Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_256/2026
Urteil vom 25. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung vorzeitiger Strafvollzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Januar 2026 (UB260002-O/U/GRO>BEE).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Ihm wird vorgeworfen, am 1. Oktober 2020 in Bülach eine Pistole von einer Drittperson übernommen und diese anschliessend geladen mit dem Zug nach Wädenswil transportiert zu haben. In Wädenswil habe er im Auftrag der Drittperson mit dieser Waffe B.________ in den Oberschenkel geschossen. Danach habe er im Rahmen der Strafuntersuchung wissentlich und willentlich wahrheitswidrig behauptet, B.________ und die weiteren Anwesenden hätten ihn gemeinschaftlich geschlagen und mit einem Messer bedroht, um ihn zu berauben, weshalb er in Notwehr einen ungezielten Warnschuss abgegeben habe.
A.b. A.________ wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 5. Oktober 2020 erstmals in Untersuchungshaft versetzt. Die Haft wurde seither mehrmals verlängert. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafvollzug und am 22. Mai 2023 den vorzeitigen (ambulanten) Massnahmenvollzug. Am 13. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen. Auf Antrag des Bewährungs- und Vollzugdienstes des Kantons Zürich vom 17. August 2024 wurde der vorzeitige Massnahmenvollzug wieder abgebrochen. Am 1. Mai 2025 wurde A.________ infolge neu hinzugetretener Tatvorwürfe erneut verhaftet und darauf in Untersuchungshaft versetzt. Am 3. Juli 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft wiederum den vorzeitigen Strafvollzug. Ein am 4. Juli 2025 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juli 2025 rechtskräftig ab.
B.
Am 15. Dezember 2025 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Januar 2026 ab.
C.
Gegen diesen Beschluss des Obergerichts wendet sich A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Februar 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht liessen sich nicht vernehmen. Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). An Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ordnet das zuständige Gericht Ersatzmassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 StPO).
Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Beim vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug. Damit die strafprozessuale Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs fortgeführt werden kann, muss weiterhin ein dringender Tatverdacht und mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen. Zudem muss die Haft verhältnismässig sein (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 I 241 E. 3.5).
Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht. Der Haftgrund der Fluchtgefahr hat sie nicht geprüft, da dieser seitens der Staatsanwaltschaft nicht genügend dargelegt sei. Sie erachtet die Fortführung der Haft ausserdem als verhältnismässig.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht weder den dringenden Tatverdacht noch die Qualifikation der ihm vorgeworfenen versuchten vorsätzlichen Tötung als qualifizierte Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Er macht jedoch geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer ernsthaften und unmittelbaren Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO ausgehe.
Die Vorinstanz, so seine Ausführungen, begründe die qualifizierte Wiederholungsgefahr mit einer allgemeinen Lebensführungsprognose statt mit der nach Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO erforderlichen ernsthaften und unmittelbaren Gefahr eines gleichartigen schweren Verbrechens. Insbesondere das gesetzliche Kriterium der Unmittelbarkeit prüfe sie ungenügend. Ihre Argumentation betreffe primär die Therapiefähigkeit und die Behandlungsmotivation bzw. die Frage, ob von ihm in Freiheit ein insgesamt deliktfreier Lebenswandel zu erwarten sei. Sie berufe sich auf die ihm nach seiner Haftentlassung vom 13. Juli 2023 vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und Therapieschwierigkeiten im vorzeitigen Massnahmenvollzug und schliesse daraus unzulässigerweise auf eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr schwerer Gewaltdelinquenz. Die ihm vorgeworfenen Delikte nach BetmG seien jedoch nicht gleichartig zur hier massgeblichen Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Weiter stütze sich die Vorinstanz zu Unrecht auf die blosse Vermutung bandenmässiger Wiederannäherung und konstruiere daraus ein "starkes Indiz" für Aggravation.
