Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_124/2026
Urteil vom 31. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 12. Dezember 2025 (VD.2025.45).
Sachverhalt
A.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 10. August 2018 infolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) frei. Es ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2023 wurde die Massnahme um drei Jahre verlängert.
B.
B.a. A.________ befand sich seit dem 12. Februar 2019 zum Vollzug der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme in der Klinik B.________. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV), ordnete auf das Gesuch der Klinik B.________ hin am 22. August 2019 eine Zwangsmedikation an, dies ab dem 5. September 2019 für die Dauer von 30 Tagen bzw. bis zum 4. Oktober 2019. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. April 2020, das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 ab.
B.b. In der Folge willigte A.________ in einen medikamentösen Behandlungsversuch ein, der am 7. Juli 2021 aufgenommen wurde und zu einer Verbesserung seines psychopathologischen Zustandes führte. Er konnte im April 2022 von der Sicherheitsabteilung in die weniger restriktiv geführte Massnahmenabteilung versetzt werden, wo allerdings erneute psychopathologische Auffälligkeiten bedrohlichen Ausmasses beobachtet werden mussten. Ab dem 22. Dezember 2022 war A.________ nicht mehr bereit, sich auf eine pharmakologische Behandlung einzulassen.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 ordnete die Vollzugsbehörde im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme bei A.________ erneut eine Zwangsmedikation an, dies ab dem 5. Juni 2023 für die Dauer von 60 Tagen bzw. bis zum 3. August 2023. Während des dagegen beim Verwaltungsgericht angehobenen Rekursverfahrens wurde A.________ wegen seines Verhaltens von der Klinik B.________ am 28. Juli 2023 der Vollzugsbehörde zur Verfügung gestellt, weshalb das erwähnte verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit Urteil vom 6. Dezember 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wurde. Nach zwischenzeitlichen Aufenthalten im Untersuchungsgefängnis C.________ und im Gefängnis D.________ erfolgte der weitere Vollzug vom 6. Dezember 2023 bis zum 14. Juli 2024 in den Kliniken E.________. Am 14. Juni 2024 wurde A.________ in das Untersuchungsgefängnis C.________ und am 17. Juni 2024 schliesslich in das Gefängnis D.________ versetzt, wo er sich bis heute befindet.
B.c. Mit Verfügung vom 17. März 2025 ordnete das SMV im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme bei A.________ massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der Zwangsmedikation und der Unterbringung im Isolationszimmer ab dem 26. Mai 2025 für die Dauer von 60 Tagen bzw. bis zum 24. Juli 2025 an. Das Gesuch von A.________ um Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens wie auch seinen Eventualantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Methodenprüfung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. F.________ vom 15. Mai 2024 wies das SMV ab. Mit Urteil vom 12. Dezember 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs ab.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Dezember 2025 und die Verfügung des SMV vom 17. März 2025 seien aufzuheben. Das SMV sei anzuweisen, weniger einschneidende Massnahmen als eine Zwangsmedikation zu prüfen und anzuordnen, bzw. die "niedrigschwelligste Massnahme" zum Schutz der Allgemeinheit anzuordnen. Das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 15. Mai 2024 sei als mangelhaft aus dem Recht zu weisen. Es seien ein gerichtliches Gutachten zur Erkrankung und zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie ein "unabhängiges neutrales Gutachten" zur Risikobeurteilung und "zu den Bedingungen einer bedingten Entlassung, respektive Vollzugslockerung" in Auftrag zu geben.
