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235; 136 II 304 E. 2.5 S. 314)
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Bauvorschriften" im Grundbuch nicht erfolgt sei
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Bauvorschriften" verzeichnet. Ob nach dem Erlass des Bebauungsplans B 136 vom 17. Dezember 1998 eine Löschung der Anmerkung angebracht gewesen wäre
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Bauwesen [Baugesetz; BauG]) grundsätzlich im Rahmen von Sondernutzungsplänen zu erfolgen habe
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Bauwesen [BauG; SAR 713.100]). Die vorzeitige Besitzeinweisung
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Bauwesen (BauG; SAR 713.100). Sie sind der Ansicht
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Bauwesen (BauG; SAR 713.100) sind Gegenstand der Enteignung das Eigentum
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Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Baugesetz
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Bauwesen. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit
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Bauwesen vom 10. Januar 1993 (BauG) in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (a§ 50 Abs. 1 BauG) müssen Arealüberbauungen eine gesamthaft bessere Lösung bieten. § 21 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung des Kantons Aargau zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (a§ 21 Abs. 2 ABauV) umschreibt einzelne Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen. Ergänzt werden die kantonalen Bestimmungen für Arealüberbauungen durch die Bau-
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Bauwesen (Wiederherstellung)
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Bauwesen; Wiederherstellung
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B.A.________ (Verpächter
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B.a X.________
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BB 9). Die eingesetzten Mittel der Observation (Berichte
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B.b. À la date du dépôt de la réponse
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B.b Am 18. Dezember 2007 verkaufte die (fortgesetzte) Erbengemeinschaft A.________ die Parzelle Nr. yyyy (Grundbuch B.________)
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B.b Am 20. Juli 2009 bewilligte die Direktion des Innern dem ARP die Rodung von 63 m² für die Errichtung einer Aussichtsplattform auf dem Gottschalkenberg/Bellevue. Auf die Einsprachen trat sie wegen fehlender Legitimation nicht ein
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B.b Am 24. April 2008 lehnte die Vormundschaftsbehörde den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge an die Tante
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B.b Am 2. Dezember 2008 wurden A.X.________
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B.b Am 6. Januar 2009 wurde X.________ im Beisein von Rechtsanwalt Y.________ einvernommen. Am Morgen des 7. Januars 2009 teilte Rechtsanwalt Y.________ dem zuständigen Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft mit
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B.b Auf ein zweites Gesuch des C X.________ hin
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B.b Aufgrund von Abklärungen erhielt die ESTV in der Folge Kenntnis von den vorerwähnten Aktienkäufen
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B (Baugesuch Nr. 2009-0062; Einfamilienhaus) auf den Parzellen 3775
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B.b Das Bezirksgericht P.________ erfasste die Klagebegehren gesamthaft als Grundbuchberichtigungsklage
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B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 12. April 2012 die Beschwerde teilweise gut
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B.b Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte am 18. Juli 2011 die beiden Verfahren. Mit Urteil vom 26. März 2012 wies es die Beschwerden ab
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B.b Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
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B.b Der regierungsrätliche Beschluss wurde den Gemeinden am 10. Juli 2008 mitgeteilt. Die Gemeinden konnten dem Regierungsrat ihre Vorschläge zur Bildung von Betreibungskreisen einreichen. Die Gemeindepräsidenten-Konferenz des Bezirks Horgen teilte im Namen aller Gemeinden des Bezirks mit
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B.b Die Berichtigung der Beschwerdeführerin 1 erfolgte auf der Website
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B.b Die Beschwerdeführer schlossen auf Nichteintreten
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B.b Die Gesuchsteller gelangten dagegen an das Departement des Innern des Kantons Solothurn
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B.b Die Klägerin erklärte gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 25. Juni 2008 Berufung. Die Beklagte entschlug sich der Prozessführung; an ihrer Stelle führte die Nebenintervenientin
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B.b Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung am 19. September 2011. X.________ müsse den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten
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B.b Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung am 19. September 2011. X.________ müsse - so ihre Begründung - den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten
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B.b Die Verfügung der EBK wurde von verschiedenen Betroffenen erfolglos beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das Gericht ging in seinem Urteil vom 3. September 2008 in Bezug auf X.________ davon aus
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