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung der von ihm eingereichten Führungsberichte des Gefängnisses C.________ vom 24. November 2025 und des Gefängnisses D.________ vom 26. November 2025. Die Vorinstanz habe diese Führungsberichte zu Unrecht und pauschal als vermindert aussagekräftig gewürdigt. Aus dem blossen Umstand, dass er sich in einem geschlossenen und strukturierten Freiheitsentzug befinde, folge nicht, dass beobachtetes regelkonformes Verhalten keinerlei prognostische Relevanz hätte. Mit dieser Begründung könne die Gefahrenprognose nie durch realweltliche Beobachtungen aktualisiert werden und das Kriterium der Unmittelbarkeit werde durch die Vorinstanz entleert. Gerade bei Persönlichkeitsstörungen sei die Rückfallgefahr unter Berücksichtigung des aktuellen Verhaltens zu beurteilen. Die Vorinstanz hätte entweder konkret darlegen müssen, weshalb die in den Berichten festgehaltenen Beobachtungen im Einzelfall nicht als (zumindest) risikorelevante Gegenindikatoren taugen, oder eine aktualisierte fachpsychiatrische Stellungnahme unter Einbezug dieser Berichte veranlassen müssen.
Gesamthaft weise die Vorinstanz damit nicht aus, weshalb und inwiefern eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr eines der Anlasstat gleichartigen schweren Verbrechens i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO vorliegend gegeben sei.
3.2. Die Vorinstanz verweist auf und wiederholt teilweise ihre Erwägungen aus dem Beschluss vom 29. Juli 2025. Zusammengefasst erwägt sie Folgendes:
Es sei auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. Oktober 2021 sowie das Ergänzungsgutachten vom 23. März 2023 abzustützen. Ersteres halte hinsichtlich der Rückfallprognose fest, dass das Risiko für erneute einschlägige Delinquenz als hoch eingeschätzt werde. Dem Ergänzungsgutachten sei hinsichtlich der Legalprognose ebenfalls zu entnehmen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen werde, wie sie ihm derzeit zur Last gelegt würden, hoch sei. Dies gelte für Sachbeschädigungen, Verstösse gegen das BetmG etc. Gemeint seien jedoch auch schwerere Straftaten wie schwere Körperverletzung im Zusammenhang mit Waffengebrauch. In beiden Gutachten werde dem Beschwerdeführer tatzeitaktuell eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung und im Ergänzungsgutachten zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, histrionischen und narzisstischen Merkmalen diagnostiziert.
Ausgehend von dieser gutachterlichen Expertise würdigt sie das vom Beschwerdeführer nach seiner Entlassung in Freiheit gezeigte Verhalten. Seit seiner Haftentlassung vom 13. Juli 2023 werde ihm der Handel mit Marihuana vorgeworfen. Die dabei mutmasslich gehandelte Menge lasse auf die Möglichkeit schliessen, dass er diesen nicht unabhängig, sondern im Rahmen der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Gruppierung betrieben habe. Bandenzugehörigkeit sei laut den forensisch-psychiatrischen Gutachten einer der Gründe für die stark belastete Legalprognose. Das vergangene deliktische Verhalten des Beschwerdeführers habe sich bereits vor der [mutmasslichen] Begehung der versuchten vorsätzlichen Tötung in ähnlicher Weise präsentiert, weshalb die Entwicklung einer (erneuten) Aggravation in naher Zukunft mit schwereren Delikten, unter Berücksichtigung der vorgenannten Gutachten, wahrscheinlich erscheine. Dem sei hinzuzufügen, dass der vorzeitige ambulante Massnahmenvollzug habe abgebrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Therapie negiert und sich nicht absprachefähig gezeigt habe. Intrinsisch habe sich eine unzureichende Motivation feststellen lassen. Vor diesem Hintergrund erscheine der [mutmassliche] (Wieder-) Einstieg in den Betäubungsmittelhandel als wenig überraschende Folge seines fehlenden Therapiewillens (bzw. seiner fehlenden Therapiefähigkeit). Dies bestätige, dass die im Ergänzungsgutachten vom 23. März 2023 getroffene Legalprognose auch im Jahre 2025 noch zutreffend gewesen sei und spreche dagegen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit in der Lage wäre, legalprognostisch günstige Lebensumstände aufrechtzuerhalten.
Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Führungsberichten vom 24. und 26. November 2025 hält die Vorinstanz fest, dass deren Aussagekraft durch die im Ergänzungsgutachten vom 23. März 2023 festgestellten manipulativen Verhaltensweisen, die als Ausprägung seiner Persönlichkeitsstörung beschrieben worden seien, geschmälert werde. Eine jeglicher vorheriger Entwicklung zuwiderlaufende spontane prognostische Verbesserung scheine unwahrscheinlich. Es habe wohl eher das geschlossene und eng strukturierte Setting der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs dazu beigetragen, dass es offenbar zu keinen schweren Normverstössen mehr gekommen sei. Die eingereichten Berichte würden zudem nur einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht beschränkten Ausschnitt aus dem - ohnehin nicht einwandfreien - Verhalten des Beschwerdeführers zeigen.
Vor dem Hintergrund der forensisch-psychiatrischen Ausgangslage sowie des vom Beschwerdeführer seit seiner letzten Entlassung gezeigten Verhaltens vermöge die ergänzende Berücksichtigung der beiden Führungsberichte nichts an der Risikoprognose der qualifizierten Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu ändern.
3.3.
3.3.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; 149 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4 mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; 149 E. 3.1.2) Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; zum Ganzen: Urteil 7B_1378/2025 vom 14. Januar 2026 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der "umgekehrten Proportionalität". Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1378/2025 vom 14. Januar 2026 E. 5.1).
3.3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3; je mit Hinweis).
3.3.3. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; Urteil 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.3; je mit Hinweis). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_762/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.5.2.2; 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteil 7B_108/2025 vom 24. Februar 2025 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz stützt sich bei der Begründung der qualifizierten Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO primär auf zwei forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. Oktober 2021 und 23. März 2023. Darin wurde das Risiko für erneute einschlägige Delinquenz, mitunter für erneute schwere Körperverletzungsdelikte, als hoch eingeschätzt und dem Beschwerdeführer zuletzt eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, histrionischen und narzisstischen Merkmalen diagnostiziert. Die Würdigung und Gewichtung dieser Gutachten ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verweist dabei in Anbetracht der einschlägigen qualifizierten Anlasstat gegen Leib und Leben zu Recht auf das Prinzip der "umgekehrten Proportionalität". Auch der Beschwerdeführer wendet nichts gegen die Schlüssigkeit der Gutachten ein und legt nicht dar, inwiefern diese durch die Vorinstanz willkürlich gewürdigt worden sein sollen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dem Entscheid der Vorinstanz daher auch nicht entnommen werden, dass diese allein von der mutmasslichen Delinquenz nach BetmG oder dem abgebrochenen Massnahmenvollzug auf eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr eines Gewaltdelikts schliesst. Damit ist auch sein Einwand, dass die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das BetmG und die Anlasstat nicht gleichartig seien, unbehelflich. Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung zu Recht in erster Linie auf die zweifach attestierte hohe Rückfallgefahr und würdigt ausgehend davon die später eingetretenen Einzelfallumstände.
3.4.2. Auf Basis dieser gutachterlichen Legalprognose setzt sich die Vorinstanz mit der Entwicklung des Beschwerdeführers seit Erstattung des Ergänzungsgutachtens vom 23. März 2023 auseinander. Damit prüft sie die darin getroffene Legalprognose auf ihre Aktualität. Auch in dieser Beurteilung ist keine Bundesrechtsverletzung zu erkennen. So durfte die Vorinstanz insbesondere die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung vom 13. Juli 2023 der Handel mit Marihuana vorgeworfen wird und dass der vorzeitige Massnahmenvollzug mangels intrinsischer Motivation abgebrochen wurde, prognostisch berücksichtigen. Der Schluss der Vorinstanz auf eine mögliche Zugehörigkeit zu einer kriminellen Gruppierung scheint nicht willkürlich. Die mutmassliche Bandenzugehörigkeit wurde zu Recht als Risikofaktor gewertet, zumal es sich dabei um einer der gutachterlich festgestellten Gründe für die stark belastete Legalprognose handelt und sich das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers vor der mutmasslichen Begehung der versuchten vorsätzlichen Tötung in ähnlicher Weise präsentierte. Ebenso relevant sind die Erkenntnisse aus dem abgebrochenen vorzeitigen Massnahmenvollzug, da sie Aufschluss über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geben. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass dieser Verlauf nicht dafür spreche, dass der Beschwerdeführer in Freiheit in der Lage wäre, legalprognostisch günstige Lebensumstände aufrechtzuerhalten.