Eventualiter sei im Falle der Anordnung einer Zwangsmedikation nach Einstellung der Medikation die Weiterbetreuung des Beschwerdeführers durch die Klinik G.________ anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz mit der Verpflichtung zurückzuweisen, die beantragten Massnahmen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und beantragt, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 wies der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. März 2026 hat sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache geäussert. Diese Eingabe ist am 13. März 2026 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Anordnung einer Zwangsmedikation während eines strafrechtlichen Massnahmenvollzugs ist ein Entscheid über den Vollzug von Massnahmen im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG (Urteile 7B_1017/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 1; 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 1.1). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Er verfügt zudem über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG und ist daher zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Vor Bundesgericht findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG ). Kommt es - wie vorliegend - zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu nutzen, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; Urteil 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 151 IV 228). Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in den Vernehmlassungen eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (BGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. März 2026 darüber hinausgeht, kann er nicht gehört werden.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den "Untersuchungsgrundsatz der Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Stadt" und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 15. Mai 2024 "unbesehen und unüberprüft" übernehme. Der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich und verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Er bringt im Einzelnen vor, dass der "gefährliche Wahn" häufig durch Stimmen ausgelöst werde. Indes würden (ausser einer Gelegenheit) weder die Gutachterin noch die Vorinstanz solche gefährdenden Stimmen aufführen. Die vorinstanzliche Wertung, wonach aufgrund des Stimmenhörens eine "gefährdende wahnhafte Steuerung" vorliege, habe keine Grundlage. Die "Schilderungen" liessen "jedenfalls" die Diagnose einer schweren paranoiden Schizophrenie nicht zu. Die Feststellung der Gutachterin, wonach sie kognitive Störungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung beobachtet habe, sei zudem wenig glaubwürdig. Die Vorinstanz hätte die medizinisch vorauszusehenden Auswirkungen einer schweren paranoiden Schizophrenie mit den Beobachtungen der involvierten Gutachter, Abklärungspersonen, Zeugen und Berichten vergleichen oder eine Fachperson damit beauftragen müssen, was sie jedoch unterlassen habe.
3.2.
3.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 150 I 50 E. 3.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
3.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweis[en]). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür bei der Anwendung kantonalen Rechts oder bei der Feststellung des Sachverhalts muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen; Urteile 7B_1431/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 2.3.3; 7B_470/2025 vom 14. November 2025 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 360 E. 3.2.1; 150 I 50 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
3.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV; vgl. oben E. 3.2.1) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis[en]). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den darin enthaltenen Schlussfolgerungen folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_854/2025, 6B_855/2025 vom 19. Januar 2026 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (Urteil 7B_1431/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 2.3.2 mit Hinweis; vgl. oben E. 3.2.2).
3.4. Die Vorinstanz weist die Kritik des Beschwerdeführers gegen das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 15. Mai 2024 als unbegründet zurück.
3.4.1. Sie erwägt, der Beschwerdeführer mache soweit ersichtlich erstmals geltend, dass sich das von ihm gegenüber seinem Psychiater beschriebene Stimmenhören auf die Stimmen von Nachbarn bezogen habe. Gemäss der Vorinstanz wird bereits im Gutachten von Dr. med. H.________ und Prof. Dr. I.________ vom 23. April 2018 geschildert, dass der Beschwerdeführer im April 2014 angegeben habe, zuhause Stimmen zu hören, was sein Psychiater einer posttraumatischen Belastungsstörung zugeschrieben habe. Hätte er seinem Psychiater bloss das Hören von Stimmen der Nachbarn beschrieben, wäre diese diagnostische Erklärung gemäss der Vorinstanz kaum nachvollziehbar. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf ihr Urteil VD.2020.132 vom 25. Januar 2021, wo festgehalten worden sei, dass Dr. med. J.________ in der gerichtlichen Verhandlung ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe oft auf die klassischen Symptome einer Schizophrenie wie Stimmenhören und Sachensehen angespielt.
3.4.2. Weiter hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, wenn er geltend mache, dass das Fehlen von krankhaften Störungen der Kognition und der Mnestik (Gedächtnis, Merkfähigkeit) einem schweren Wahn und damit der Diagnose einer Schizophrenie widerspreche. Sie erwägt, bereits im Gutachten von Dr. med. K.________ vom 5. März 2015 sei von einem uneinheitlichen Bild bezüglich der kognitiven Funktionen gesprochen worden. Im Behandlungsplan der Klinik B.________ vom 23. Mai 2019 seien zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns eine durch kognitive Defizite (vor allem reduzierte Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit) sowie formale und inhaltliche Denkstörungen geprägte psychophysische Verfassung des Beschwerdeführers festgestellt worden. Die kognitiven Defizite hätten sich im Verlauf [zwar] rückläufig gezeigt, es seien aber weiterhin kognitive Auffälligkeiten (formalgedankliche Störungen) festgestellt worden. Bei der Behandlung sei es daher unter anderem um eine Reduktion der kognitiven Verzerrungen in Zusammenhang mit seinem Wahn gegangen. Des Weiteren erwägt die Vorinstanz, die Mnestik sei in den bisher erstellten gutachterlichen und therapeutischen Berichten mehrfach untersucht worden. Bereits im Gutachten vom 5. März 2015 werde berichtet, dass der Beschwerdeführer damals über Einbussen bei der Merkfähigkeit sowie Konzentrations-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörung geklagt habe, wobei aber bei der Testung der Merkfähigkeit keine Defizite feststellbar gewesen seien. Bei der Gedächtnisprüfung sei aber aufgefallen, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, Jahreszahlen zu nennen und Eckdaten auf Nachfrage oft abgeändert habe.
Gemäss der Vorinstanz nennt die Gutachterin Dr. med. F.________ in ihrem Gutachten die zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf erforderlichen Symptome. Danach müssten zumindest Wahn, Halluzinationen oder eine desorganisierte Sprechweise und zudem zumindest ein weiteres dieser Symptome oder grob desorganisiertes oder katatones Verhalten oder Negativsymptome vorliegen. Weiter müssten für eine erhebliche Zeitspanne seit dem Beginn der Störung ein oder mehrere zentrale Funktionsbereiche wie Arbeit, zwischenmenschliche Beziehungen oder Selbstfürsorge deutlich unter dem Niveau sein, das vor dem Beginn erreicht worden sei. Die Zeichen des Störungsbildes müssten durchgehend für mindestens sechs Monate anhalten, es müssten eine schizoaffektive Störung sowie eine depressive oder bipolare Störung ausgeschlossen worden sein und das Störungsbild dürfe nicht Folge der physiologischen Wirkung einer Substanz oder eines medizinischen Krankheitsfaktors sein.
Die Vorinstanz erwägt, Dr. med. F.________ habe bezogen auf den Beschwerdeführer einen Wahn und eine desorganisierte Sprechweise als erfüllt erachtet. Die Gutachterin habe sich dabei auf das während der Zeit der Inhaftierung in U.________ beschriebene desorganisierte Verhalten, auf die aufgetretenen Sinnestäuschungen in Form eines Stimmenhörens sowie auf die ab 2009 deutliche eingetretene Abnahme seiner Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen gestützt. Anlässlich der Begutachtung im Jahre 2015 habe eine somatische Erkrankung ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung hätten sich nach wie vor deutliche wahnhafte Symptome sowie formale Denkstörungen und ein Fortbestehen deutlicher Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion gezeigt. Da der Beschwerdeführer zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt als instabil erachtet worden sei, sei auf eine vertiefte neuropsychologische Abklärung verzichtet worden. Es empfehle sich vielmehr, die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erst dann zu beurteilen, wenn er über einen längeren Zeitraum adäquat medikamentös behandelt worden sei.
3.4.3. Gemäss der Vorinstanz sind keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien ersichtlich, welche die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 15. Mai 2024 ernstlich erschüttern könnten. Wie L.________ in seiner neuropsychologischen Abklärung vom 15. Mai 2025 selber erkläre, könne eine Schizophrenie aus rein neuropsychologischer Sicht nicht mit absoluter Gewähr ausgeschlossen werden, auch wenn das geringe Mass der von ihm erhobenen kognitiven Funktionsschwächen, der intakten Mnestik und den weitgehend durchschnittlich normgerechten Exekutivleistungen aus rein neuropsychologischer Sicht eher gegen das Vorliegen einer Schizophrenie sprächen. Immerhin habe er in Bezug auf Mnestik eine Arbeitsgedächtnisschwäche festgestellt. Seine Beurteilung stütze sich auf eine eintägige Untersuchung des Beschwerdeführers. Eine Auseinandersetzung mit den in den Akten dokumentierten kognitiven und mnestischen Funktionsschwächen erfolge im Bericht von L.________ nicht.
Nach der Vorinstanz ist das Vorliegen einer Schizophrenie primär psychiatrisch zu klären. Sie hält fest, vorliegend würden sowohl die Gutachter Dr. med. H.________ und Prof. Dr. I.________, die Gutachterin Dr. med. F.________, der vom Beschwerdeführer beigezogene Gutachter Prof. Dr. M.________ wie auch die behandelnden Ärzte die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie stützen. Es ist gemäss der Vorinstanz unerfindlich, inwieweit die Berichte der Volontärinnen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers über ihre Begegnungen mit diesem die gutachterlichen Feststellungen und Schlüsse in Frage stellen könnten.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass auf das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 15. Mai 2024 weiterhin abgestellt werden könne. Ergänzend verweist sie auf die Erwägungen im Urteil VGE VD.2024.182 vom 19. Mai 2025. Mit dieser Begründung weist sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neuen Gutachtens ab.
3.5.
3.5.1. Mit diesen ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Soweit er vor Bundesgericht die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie in Frage stellt, legt er nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz die entsprechenden Ausführungen sowie Schlussfolgerungen der Gutachterin im Gutachten vom 15. Mai 2024 willkürlich als schlüssig bezeichnet, sodass nicht darauf hätte abgestellt werden dürfen (vgl. oben E. 3.3).
Der Beschwerdeführer geht auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. oben E. 3.4) nicht ein und genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 3.2.2). Zur Annahme von Willkür reicht entgegen der Beschwerde nicht aus, bloss appellatorisch zu behaupten, die (nicht näher präzisierten) "Schilderungen" liessen die Diagnose einer schweren paranoiden Schizophrenie nicht zu. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die vorinstanzliche Wertung, wonach aufgrund des Stimmenhörens eine "wahnhafte Störung" vorliege, habe keine Grundlage, kann ihm nicht zugestimmt werden. Er übersieht, dass weder im Gutachten vom 15. Mai 2024 noch im angefochtenen Urteil das Vorliegen einer wahnhaften Störung als gegeben erachtet wurde. Im Übrigen setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das "Stimmenhören" (vgl. oben E. 3.4.1) nicht hinreichend auseinander.
3.5.2. Auch soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "kognitiven Störungen" bestreitet, erweist sich seine Kritik als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Zum einen setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Würdigung der neuropsychologischen Abklärung von L.________ auseinander. Zum anderen stellt er nicht in Abrede, dass das Vorliegen einer Schizophrenie primär psychiatrisch zu klären sei (vgl. oben E. 3.4.3). Schliesslich setzt er sich nicht auseinander mit den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Feststellungen der Gutachterin betreffend die zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf erforderlichen Symptome (vgl. oben E. 3.4.2), die sie als gegeben erachtet.
3.5.3. Die Vorinstanz hält mit der Vollzugsbehörde fest, dass der Massnahmenzweck aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und der Medikamentencompliance allein mit einer medikamentösen Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers erreicht werden könne. Sie verweist diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung vom 17. März 2025, denen sie beipflichtet.
Weiter stellt sie fest, dass der Beschwerdeführer im erhobenen (kantonalen) Rekurs nicht auf die Anordnung seiner Unterbringung im Isolationszimmer eingegangen sei. Auch diesbezüglich verweist sie vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung. Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmedikation nicht erfüllt sind (vgl. dazu bereits Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.4.2). Ebenso wenig legt er dar, dass und inwiefern seine Versetzung ins Isolationszimmer gegen das Recht verstossen soll. Darauf ist mangels Begründung nicht einzugehen.
4.
Der eventualiter gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung seiner Weiterbetreuung durch die Klinik G.________ nach Einstellung der Zwangsmedikation wird nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: