Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_758/2025
Urteil vom 22. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; mehrfache Veruntreuung; Strafzumessung; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. Juni 2024 (4M 22 84).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 22. Februar 2022 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung (handelnd mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, der Misswirtschaft und der mehrfachen Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, unter Anrechnung von 38 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft (Dispositiv-Ziffer 2). Das Kriminalgericht ordnete ein Berufsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB an, indem es A.________ untersagte, für eine Dauer von fünf Jahren selbstständig oder unselbstständig in den Bereichen Treuhand, Kapitalanlage, Vermögensverwaltung und -beratung, Schuldensanierung sowie Schulden-, Unternehmens- und Steuerberatung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen sowie in juristischen Personen als Organ Einsitz zu nehmen oder als (faktischer) Geschäftsführer zu wirken (Dispositiv-Ziffer 3). Es entschied über die Beschlagnahmen (Dispositiv-Ziffern 4.1-4.5, 4.7-4.9) und Einziehung (Dispositiv-Ziffer 4.6), erhob eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von Fr. 2 Mio. (Dispositiv-Ziffer 4.10), wies das Betreibungsamt Luzern an zur Vornahme bestimmter, in Reihenfolge aufgelisteter Zahlungen nach der Verwertung der Liegenschaft Nr. xxx (Dispositiv-Ziffer 5), und entschied über die Verwendung der Verwertungserlöse zur Forderungsdeckung (Dispositiv-Ziffer 6).
Das Kriminalgericht hiess die Zivilforderung der Privatklägerin B.________ AG im Grundsatz gut und verwies diese zur masslichen Festsetzung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 7.1). Weiter verpflichtete es A.________, der Privatklägerin C.________ AG Fr. 240'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Juli 2016 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 7.2). Die Privatkläger D.________, E.________, F.________ und G.________ verwies es mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 7.3). H.________ und I.________ sprach es keine Entschädigung nach Art. 434 Abs. 1 StPO zu (Dispositiv-Ziffer 8). Schliesslich entschied es über die Kosten- (Dispositiv-Ziffer 9) und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 10).
Gegen dieses Urteil erklärten verschiedene Parteien bzw. Drittbetroffene Berufung bzw. Anschlussberufung.
B.
Mit Urteil vom 7. Juni 2024 sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs betreffend Anklage-Ziffer II.14 frei (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositiv-Ziffer 3.1). Es verurteilte A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs (betreffend Anklage-Ziffern II.8-II.13, II.15-II.19 und II.22), mehrfacher Veruntreuung (betreffend Anklage-Ziffern II.2-II.7, II.20 und II.21), Veruntreuung (betreffend Anklage-Ziffer VI), ungetreuer Geschäftsbesorgung (handelnd mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft und mehrfacher Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Dispositiv-Ziffer 1) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, unter Anrechnung von 38 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft (Dispositiv-Ziffer 3.2). Es bestätigte das erstinstanzlich angeordnete Berufsverbot und präzisierte, dass dieses auch bestehende Mandate bzw. Funktionen betreffe (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter entschied es über die Beschlagnahmen (Dispositiv-Ziffern 5.1-5.8) und die Einziehung (Dispositiv-Ziffer 5.9), erhob eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von Fr. 2.8 Mio. und sprach diese im Umfang von Fr. 196'300.-- zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 240'000.-- seit 27. Juli 2016 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der C.________ AG zu (Dispositiv-Ziffer 5.10).
Das Kantonsgericht hiess die Zivilforderung der B.________ AG im Grundsatz gut und verwies diese zur masslichen Festsetzung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 6.1). Weiter verpflichtete es A.________, der C.________ AG Fr. 240'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Juli 2016 zu bezahlen. Es nahm davon Vermerk, dass die C.________ AG ihre Forderung gegenüber A.________ an den Staat abgetreten habe (Dispositiv-Ziffer 6.2). Die Privatkläger D.________, E.________, F.________ und G.________ verwies es mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 6.3). Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 7).
C.
C.a. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Juni 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei er von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (gemäss Dispositiv-Ziffer 1, erster Spiegelstrich, des angefochtenen Urteils), der mehrfachen Veruntreuung (gemäss Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Spiegelstrich, des angefochtenen Urteils) und der Veruntreuung (gemäss Dispositiv-Ziffer 1, dritter Spiegelstrich, des angefochtenen Urteils) freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung von 38 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs und unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Subeventualiter sei er im Falle der Bestätigung sämtlicher Schuldsprüche der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung von 38 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs und unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 28 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Auferlegung eines Berufsverbots sei abzusehen. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte und Erlöse aus vorzeitiger Verwertung seien der "rechtmässigen Eigentümerschaft" herauszugeben. Es sei keine Ersatzforderung des Staates zu erheben und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Mit Eingabe vom 25. März 2025 zog A.________ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.
C.b. I.________ und H.________ führen ebenfalls Beschwerde in Strafsachen, die das Bundesgericht im getrennten Verfahren 7B_757/2025 beurteilt.
C.c. Mit Mitteilung vom 8. August 2025 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde von A.________ in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
C.d. Mit Eingabe vom 6. August 2025 (Eingangsdatum: 8. August 2025) ersuchte die J.________ Genossenschaft, vertreten durch die K.________ Genossenschaft, um Aufnahme als Partei des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Mit Schreiben vom 8. September 2025 teilte das Bundesgericht der J.________ Genossenschaft mit, dass über ihr Gesuch um Einräumung der Parteistellung entschieden werde, wenn ein Schriftenwechsel mit Einholung von Beschwerdevernehmlassungen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt notwendig sein sollte.