Auch die Würdigung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Führungsberichte des Gefängnisses C.________ vom 24. November 2025 und des Gefängnisses D.________ vom 26. November 2025, worin von einem ambivalenten bzw. problemlosen Verhalten berichtet wird, ist bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Führungsberichte willkürlich gewürdigt worden seien. Dies wäre auch nicht ersichtlich: Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht die Vorinstanz den Führungsberichten nicht pauschal die Aussagekraft ab. Sie setzt diese Berichte in den Kontext, dass dem Beschwerdeführer im Ergänzungsgutachten vom 23. März 2023 manipulatives Verhalten attestiert worden war: Der Beschwerdeführer habe sich aus seiner Sicht wichtigen Entscheidungsträgern gegenüber angepasst und ansonsten dominant gezeigt. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz auch zu Recht, dass das geschlossene und eng strukturierte Umfeld der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs dazu beigetragen habe dürfte, dass es keine schweren Normverstösse mehr gegeben hat. Sie relativiert die Bedeutung der Führungsberichte auch dahingehend, dass diese nicht die gleiche Tiefe wie eine forensisch-psychiatrische Fachbeurteilung ausweisen und nur über einen zeitlich und sachlich beschränkten Ausschnitt aus dem Verhalten des Beschwerdeführers Auskunft geben. Damit zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar auf, dass die eingereichten Führungsberichte an der bisherigen Legalprognose nichts zu ändern vermögen. In jedem Fall verfällt sie dabei nicht in Willkür.
So wie sich die Entwicklung des Beschwerdeführers seit der letzten Erstellung eines Gutachtens präsentiert, ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht dazu veranlasst sah, ein drittes forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.
Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr seit der Erstattung des Ergänzungsgutachtens vom 23. März 2023 nicht vermindert hat. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich, wie die Vorinstanz zu Recht unter Verweis auf die forensisch-psychiatrischen Gutachten feststellt, aus seinen Persönlichkeitsmerkmalen. Gutachterlich wurde ihm eine hohe Rückfallgefahr für schwere Körperverletzungsdelikte und eine Persönlichkeitsstörung attestiert. Charakteristisch seien für ihn unter anderem die Unausgeglichenheit seiner Stimmungslage und eine ungenügende Fähigkeit, Impulse zu kontrollieren. Zu Recht schliesst sie daraus und aus einer eingehenden Prüfung der Entwicklungen seit der letzten Erstattung eines Gutachtens, dass eine spontane Verbesserung der gutachterlich attestierten Schlechtprognose ohne therapeutische Begleitung und unter Berücksichtigung des Verdachts, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Freilassung erneut kriminellen Tätigkeiten (Drogenhandel) nachgegangen ist, unwahrscheinlich scheint. Damit legt sie nachvollziehbar die aktuell vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr dar. Der Beschwerdeführer dringt daher auch nicht mit seiner Kritik durch, wonach die Vorinstanz keine realweltlichen bzw. aktuellen Beobachtungen berücksichtige und das gesetzliche Kriterium der Unmittelbarkeit der i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO ungenügend prüfe.
