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Richter

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Baugesetz (V-PBG/ZG; BGS 721.111) erlaubt ist. Das Verwaltungsgericht ist freilich der Auffassung
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Baugesuch: Das parallele Verfahren betrifft die Frage der Erweiterung der Deponie durch zusätzliche Ablagerungen über die frühere Terrainhöhe hinaus. Im vorliegenden Fall ist dagegen streitig
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Baugesuch; Neubau
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Baugesuch (Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage)
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Baugesuchsakten gewährt. Am 11. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den eingesehenen Akten sowie weitere Unterlagen ein
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BauG/SG; sGS 731.1) sei abschliessend. Die Gemeinden seien lediglich befugt
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Bauherren klar sein müssen
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Bauinspektorat
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Baujahr
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Baukommission der Gemeinde Oberglatt
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Baukommission der Gemeinde Thalwil erteilte der Swisscom (Schweiz) AG Wireless Access mit Beschluss vom 20. April 2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses an der Kirchbodenstrasse 11 in Thalwil. Die hiergegen von X.________
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Baukommission der Stadt Solothurn
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Baukommission Dietikon
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Baukommission Kilchberg
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Baukommission Küsnacht
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Baukommission Uetikon am See
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Baukommission Wädenswil
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Baukonsortium E.________
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Baulinienpläne sowie die zugehörigen Vorschriften bedürfen gemäss § 32 PBG/TG der Genehmigung durch das zuständige Departement. Das Departement prüft
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Baumbast
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Baumbestände
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Bäume
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Bäume angepflanzt. Zudem wird das Trottoir entlang der Ringstrasse zulasten der angrenzenden Liegenschaften von zwei auf 4 m verbreitert
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Bäume etc.) - aus den erwähnten Plänen ohne grössere Mühe ablesbar. Zudem sei die Auflage betreffend die technische Ausführung entlang der westlichen Parzellengrenze rechtens
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Bäume oder andere Hindernisse zu setzen (Ziff. 8.2 S. 20). Fraglich kann einzig sein
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Baumfall eintreten; im vorliegenden Fall sei aber zu beachten
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Baumfall) würden unterschlagen. Beim Kostenvergleich dürften nicht nur die Investitionskosten
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Bäumleingasse 1/3
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Baunebenkosten. Ansonsten würden fiktive Gewinne besteuert
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Bauordnung
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Bauordnung oder feuerpolizeiliche Vorschriften liegen soll. Die blosse Untätigkeit der Verwaltung stellt für sich jedenfalls noch keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 712r Abs. 2 ZGB dar. Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer
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Bauprozesse zu führen. Solche Verfahren gehörten nicht zu den Aufgaben
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Bauqualität
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Baurecht 2007 S. 161 f.; Etienne Poltier
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Baurecht (Baubewilligung betreffend Mobilfunkantenne)
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Baurecht). Für weitere Beteiligte sind keine Spezialanzeigen vorgesehen. Für sie gilt
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Baurecht. Insofern kommt als Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundes-
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Baurecht; Nutzungsplanung; Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist
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Baurecht ohne Rücksicht auf Strafverfahren
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Baurecht (Projektgenehmigung/Einmündung Rebbergstrasse in Schwyzerstrasse)
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Baurechts
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Baurechtsberatung
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Baurechtszinsen bei deren Fälligkeit sofort zu bezahlen. In einer solchen Situation bedürfe es gemäss Art. 102 OR für den Verzug keiner Mahnung
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Baurechtszinsen sowie alle weiteren aus Besitz
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Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251)
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Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251)
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Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts unterliegt somit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
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Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids
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Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Nach Art. 34 Abs. 1 RPG gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
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Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG). Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG)
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