C.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des verurteilten Beschwerdeführers (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG) verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Anklageschrift enthalte Verweise auf die Akten, wobei ausschliesslich auf belastende Belegstellen verwiesen werde. In der Anklageschrift werde das angeblich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nicht bloss behauptet, sondern es werde eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen. Die Anklage entspreche inhaltlich nicht den Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 StPO, sei folglich nicht ordnungsgemäss erstellt (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO) und daher in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Berichtigung zurückzuweisen.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der vorliegend der Anklage zugrunde gelegte Sachverhalt werde in der Anklageschrift detailliert umschrieben und klar umrissen. Der Beschwerdeführer habe ohne Weiteres erkennen können, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, und sei im erstinstanzlichen Verfahren in der Lage gewesen, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben, was er nicht in Abrede stelle.
Darüber hinaus sei im Umstand, dass der Anklage reichlich Verweise auf die Untersuchungsakten zu entnehmen seien, keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken. Die Anklageschrift umfasse 151 Seiten, wobei die Umschreibung des Anklagesachverhalts sich auf knapp 102 Seiten erstrecke. Hinzu kämen weitere Anträge und Angaben nach Art. 326 StPO sowie Deliktstabellen, eine Tabelle "Finanzierung und Renovation der Liegenschaft Nr. xxx mit deliktischen Mitteln", die Liste der Verfahrensbeteiligten sowie das Verzeichnis der noch beschlagnahmten Weinflaschen.
Die Vorinstanz erwägt, die Sachverhaltsschilderungen der Staatsanwaltschaft würden zahlreiche Verweise auf die Untersuchungsakten enthalten. Weitere Aktenverweise seien den genannten Tabellen zu entnehmen, die integrierenden Bestandteil der Anklage bilden würden. Die Art und Verwendung der Belegstellen würden indes deutlich machen, dass die Hinweise auf die Akten nicht in eine eigentliche Beweiswürdigung münden, sondern lediglich in allgemeiner Form die Beweismittel bezeichnen würden, auf die sich der betreffende Sachverhaltsteil stütze. Im Hauptanklagepunkt II würden die Verweise bei den Sachverhalten in den einzelnen Vergabungen zudem in erster Linie Zahlungsbelege und Buchhaltungsunterlagen betreffen, die vom Beschwerdeführer überwiegend nicht bestrittene Zahlungen dokumentieren würden, sowie Hinweise auf die Stellen der Einvernahmen namentlich des Beschwerdeführers, an welchen die entsprechenden Vergabungen Thema gewesen seien. Darin enthalten seien namentlich Hinweise auf Aussagen des Beschwerdeführers, in welchen er die angeklagten Sachverhalte bestreite. Es solches Vorgehen bei der Anklageerhebung ist gemäss der Vorinstanz mit Blick auf den ausserordentlich grossen Umfang der Akten und des Anklagesachverhalts mit einer Vielzahl vorgeworfener Einzeltaten sowie angesichts der Komplexität der Streitsache nicht zu beanstanden. Sie verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die in ähnlich gelagerten Fällen eine Anklageschrift mit rund 500 (Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3) bzw. 700 Fussnoten (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2) mit zahlreichen Verweisen auf die Untersuchungsakten als zulässig erachtet habe.
Die Vorinstanz hält mit der Staatsanwaltschaft fest, die dergestalt angebrachten Hinweise auf Belegstellen in den Akten habe es dem Beschwerdeführer respektive der Verteidigung erst ermöglicht, die erhobenen Vorwürfe in angemessener Zeit zu erfassen und ihre Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren effektiv vorzubereiten.
Weiter erwägt die Vorinstanz, für die Beurteilung der Frage, ob die Anklage den gesetzlichen Anforderungen genüge, sei irrelevant, in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Plädoyers an der Hauptverhandlung die Anklage begründe bzw. inwieweit sie dabei auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt verweise. Massgebend hierfür sei einzig die Anklageschrift, wie sie dem Gericht im Zeitpunkt der Anklageerhebung vorliege.
Gemäss der Vorinstanz ist schliesslich nicht ersichtlich, dass die erste Instanz durch die ausführliche Anklage vorbestimmt bzw. gelenkt worden sei. Die erste Instanz habe sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung ausführlich mit den von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und habe eine eigenständige tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts vorgenommen. Eine unkritische Übernahme des Anklagesachverhalts ohne eigene Beweiswürdigung könne der ersten Instanz nicht vorgeworfen werden. Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Anklage den rechtlichen Anforderungen genüge.
2.3.
2.3.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.3.2. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_368/2024 vom 13. April 2026 E. 2.3.1; 6B_951/2024 vom 6. März 2026 E. 2.1; je mit Hinweisen). Da die Beweiswürdigung dem Gericht obliegt, hat die Anklageschrift den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen (Urteile 6B_903/2025 vom 21. Mai 2026 E. 1.1; 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 3.2; 6_458/2023 vom 25. Juni 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Demnach gehören in die Anklageschrift grundsätzlich weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (vgl. Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; 6B_1233/2017 vom 30. Juli 2018 E. 2.2; 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1276 Ziff. 2.6.4.2).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat es indes in besonders umfangreichen und komplexen Strafverfahren verschiedentlich für zulässig erklärt, die Anklage mit Verweisen auf die Untersuchungsakten zu versehen (vgl. Urteile 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2; vgl. auch Urteil 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.11.4). Gemäss dem Bundesgericht ändert die Referenzierung, d.h. der Verweis auf die Untersuchungsakten, nichts daran, dass die Anklageschrift den angeklagten Sachverhalt nur behauptet (Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3).
2.3.3. Ein Teil der Lehre ist der Ansicht, dass Aktenverweise in der Anklageschrift unzulässig seien (vgl. AUDE BICHOVSKY, L'acte d'accusation, Les exigences relatives à son contenu, in: Festschrift für Martin Killias [...], 2013, S. 945 f.; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1267). Vereinzelt wird ausgeführt, dass Aktenverweise unzulässige Verdachtsmomente darstellen würden (MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Flexibilität der Anklage, forumpoenale 5/2017, S. 311). Nach anderen Autoren widerspricht das Anführen von Beweismitteln in der Anklage dem Grundsatz, wonach diese den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, aber nicht zu beweisen habe (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 325 StPO). Vereinzelt wird vorgebracht, dass Aktenverweise geeignet seien, das Gericht in unzulässiger Weise zu beeinflussen (vgl. LORENZ ERNI, Prozessieren vor Bundesstrafgericht aus Sicht der Advokatur, forumpoenale 5/2008, S. 300; NIKLAUS RUCKSTUHL UND ANDERE, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2025, Rz. 982).
Andere Autoren sind hingegen der Auffassung, dass Anklageschriften mit Aktenverweisen den Anklagegrundsatz nicht verletzen würden (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 325 StPO). In diesem Sinne wird festgehalten, dass solche Hinweise in komplexen Fällen im Hinblick auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung hilfreich seien. Auch werde die Rollentrennung von Ankläger und Richter durch solche Verweise nicht tangiert. Weiter wird ausgeführt, dass eine Anklageschrift mit Verweisen auf die Untersuchungsakten mit der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes vereinbar bzw. im Interesse dieser Funktion sogar erforderlich sei (MARTIN SCHUBARTH, Praktische Probleme der Konkretisierung des Akkusationsprinzips, ZStrR 128/2010, S. 178 f.; vgl. Urteil 6B_289/2020 vom Dezember 2020 E. 1.3).
Eine vermittelnde Lösung erachtet Aktenverweise einzig bei sehr umfangreichen (Wirtschaft-) Strafverfahren ausnahmsweise als zulässig, um den Aufwand für sämtliche Prozessbeteiligte zu verringern (JESSICA ROHRER-WALTER, Beweise und Aktenverweise gehören nicht in die Anklage, ius.focus 2023 Nr. 77 S. 2).
2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für ihn aufgrund der Formulierung der eingereichten Anklageschrift ohne Weiteres ersichtlich war, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden. Ebenso wenig bringt er vor, dass die Anklageschrift etwa inhaltlich zu unpräzise gewesen wäre. Folglich macht er vor Bundesgericht keine Verletzung der Umgrenzungs- oder der Informationsfunktion (vgl. oben E. 2.3.1) geltend.
Im vorliegenden Fall belegt die Anklagebehörde den umschriebenen Sachverhalt in der eingereichten Anklageschrift mit zahlreichen Verweisen auf die Untersuchungsakten. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht zu Recht nicht in Abrede, dass im vorliegenden Verfahren der Umfang der Akten ausserordentlich gross ist. Ebenso wenig bestreitet er, dass ihm im angeklagten Sachverhalt eine Vielzahl von Einzeltaten vorgeworfen und dass die Strafsache komplex war (vgl. oben E. 2.2). Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach erst die Aktenverweise ihm ermöglicht hatten, seine Verteidigung vor der ersten Instanz effektiv vorzubereiten, setzt er sich nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund und angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.3.2) ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Anklageschrift auf die Untersuchungsakten verweist.
Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz (oder die erste Instanz) wegen der eingereichten Anklageschrift nicht eine eigene, selbstständige Beweiswürdigung vorgenommen haben soll (vgl. Urteile 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172).
Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Vorinstanz als unerheblich erachtet, in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Plädoyers an der Hauptverhandlung die Anklage begründet bzw. inwieweit sie dabei auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt verweist. Sie nimmt zutreffend an, dass für die Frage, ob die Anklageschrift im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO ordnungsgemäss erstellt wurde, der Zeitpunkt der Anklageerhebung massgebend ist (vgl. oben E. 2.2).
Ob die Vorinstanz im Übrigen zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Anklage als verspätet zu betrachten seien, ist nicht weiter zu prüfen, da die Vorinstanz diese Einwände materiell geprüft hat. Folglich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die vorinstanzliche Abweisung der von ihm gestellten Beweisanträge verletze den Untersuchungsgrundsatz und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.2.
3.2.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass das Gericht eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnimmt. Der Untersuchungsgrundsatz gilt deshalb sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteile 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 E. 2.2.2; 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 151 IV 228).
3.2.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 151 IV 228). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 6B_731/2024 vom 9. Februar 2026 E. 2.3.3; 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 151 IV 228; je mit Hinweisen).
3.2.3. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 I 50 E. 3.2.7; 148 II 121 E. 5.2; 144 III 145 E. 2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweis[en]). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz hält in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug einer sachverständigen Person fest, auch ohne das beantragte Gutachten sei erkennbar, dass die angeklagten Beträge zweckentfremdet worden seien. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zweckentfremdung der erhaltenen Beträge nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz erwägt, selbst wenn das vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Cash Pooling" im Grundsatz zulässig gewesen wäre, hätte dieser die zweckgebundenen Gelder nicht an andere Gesellschaften innerhalb der A.________- bzw. L.________-Gruppe weiterleiten dürfen, wo sie für nicht projektbezogene geschäftliche oder private Zwecke verwendet worden seien. Der Beschwerdeführer kritisiert diese vorinstanzliche Würdigung als "aktenwidrig". Er bringt vor, dass die Tatsache, ob die Gelder für nicht projektbezogene geschäftliche und private Zwecke verwendet worden seien, "erst mit der Konsolidierung feststellbar" sei. Mit dieser Argumentation legt er die von ihm behauptete "Aktenwidrigkeit" nicht dar. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen und diese der vorinstanzlichen Würdigung gegenüberzustellen. Mit seiner Kritik vermag er die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als schlechterdings unhaltbar auszuweisen (vgl. oben E. 3.2.3).
3.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von M.________ und des Notars N.________als Zeugen betreffend die angebliche Veruntreuung der Autowaschanlage. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, beide Zeugen würden bestätigen können, dass die Autowaschstrasse fest mit Grund und Boden verbunden gewesen sei und somit zur Liegenschaft selbst gehöre.
Gemäss der Vorinstanz ergibt sich aus dem am 10. August 2017 durchgeführten Augenschein und der dazu erstellten Fotodokumentation "deutlich", dass die Autowaschanlage zwar mit dem Boden verschraubt, aufgelegt oder hingestellt, aber nicht fest mit diesem verbunden sei. Es sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern eine Befragung der angerufenen Zeugen zu einem anderen Schluss führen sollte.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Würdigung nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 408 E. 2.4; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Damit einhergehend legt er nicht dar, warum die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesem Punkt willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll.
Laut der Vorinstanz war es dem Beschwerdeführer bewusst, dass die Autowaschanlage nicht fest mit dem Boden verbunden gewesen sei. Dieser bringt vor Bundesgericht vor, die beantragten Zeugen seien beide in die Transaktion involviert gewesen und hätten ihm bestätigt, dass die Autowaschanlage zu der mit dem Grundstückkaufvertrag veräusserten Liegenschaft gehöre und keine bewegliche Sache darstelle. Mit diesem Vorbringen übersieht er, dass die Vorinstanz zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass Rechtsanwalt N.________ sich ihm gegenüber geäussert habe, das Eigentum an der Autowaschanlage gehe bei einem Verkauf des Grundstücks ebenfalls auf den Käufer oder die Käuferin über, sofern die Autowaschanlage fest mit der Liegenschaft verbunden sei. Gemäss der Vorinstanz vermag diese Annahme zugunsten des Beschwerdeführers diesen indessen nicht zu entlasten; denn der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt darüber gezweifelt, dass die Autowaschanlage im Zeitpunkt der Veräusserung im Eigentum der Privatklägerin 2 gestanden habe, da er vom Leasing nachweislich detaillierte Kenntnis gehabt habe und sich dessen rechtlicher Tragweite bewusst gewesen sei. Was an dieser vorinstanzlichen Würdigung bundesrechtswidrig sein soll, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.
3.3.3. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung, dass alle von der Polizei erhobenen elektronischen Daten vollumfänglich beizuziehen und aufgrund der solchermassen ergänzten Akten die tatsächlich geleisteten Projektarbeiten zu ermitteln seien.
Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass ein Teil der erhaltenen Beträge nicht zweckentfremdet bzw. in die entsprechenden Projekte investiert worden seien. Sie erwägt, es stehe "ausser Frage", dass der Beschwerdeführer einen Teil der erhaltenen Gelder dem Vergabungszweck entsprechend verwendet habe. Entscheidend ist gemäss der Vorinstanz jedoch, dass hinsichtlich der Beträge, bei denen eine Zweckentfremdung angenommen werde, sich anhand der vorhandenen Bankbelege und der ausgebliebenen Rückzahlung eindeutig erstellen lasse, dass diese nicht im Sinne der Vergabungszwecke verwendet, sondern anderweitig ausgegeben worden seien. Die entsprechenden Zahlungen würden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Zweckentfremdungen bereits rechtsgenügend erstellt seien und der Beizug weiterer Akten nichts daran zu ändern vermöchte. Mit dieser Begründung weist sie den Beweisantrag ab.
Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass die fraglichen Zweckentfremdungen sich aufgrund der vorhandenen Akten bereits rechtsgenügend erstellen lassen. Wenn er in diesem Zusammenhang vorbringt, erst mit dem Beizug aller Akten könne für jedes einzelne Projekt ermittelt werden, welche Arbeiten tatsächlich geleistet worden seien, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine Argumentation aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu wiederholen. Damit vermag er den erhöhten Begründungsanforderungen nicht zu genügen und keine Willkür in der vorinstanzlichen (antizipierten) Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2).
3.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Abweisung der gestellten Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung insgesamt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklage-Ziffern II.8-II.13, II.15-II.19 und II.22 eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
4.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; zum Begriff der Willkür, vgl. oben E. 3.2.3).
Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit offensichtlich unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 934 E. 3.4; Urteil 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 74; je mit Hinweisen).
4.1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne den Bezug sämtlicher Akten des Ermittlungsverfahrens mangle es an einem vollständig geklärten Sachverhalt. Indem die Vorinstanz zum Schluss gelange, die behauptete Zweckentfremdungen seien erstellt, so sei dies offensichtlich unhaltbar und willkürlich.
Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3.3) - willkürfrei dar, warum sie auf den Beizug weiterer Daten verzichtet. Eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit offensichtlich unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen durch die Vorinstanz ist weder rechtsgenüglich dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 3.2.3) noch ersichtlich.
4.2.
4.2.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen einer Opfermitverantwortung.
4.2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; Urteile 6B_689/2025 vom 30. April 2026 E. 4.3.2; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.3, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; je mit Hinweisen). Bei einfachen falschen Angaben bejaht die bundesgerichtliche Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Geschädigten von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; Urteile 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.6.1; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.3, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; je mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteile 6B_1282/2023 vom 13. Februar 2026 E. 1.2.2.2; 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.6.1; je mit Hinweisen).
Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.; 147 IV 73 E. 3.2; Urteile 6B_1282/2023 vom 13. Februar 2026 E. 1.2.2.2; 6B_803/2025 vom 11Februar 2026 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
4.2.3. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil eingehend und überzeugend dar, gestützt auf welchen Sachverhalt sie auf ein täuschungsrelevantes Verhalten des Beschwerdeführers schliesst, respektive anhand welcher Umstände sie das Vorliegen einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung verneint. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er und O.________ hätten "privat" miteinander nichts zu tun, dann erweist sich das Vorbringen als unbehelflich. Denn gemäss der Vorinstanz war das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den beiden aufgrund der bestehenden Zusammenarbeit entstanden und somit beruflicher Natur. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Vertrauensverhältnis setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 408 E. 2.4). Vielmehr beschränkt er sich vor Bundesgericht darauf, auf die Position von O.________ als Stiftungspräsident mit Einzelunterzeichnung sowie auf seine Erfahrung als Geschäftsmann hinzuweisen. Damit einhergehend legt er nicht dar und ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf ein die Opfermitverantwortung ausschliessendes, besonderes Vertrauensverhältnis schliesst.
Nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) verband den Beschwerdeführer und O.________ ein enges geschäftliches Verhältnis, welches die Vorinstanz als besonderes Vertrauensverhältnis qualifiziert. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die arglistige Täuschung im Missbrauch eben dieses besonderen Vertrauensverhältnisses erkennt. Ebenso wenig, wenn sie erwägt, dass es nahezu unmöglich gewesen sei, die Verwendung der Vergabungen zu kontrollieren, da die erhaltenen Gelder teilweise mehrfach an verschiedene Gesellschaften weiter überwiesen wurden, bevor sie letztlich zweckentfremdet worden seien. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, diese Begründung widerspreche den Tatsachen und sei "mit gesundem Menschenverstand" nicht mehr nachvollziehbar, dann erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Nach dem Gesagten gibt zu keiner Kritik Anlass, wenn die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation bei O.________ kein derart leichtfertiges Opferverhalten erkennt, dass diesem gegenüber dem täuschenden Verhalten des Beschwerdeführers ein überwiegendes Gewicht zukäme. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Auch in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Anklage-Ziffern II.2-II.7, II.20 und II.21 rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.
Diese Rügen erweisen sich unter Verweis auf das bereits Ausgeführte (vgl. oben E. 3.3.3, 4.1.3) als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1. Betreffend den Schuldspruch wegen Veruntreuung gemäss Anklage-Ziffer VI rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Zudem wendet er sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz.
6.2. Gemäss Anklage-Ziffer VI wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen die Veruntreuung einer Autowaschanlage zum Nachteil der C.________ AG (Leasinggesellschaft/Leasinggeberin) vorgeworfen. Konkret soll er in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der P.________ AG (Leasingnehmerin) eine im Eigentum der Leasinggeberin stehende Autowaschanlage unrechtmässig an die Q.________ AG verkauft haben.
6.3.
6.3.1. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, die P.________ AG (Leasingnehmerin), die C.________ AG (Leasinggesellschaft) und die R.________ (Lieferantin) hätten am 28. November 2008 einen Leasingvertrag abgeschlossen. Das Ende der Leasingdauer sei auf den 30. November 2016 festgesetzt worden. Das Leasingobjekt habe aus einer Vorwaschstation, einer Waschstrasse, einem Kompressor, einer Wasserrecyclinganlage, einer SB-Euro-Wash-4-Platzanlage, Peripheriegeräten, einer Enthärtungs- und Osmoseanlage und einem Geldwechsler Monex bestanden. In Ziff. 3.1 der allgemeinen Vertragsbedingungen, die im Leasingvertrag als integrierender Vertragsbestandteil bezeichnet worden seien, sei festgehalten worden, dass die Leasingnehmerin das Leasingobjekt für die Leasinggesellschaft in Besitz nehme; dieses Objekt bleibe aber ausschliesslich Eigentum der Leasinggesellschaft. Die Vorinstanz hält weiter fest, die Autowaschanlage sei auf dem Grundstück Nr. yyy errichtet und betrieben worden. Aufgrund der Fotodokumentation des am 10. August 2017 durchgeführten Augenscheins hält sie fest, dass die Autowaschanlage auf dem Grundstück mit dem Boden verschraubt, aufgelegt oder hingestellt sei.
Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Verwaltungsrat der P.________ AG die Autowaschanlage (zusammen mit dem Grundstück Nr. yyy und dem Betriebsinventar) im Rahmen von zwei Verträgen (Grundstückkaufvertrag und Kaufvertrag) am 26. Juli 2016 an die Q.________ AG verkauft. Die beiden Verträge seien durch den Beschwerdeführer für die P.________ AG unterzeichnet worden. Nach dem Verkauf sei die Autowaschanlage auf dem gleichen Grundstück durch die Q.________ AG weiterbetrieben worden. Gemäss der Vorinstanz ergibt sich aus Ziff. II des Grundstückkaufvertrags "eindeutig", dass die P.________ AG der Q.________ AG das Grundstück Nr. yyy einschliesslich der darauf befindlichen Autowaschstrasse (Autowaschanlage) und Gebäulichkeiten (Nr. zzz) zum Alleineigentum übertragen habe.
6.3.2. In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Autowaschanlage als Leasinggegenstand nicht fest mit dem Boden verbunden und folglich demontierbar sei. Nach seinen Aussagen habe er zudem gewusst, dass eine Demontage der Autowaschanlage bereits früher einmal von der Bank T.________ thematisiert worden sei. Aus der Beurkundung des Grundstückkaufvertrags durch den beauftragten Notar, Rechtsanwalt N.________, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar sei zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der genannte Notar sich ihm gegenüber dahingehend geäussert habe, das Eigentum an der Autowaschanlage gehe bei einem Verkauf des Grundstücks ebenfalls auf den Käufer oder die Käuferin über, sofern die Autowaschanlage fest mit der Liegenschaft verbunden sei. Indessen vermöge selbst diese Annahme den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Denn er habe zu keinem Zeitpunkt gezweifelt, dass die Autowaschstrasse im Zeitpunkt der Veräusserung (gleichwohl) im Eigentum der C.________ AG gestanden habe, da er vom Leasing detaillierte Kenntnis gehabt habe und er sich dessen rechtlicher Tragweite bewusst gewesen sei.
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe den Leasingvertrag gekannt und folglich gewusst, dass die Autowaschanlage im Eigentum der C.________ AG gestanden habe und er diese nicht habe veräussern dürfen. Gleichwohl habe er die Autowaschanlage am 26. Juli 2016 als Verwaltungsrat der P.________ AG an die Q.________ AG verkauft.
6.4. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung erachtet die Vorinstanz sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als erfüllt.