3.4.3. Gesamthaft erweist sich der Schluss von der im Jahre 2021 und 2023 gutachterlich attestierten "hohen" Rückfallgefahr auf eine ernsthafte und unmittelbare Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO als bundesrechtskonform, zumal die Vorinstanz ausgehend von dieser gutachterlichen Expertise die weiteren, insbesondere auch die später hinzugetretenen (vgl. E. 3.4.2 hiervor) Risiko- und Schutzfaktoren zutreffend würdigt und zudem bei Delikten gegen Leib und Leben im Sinne des Prinzips der "umgekehrten Proportionalität" geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen sind. Die Vorinstanz durfte deshalb von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr ausgehen, dass er ein gleichartiges, schweres Verbrechen wie die ihm vorgeworfene versuchte vorsätzliche Tötung verüben würde. Die Rüge einer Verletzung von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO ist unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs. Es stünden mildere Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO zur Verfügung, so etwa die Verpflichtung, an einem genau bezeichneten Wohnsitz zu verbleiben. Dies könne durch eine Ausgangsregelung, eine nächtliche Ausgangssperre und elektronische Überwachung ergänzt werden. Weiter seien Rayon- und Kontaktverbote, eine Meldepflicht, das Verbot des Besitzes und Tragens von Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen, die Pflicht zur Abgabe sämtlicher Ausweispapiere, die Schriftensperre, die Verpflichtung zu Drogen- und Alkoholabstinenz mit regelmässigen und unangekündigten Kontrollen sowie die Pflicht zum Nachweis einer Tagesstruktur geeignete Ersatzmassnahmen.
Die Fortdauer der Haft erweise sich zudem als unverhältnismässig, nachdem er sich bereits über eine sehr lange Dauer im Freiheitsentzug befinde.
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz verneint die Geeignetheit der Schriftensperre, Ausweisabgabe und Meldepflicht, welche vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Bezug auf die vor Bundesgericht nicht verfahrensgegenständliche Fluchtgefahr vorgebracht worden waren. Auch seien keine anderen milderen Massnahmen ersichtlich, um die qualifizierte Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall zu bannen.
4.2.2. Zur Verhältnismässigkeit der Haft mit Blick auf die bereits verstrichene Haftdauer erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung zur versuchten vorsätzlichen Tötung mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft würde, wobei sich prima facie die versuchte Tatbegehung strafmildernd (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und die Mehrzahl der übrigen Straftaten straferhöhend (Art. 49 StGB) auswirken dürfte. Die bereits in Haft verbrachte Zeit von kumuliert rund dreieinhalb Jahren reiche noch nicht nahe an die zu erwartende Strafe heran. Vor dem Hintergrund, dass seit Mai 2025 erneut rund neun Monate verstrichen seien, rechtfertige sich indes der Hinweis, dass die Strafuntersuchung - auch unter Berücksichtigung ihres beträchtlichen Umfangs - prioritär abzuschliessen und der Beschwerdeführer einer sachgerichtlichen Beurteilung zuzuführen sei.
4.3.
4.3.1. Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Solche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (lit. e) und die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f), sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g).
4.3.2. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls ausschlaggebend, wobei namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen ist. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.4 f.; 143 IV 160 E. 4.1).
4.4.
4.4.1. Die Auffassung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer ausgehende qualifizierte Wiederholungsgefahr lasse sich derzeit nicht hinreichend durch blosse Ersatzmassnahmen bannen, hält vor Bundesrecht stand. Die Ausweis- und Schriftensperre scheint von Vornherein nicht als geeignete Massnahme, um die qualifizierte Wiederholungsgefahr eines Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikts zu bannen. Gleiches gilt im Ergebnis für die weiteren in Betracht kommenden Ersatzmassnahmen: Der Beschwerdeführer hat gemäss den Akten in der Vergangenheit gegen Ersatzmassnahmen verstossen und sich auch gemäss Antrag auf Aufhebung des Massnahmenvollzugs vom 17. August 2024 nicht absprachefähig gezeigt, Termine regelmässig nicht wahrgenommen und namentlich Abstinenzkontrollen komplett versäumt. Deshalb ist vorliegend bei Auflagen und Verboten, die lediglich auf dem Willen und der Kooperation des Beschwerdeführers beruhen, von verminderter Wirksamkeit auszugehen. Auch eine elektronische Überwachung würde keine Echtzeitkontrolle ermöglichen, die geeignet wäre, ihn effektiv an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.5.3 mit Hinweisen; Urteil 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.1). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, um der qualifizierten Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen.
4.4.2. Mit den Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der Haft in Bezug auf die bereits verstrichene Haftdauer setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern darin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt die Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten und erfolgt auch sonst im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. Dem Einwand des Beschwerdeführers ist demnach kein Erfolg beschieden.
4.4.3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs ist verhältnismässig und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Fabian Voegtlin wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: