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Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG). Die vom abweisenden Entscheid des Verwaltungsgerichts betroffenen Grundeigentümer
1 rulings7 viewsBaurechts zur Verfügung. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
1 rulings7 viewsBaurechts zur Verfügung. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251
1 rulings9 viewsBaureglemente der Gemeinden sei die Frage der Rechtmässigkeit solcher Gebiete unterschiedlicher Bauklassen soweit ersichtlich nie in Frage gestellt worden. Jedenfalls sei dem in GVP 1978 Nr. 54 publizierten Entscheid der Regierung nicht die Bedeutung zuerkannt worden
1 rulings10 viewsBaurekurskommission
1 rulings11 viewsBauschutt
1 rulings8 viewsB.________ aus geführt
1 rulings10 viewsBauten
1 rulings6 viewsBauunternehmen
1 rulings11 viewsBauunternehmung führt auf den Parzellen Nr. 621
1 rulings10 viewsBauverordnung des Kantons Luzern vom 27. November 2001 (SRL 736; im Folgenden: PBV) zur Ausnützungsübertragung
1 rulings10 viewsBauvorhaben ausserhalb der Bauzone / Rodungsbewilligung / Unterschreitung des Waldabstands
1 rulingsBauvorhaben Erweiterung Siloanlagen; Sistierung des Baubeschwerdeverfahrens
1 rulings11 viewsBauvorschriften
1 rulings9 viewsBauvorschriften: BGE 132 III 49 E. 2.2 S. 51 f.; z.B. Bauabstandsvorschriften: BGE 129 III 161 E. 2.6 S. 165 f.; z.B. Lärmschutzvorschriften: BGE 126 III 223 E. 3c S. 225 ff.). Gegen die kantonsgerichtliche Gesamtbeurteilung wenden die Beschwerdeführer somit nichts Stichhaltiges ein. Sie zu überprüfen besteht deshalb - auch mit Blick auf das Beweisergebnis (E. 3 hiervor) - kein Anlass (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235; 136 II 304 E. 2.5 S. 314)
1 rulings4 viewsBauvorschriften" im Grundbuch nicht erfolgt sei
1 rulings5 viewsBauvorschriften" verzeichnet. Ob nach dem Erlass des Bebauungsplans B 136 vom 17. Dezember 1998 eine Löschung der Anmerkung angebracht gewesen wäre
1 rulings7 viewsBauwesen [Baugesetz; BauG]) grundsätzlich im Rahmen von Sondernutzungsplänen zu erfolgen habe
1 rulings4 viewsBauwesen [BauG; SAR 713.100]). Die vorzeitige Besitzeinweisung
1 rulings5 viewsBauwesen (BauG; SAR 713.100). Sie sind der Ansicht
1 rulings6 viewsBauwesen (BauG; SAR 713.100) sind Gegenstand der Enteignung das Eigentum
1 rulings7 viewsBauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Baugesetz
1 rulings8 viewsBauwesen. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit
1 rulings8 viewsBauwesen vom 10. Januar 1993 (BauG) in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (a§ 50 Abs. 1 BauG) müssen Arealüberbauungen eine gesamthaft bessere Lösung bieten. § 21 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung des Kantons Aargau zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (a§ 21 Abs. 2 ABauV) umschreibt einzelne Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen. Ergänzt werden die kantonalen Bestimmungen für Arealüberbauungen durch die Bau-
1 rulings4 viewsBauwesen (Wiederherstellung)
1 rulings9 viewsBauwesen; Wiederherstellung
1 rulings9 viewsB.A.________ (Verpächter
1 rulings10 viewsB.a X.________
1 rulings9 viewsBB 9). Die eingesetzten Mittel der Observation (Berichte
1 rulings12 viewsB.b. À la date du dépôt de la réponse
1 rulings9 viewsB.b Am 18. Dezember 2007 verkaufte die (fortgesetzte) Erbengemeinschaft A.________ die Parzelle Nr. yyyy (Grundbuch B.________)
1 rulings9 viewsB.b Am 20. Juli 2009 bewilligte die Direktion des Innern dem ARP die Rodung von 63 m² für die Errichtung einer Aussichtsplattform auf dem Gottschalkenberg/Bellevue. Auf die Einsprachen trat sie wegen fehlender Legitimation nicht ein
1 rulingsB.b Am 24. April 2008 lehnte die Vormundschaftsbehörde den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge an die Tante
1 rulings11 viewsB.b Am 2. Dezember 2008 wurden A.X.________
1 rulings6 viewsB.b Am 6. Januar 2009 wurde X.________ im Beisein von Rechtsanwalt Y.________ einvernommen. Am Morgen des 7. Januars 2009 teilte Rechtsanwalt Y.________ dem zuständigen Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft mit
1 rulings8 viewsB.b Auf ein zweites Gesuch des C X.________ hin
1 rulings11 viewsB.b Aufgrund von Abklärungen erhielt die ESTV in der Folge Kenntnis von den vorerwähnten Aktienkäufen
1 rulings11 viewsB (Baugesuch Nr. 2009-0062; Einfamilienhaus) auf den Parzellen 3775
1 rulings5 viewsB.b Das Bezirksgericht P.________ erfasste die Klagebegehren gesamthaft als Grundbuchberichtigungsklage
1 rulings10 viewsB.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 12. April 2012 die Beschwerde teilweise gut
1 rulings10 viewsB.b Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte am 18. Juli 2011 die beiden Verfahren. Mit Urteil vom 26. März 2012 wies es die Beschwerden ab
1 rulings9 viewsB.b Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
1 rulings7 viewsB.b Der regierungsrätliche Beschluss wurde den Gemeinden am 10. Juli 2008 mitgeteilt. Die Gemeinden konnten dem Regierungsrat ihre Vorschläge zur Bildung von Betreibungskreisen einreichen. Die Gemeindepräsidenten-Konferenz des Bezirks Horgen teilte im Namen aller Gemeinden des Bezirks mit
1 rulings4 viewsB.b Die Berichtigung der Beschwerdeführerin 1 erfolgte auf der Website
1 rulings12 viewsB.b Die Beschwerdeführer schlossen auf Nichteintreten
1 rulings11 viewsB.b Die Gesuchsteller gelangten dagegen an das Departement des Innern des Kantons Solothurn
1 rulings11 viewsB.b Die Klägerin erklärte gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 25. Juni 2008 Berufung. Die Beklagte entschlug sich der Prozessführung; an ihrer Stelle führte die Nebenintervenientin
1 rulings6 viewsB.b Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung am 19. September 2011. X.________ müsse den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten
1 rulings9 viewsB.b Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung am 19. September 2011. X.________ müsse - so ihre Begründung - den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten
1 rulings7 viewsB.b Die Verfügung der EBK wurde von verschiedenen Betroffenen erfolglos beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das Gericht ging in seinem Urteil vom 3. September 2008 in Bezug auf X.________ davon aus
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