6.4.1. Sie erwägt, aus der Fotodokumentation ergebe sich, dass die Autowaschanlage mit dem Boden verschraubt, aufgelegt oder hingestellt sei. Sie qualifiziert diese Anlage als Fahrnisbaute im Sinne von Art. 677 ZGB und somit als bewegliche Sache. Sie hält fest, da die P.________ AG die Autowaschanlage im Rahmen eines Leasingvertrags erhalten habe und in den zum Leasingvertrag gehörenden allgemeinen Vertragsbedingungen festgehalten worden sei, dass das Leasingobjekt im ausschliesslichen Eigentum der Leasinggeberin bleibe, sei das Eigentum der Autowaschanlage stets bei der C.________ AG (Leasinggeberin) geblieben. Die P.________ AG habe kein Eigentum daran erworben und dies sei auch nie vorgesehen gewesen. Mit dem Grundstückkaufvertrag vom 26. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der P.________ AG das Grundstück Nr. yyy einschliesslich der sich darauf befindlichen Autowaschanlage, an die Q.________ AG verkauft. Damit habe er den Willen bekundet, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen, und habe äusserlich erkennbar den Willen zur dauernden Enteignung der C.________ AG manifestiert, obwohl er gewusst habe, dass er dazu nicht berechtigt gewesen sei. Durch die Aneignung und den Verkauf der Autowaschanlage an die Q.________ AG habe der Beschwerdeführer die P.________ AG unrechtmässig im Umfang des damaligen Verkehrswertes der Anlage (Fr. 240'000.--) bereichert.
6.4.2. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Autowaschanlage geleast gewesen sei und sich im Eigentum der C.________ AG befunden bzw. nicht der P.________ AG gehört habe und deshalb nicht habe veräussert werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe die Autowaschanlage willentlich an die Q.________ AG veräussert und der P.________ AG damit einen Vermögensvorteil verschaffen wollen. Somit habe er auch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt.
6.5. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
6.5.1. Tatobjekt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist eine fremde bewegliche Sache. Ob eine Sache im Sinne dieser Norm fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien, insbesondere nach Art. 641 ff. ZGB (BGE 132 IV 5 E. 3.3; Urteile 6B_263/2024 vom 19. September 2025 E. 2.3; 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.2.1 mit Hinweisen). Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person steht (Urteile 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.2.1; 6B_1396/2021 vom 28. Juni 2022 E. 2.1). Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (BGE 118 II 150 E. 6c; Urteil 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.2.1 mit Hinweisen).
6.5.2. Als beweglich im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten gemäss der herrschenden Lehre einerseits alle Sachen, die nicht mit der Erdoberfläche verbunden sind und deren Standort ohne Beschädigung ihrer Substanz jederzeit beliebig verändert werden kann (vgl. dazu WOLF/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II., 7. Aufl. 2023, N. 22 vor Art. 641 ff. ZGB; RUSCH/SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II., 7. Aufl. 2023, N. 2 ff. zu Art. 713 ZGB), und andererseits alles, was durch Abtrennung beweglich gemacht werden kann (vgl. DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 137 mit Verweis auf S. 108; HURTADO POZO, Droit pénal, Partie spéciale, 2. Aufl. 2009, Rz. 840 mit Verweis auf Rz. 796; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, N. 11 zu Art. 138 StGB mit Verweis auf N. 41 vor Art. 137 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. II: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 13 Rz. 48 mit Verweis auf Rz. 6).
Ob eine Sache beweglich im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, beurteilt sich ebenfalls nach zivilrechtlichen Kriterien (vgl. DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, a.a.O., S. 137 mit Verweis auf S. 108; TRECHSEL/JENAL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 138 StGB mit Verweis auf N. 3 vor Art. 137 StGB).
6.5.3. Als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB gilt, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3; Urteile 6B_263/2024 vom 19. September 2025 E. 2.3; 7B_617/2024 vom 17. Juli 2025 E. 2.5.2; je mit Hinweis).
In Leasingverträgen ist regelmässig kein Eigentumsübergang und keine Option auf Eigentumserwerb vorgesehen (vgl. BGE 118 II 150 E. 4b; Urteile 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2; 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2.4 mit Hinweis). In Bezug auf Leasingfahrzeuge hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass diese grundsätzlich als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten, da die Leasinggeberin auch nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Leasingnehmer Eigentümerin des Fahrzeugs bleibt und der Leasingnehmer der Leasinggeberin das Fahrzeug nach Ablauf bzw. Kündigung des Leasingvertrags zurückgeben muss (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.4; Urteil 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.3).
6.5.4. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; 118 IV 148 E. 2a; Urteil 6B_586/2025 vom 4. März 2026 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein Wille zur dauernden Enteignung wurde in der Rechtsprechung bei der Veräusserung des Leasingfahrzeugs durch den Leasingnehmer oder einer anderweitigen Übertragung desselben durch den Leasingnehmer auf einen Dritten angenommen (Urteil 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.3 mit Hinweisen).
6.5.5. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile 6B_586/2025 vom 4. März 2026 E. 2.1; 6B_55/2025 vom 2. April 2025 E. 2.2.1; je mit Hinweisen), wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile 6B_586/2025 vom 4. März 2026 E. 2.1; 6B_263/2024 vom 19. September 2025 E. 2.3; je mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; zum Begriff der Willkür, vgl. oben E. 3.2.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen).
6.6. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
6.6.1. Insoweit der Beschwerdeführer (auch) in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der vorinstanzlichen Abweisung des Antrags auf Einvernahme von M.________ und des Rechtsanwalts N.________ rügt, erweist sich die Rüge unter Verweis auf das bereits Ausgeführte (vgl. oben E. 3.3.2) als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
6.6.2. Mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Autowaschanlage zwar mit dem Boden verschraubt, aufgelegt oder hingestellt, aber nicht fest mit diesem verbunden sei, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. bereits oben E. 3.3.2). Die vorinstanzliche rechtliche Qualifikation der Autowaschanlage als bewegliche Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. oben E. 6.5.2) kritisiert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht (zur Qualifikation einer Autowaschanlage als Fahrnisbaute, vgl. Urteil 4A_130/2011 vom 8 Juni 2011 E. 1.2). Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass die Autowaschanlage vorliegend der Leasingnehmerin anvertraut (vgl. oben E. 6.5.3) und für diese fremd war (vgl. oben E. 6.5.1).
6.6.3. Der Beschwerdeführer selbst verweist auf den Wortlaut von Ziff. II des Grundstückkaufvertrags vom 26. Juli 2016 ("Die Verkäuferin überträgt der Käuferin das Grundstück Nr. yyy mit der darauf befindlichen Autowaschstrasse und Gebäulichkeiten gemäss nachfolgendem Beschrieb zu Alleineigentum"). Gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz geht aus dem Grundstückkaufvertrag klar hervor, dass die P.________ AG der Q.________ AG das Grundstück Nr. yyy einschliesslich der darauf befindlichen Autowaschstrasse (Autowaschanlage) und Gebäulichkeiten zum Alleineigentum übertragen hat (vgl. oben E. 6.3.1). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Autowaschanlage sei nicht Gegenstand des Grundstückkaufvertrags gewesen, und mit dieser Begründung das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Aneignungshandlung in Abrede zu stellen versucht, dann beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen und diese der vorinstanzlichen Würdigung des genannten Vertrags gegenüberzustellen. Die Kritik erweist als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz gestützt auf diesen tatsächlichen Feststellungen das Vorliegen einer Aneignungshandlung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB annimmt (vgl. oben E. 6.4.1). Der Beschwerdeführer, der nicht beanstandet, dass die Autowaschanlage Gegenstand eines noch laufenden Leasingvertrags war, anerkennt selber, dass als Aneignung auch der Weiterverkauf von Leasingobjekten gelte.
6.6.4. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Autowaschstrasse um eine fremde bewegliche Sache gehandelt habe, erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Urteil überzeugend, warum sie gestützt auf den von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalt den subjektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als erfüllt erachtet (vgl. oben E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht nicht (mehr) in Abrede, die Leasingverträge gekannt zu haben. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die C.________ AG Eigentümerin der Autowaschanlage gewesen sei und die P.________ AG diese Anlage nicht habe veräussern dürfen. Ihm sei als erfahrener Geschäftsmann zum Tatzeitpunkt klar gewesen, welche Rechte und Pflichten ein Leasingvertrag grundsätzlich beinhalte, insbesondere dass es dabei zu keiner Eigentumsübertragung komme.
Gemäss der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer gewusst, dass die Autowaschanlage als Leasinggegenstand nicht fest mit dem Boden verbunden und demontierbar sei; andernfalls hätte es in den allgemeinen Vertragsbedingungen nicht vereinbart werden können, dass das Eigentum an der Autowaschanlage bei der C.________ AG bleibe. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei stellt er nicht in Abrede, dass nach seinen eigenen Angaben eine Demontage der Autowaschanlage bereits früher von der Bank thematisiert worden war (vgl. oben E. 6.3.2).
7.
Der Beschwerdeführer kritisiert in mehrfacher Hinsicht die vorinstanzliche Strafzumessung.
7.1.
7.1.1. Zunächst bringt er vor, die Vorinstanz berücksichtige bei der Strafzumessung Art. 48 lit. e StGB zu Unrecht nicht. Zudem erblickt er eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht darin, dass die Vorinstanz Art. 48 lit. e StGB trotz Geltendmachung weder prüfe noch anwende.
7.1.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.1 und 6.2; Urteil 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 9.1.2 mit Hinweisen). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils und somit vorliegend das Datum des vorinstanzlichen Urteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 9.1.2 und 9.3.4; 6B_1180/2023 vom 24. September 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
7.1.3. Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht dar, warum seiner Meinung nach in Bezug auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung (gemäss Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Spiegelstrich, des angefochtenen Urteils) sowie gewerbsmässigen Betrugs (gemäss Dispositiv-Ziffer 1, erster Spiegelstrich, des angefochtenen Urteils) die Verfolgungsverjährung um mehr als 2/3 verstrichen sei. Dabei gibt er in der Beschwerde die Zeitpunkte an, in denen die jeweiligen Delikte, wofür er im angefochtenen Urteil schuldig gesprochen worden ist, vollendet und beendet gewesen seien (nämlich: 31. März 2010, 9. Oktober 2010, 13. Dezember 2010, 22. Dezember 2010, 2. Januar 2011, 6. April 2011, 17. Oktober 2011, 8. Februar 2012, 4. Juni 2012, 14. November 2012, 22. Februar 2013, 11. März 2013, 25. Juli 2013, 4. September 2013, 2. April 2014 und 18. April 2014).
Hingegen begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend, warum auch die zweite Voraussetzung von Art. 48 lit. e StGB, d.h. das Wohlverhalten seit der Tat, im vorliegenden Fall erfüllt sein sollte. Vielmehr beschränkt er sich darauf, diesbezüglich in der Beschwerde bloss pauschal anzugeben, dass er sich seit Oktober 2014 wohlverhalten habe.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem letzten des von ihm in der Beschwerde erwähnten Datums (d.h. seit dem 18. April 2014) erneut straffällig geworden ist und sich somit nicht im Sinne von Art. 48 lit. e StGB wohl verhalten hat. Aktenkundig ist nämlich, dass er mit Strafbefehl vom 4. Februar 2015 wegen Widerhandlung gegen das AHVG (SR 831.10) bestraft wurde, weil er als verantwortliche Person der L.________ AG die Arbeitnehmerbeiträge vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014 im Betrag von insgesamt Fr. 7'915.35 nicht an die Ausgleichskasse Luzern bezahlte. Da die zweite Voraussetzung von Art. 48 lit. e StGB offensichtlich nicht erfüllt ist, verletzt die Vorinstanz nicht die ihr obliegende Begründungspflicht, indem sie diese Norm im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich thematisiert. Es kann keine Rede davon sein, dass sie bei der Strafzumessung ein wesentlicher Gesichtspunkt ausser Acht gelassen hätte.
7.2.
7.2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz sei bei der Strafzumessung "zu gering" ausgefallen.
7.2.2.
7.2.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in allen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis).
Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörde und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_689/2025 vom 30. April 2026 E. 5.3.4; 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.1, nicht publ. in: BGE 151 IV 228).
7.2.2.2. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen (Urteil 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 151 IV 228).
7.2.2.3. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder, als ultima ratio in Extremfällen, mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; Urteil 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.3, nicht publ. in: BGE 151 IV 228; je mit Hinweis[en]). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteil 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.3, nicht publ. in: BGE 151 IV 228; je mit Hinweis[en]).
Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_689/2025 vom 30. April 2026 E. 5.3.4; 6B_492/2024 vom 15. April 2026 E. 2.3.4; 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.2).
7.3. Die Vorinstanz stimmt der ersten Instanz zu, dass es im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens zu keiner Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen sei.
In Bezug auf das Berufungsverfahren hält sie fest, das begründete erstinstanzliche Urteil sei am 5. August 2022 zugestellt worden. Am 24. August 2022 hätten I.________ und H.________ je ihre Berufungserklärung eingereicht. Am 13. September 2022 habe die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Am 12. Juli 2023 habe der erste und am 13. Dezember 2023 der zweite Tag der Berufungsverhandlung stattgefunden. Das zweitinstanzliche Urteil sei am 7. Juni 2024 gefällt worden, wobei bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sei, dass die Urteilsbegründung längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Während des Berufungsverfahrens habe die Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen einen Kantonsrichter, die Verteidigung einen Antrag auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft und die Rechtsvertretung von H.________ ein Gesuch um vorzeitige Verwertung des Grundstücks Nr. xxx gestellt, was das Berufungsverfahren verzögert habe. Trotz dieser Anträge und der damit einhergehenden Verzögerungen erkennt die Vorinstanz, dass das Berufungsverfahren insgesamt zu lange gedauert habe. Sie stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und gewährt hierfür eine Strafreduktion von zwei Monaten.
7.4. Das angefochtene Urteil wurde am 7. Juni 2024 gefällt. Die schriftliche Urteilsbegründung erfolgte am 20. Januar 2025. Die Dauer von rund 7 Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung überschreitet zwar die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums der Urteilsbegründung ist jedoch der Komplexität des vorliegenden Falles Rechnung zu tragen, die sich in einem aussergewöhnlich grossen Umfang des vorinstanzlichen Urteils (275 Seiten) niederschlägt. Aufgrund der dem Bundesgericht vorliegenden Akten sowie der vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils kann zudem von einem Fall von Wirtschaftskriminalität mit komplexen Tat- und Rechtsfragen ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall war der zeitliche Aufwand für die schriftliche Urteilsbegründung angesichts des zu bewältigen Prozessstoffes erheblich und erforderte ein Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens (vgl. Urteil 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 151 IV 228).
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7.5.
7.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem, die Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft worden.
7.5.2. Die Vorinstanz hält unter Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. S.________ vom 30. August 2019 fest, beim Beschwerdeführer liege eine (nicht krankheitswertige) narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung vor. Da die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch gemäss dem Gutachter jedoch nicht beeinflusst worden sei, geht die Vorinstanz gestützt darauf von einer vollen Schuldfähigkeit aus.
7.5.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis[en]).
Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den darin enthaltenen Schlussfolgerungen folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 7B_124/2026 vom 31. März 2026 E. 3.3; 7B_256/2026 vom 25. März 2026 E. 3.3.3; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür, vgl. oben E. 3.2.3). Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (Urteile 7B_124/2026 vom 31. März 2026 E. 3.3; 7B_1431/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 2.3.2; je mit Hinweis).
7.5.4. Vorliegend ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. August 2019 in formeller oder materieller Hinsicht mangelhaft wäre. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Dies gilt, wenn er namentlich in pauschaler Weise vor Bundesgericht behauptet, das Gutachten sei "im Ergebnis nicht klar" und "nicht schlüssig", oder wenn er vorbringt, der Gutachter gehe "lediglich aus Erfahrung" von einer ausserordentlich hohen (allgemeinen) Rückfallwahrscheinlichkeit bei Betrügern aus. Mit seiner Argumentation beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, dem Bundesgericht seine eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten und diese der vorinstanzlichen Würdigung des fraglichen Gutachtens gegenüberzustellen. Damit einhergehend legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, indem sie auf das Gutachten abstellt. Denn für die Annahme von Willkür genügt es nicht, die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis; vgl. oben E. 3.2.3). Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie bei ihrer Würdigung auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. August 2019 abstellt und zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Straftaten im Zustand der Schuldfähigkeit begangen.
Geht die Vorinstanz von einer vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt aus, dann liegt auf der Hand, dass sie eine verminderte Schuldfähigkeit (implizit) verneint. Dass sie diese Frage nicht ausdrücklich thematisiert, stellt entgegen der Beschwerde keine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht dar.
7.6.
7.6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 47 StGB durch eine falsche Gewichtung wesentlicher Gesichtspunkte der Strafzumessung durch die Vorinstanz.
7.6.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1, 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen).
7.6.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bundesrechtswidrig anwendet. Dies gilt, soweit er die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren durch die Vorinstanz kritisiert und geltend macht, die Vorstrafe aus dem Jahre 2015 könne nicht als einschlägig "bezeichnet" werden, respektive vorbringt, die vorinstanzlich als leicht negativ bewertete Täterkomponente stehe "in Widerspruch" zu den Tatsachen.
Mit einer solchen Argumentation beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, darzulegen, wie einzelne Strafzumessungsfaktoren seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wären. Damit übersieht er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. Urteile 6B_859/2024 vom 15. April 2026 E. 3.1.3; 6B_56/2026 vom 9. März 2026 E. 2.3; 6B_461/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.2.1). Solche zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dass er die von der Vorinstanz berücksichtigten einzelnen Strafzumessungsfaktoren anders gewichtet, belegt keine Rechtsverletzung. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und der J.________ Genossenschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara