Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_342/2025
Urteil vom 14. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Comte,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung; Anklagegrundsatz, Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 18. November 2024 (SK 23 167).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ mit Urteil vom 9. März 2023 vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 4. Oktober 2021 in Zürich, frei. Es erklärte ihn des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 13. September 2021 in Bern, sowie der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch unnötiges Verweilen auf der Fahrbahn, begangen am 13. September 2021 in Bern, schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von Fr. 220.--.
Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung Berufung.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Bern stellte im Urteil vom 18. November 2024 die Verletzung des Beschleunigungsgebots und die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch unnötiges Verweilen auf der Fahrbahn sowie der Übertretungsbusse von Fr. 220.-- fest. Es erklärte A.________ der Nötigung, begangen am 4. Oktober 2021 in Zürich, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 170.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 510.--.
B.b. Dem Schuldspruch wegen Nötigung liegen folgende obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Am 4. Oktober 2021 begab sich eine grössere Anzahl Personen gegen 12.00 Uhr in Zürich auf die Uraniastrasse, Höhe Hausnummer 4, und sperrte diese Strasse von 12.13 bis ca. 16.45 Uhr mit Plakaten und Fahnen für den Individualverkehr. Für den motorisierten Individualverkehr gab es kein Durchkommen mehr, weshalb dieser umgeleitet werden musste. Durch den zum Stehen gezwungenen Individualverkehr wurde gleichzeitig auch der Tramverkehr auf der Bahnhofstrasse von 12.13 bis 13.33 Uhr blockiert. A.________ nahm zwischen 13.20 und 15.05 Uhr an der erwähnten Aktion teil, indem er sich ebenfalls - ohne fixe Position - auf die Strasse stellte. Er verweilte trotz polizeilicher Abmahnung, die Strasse freizugeben, auf den Fahrbahnen der Uraniastrasse, bis er durch die Polizei um 15.05 Uhr weggetragen und verhaftet wurde.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 18. November 2024 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verstosse gegen das Anklageprinzip, da sie für die Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer nicht auf die vom Anklagesachverhalt erfasste Dauer von lediglich einer Stunde und 45 Minuten, sondern auf die angebliche Gesamtdauer der Aktion abstelle. Zudem werde der angebliche Nötigungserfolg in der Anklage ungenügend umschrieben.
1.2.
1.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
1.2.2. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_387/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 4.5.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Der zur Anklage erhobene Strafbefehl vom 4. März 2022 ist wie folgt formuliert: Aufgrund eines Onlineaufrufes der Organisation "Extinction Rebellion", worin diese angekündigt hatte, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen, versammelte sich eine grössere Anzahl Personen an der Uraniastrasse in Zürich. Etwa um 12 Uhr stellte sich eine grössere Anzahl Personen auf Höhe der Uraniastrasse 4 auf die Fahrbahn und blockierte damit den Strassenverkehr, der aus diesem Grunde von der Polizei grosszügig umgeleitet werden musste. Trotz polizeilicher Abmahnung, die Strasse zu verlassen und für den Verkehr freizugeben, blockierte bis 16.45 Uhr immer noch eine grosse Anzahl von Teilnehmern dieser unbewilligten Demonstration die Strasse. Der Beschuldigte war Teilnehmer dieser unbewilligten Aktion, indem er sich ebenfalls auf die Strasse stellte und damit den Strassenverkehr lahmlegte. Der Beschuldigte stellte sich mit seinem Tun hinter die Ziele der Organisation "Extinction Rebellion", welche Zürich lahmzulegen beabsichtigte und stellte damit seinen eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung. Damit zwang er zahlreiche Verkehrsteilnehmer dazu, ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Diese wurden durch die Blockade gezwungen, ihre ursprünglichen Pläne der Situation anzupassen, was die Beschuldigte [recte: der Beschuldigte] beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm (vgl. angefochtenes Urteil E. 9 S. 6; kant. Akten, pag. 47).
1.3.2. Die Vorinstanz argumentiert, der Tramverkehr sei als "Verkehr" im Sinne der Anklage zu betrachten. Dass der öffentliche Verkehr auf der Bahnhofstrasse - wie von der Polizei festgehalten - während rund einer Stunde und 20 Minuten zum Erliegen gekommen sei, erscheine vor dem Hintergrund, dass die Blockade der Uraniastrasse und der Rudolf-Brun-Brücke zu einem Rückstau auf den angrenzenden Strassen geführt habe, als naheliegende Folge, weshalb darauf abzustellen sei (angefochtenes Urteil E. 13 S. 11).
1.4.
1.4.1. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle in Verletzung des Anklageprinzips auf die Gesamtdauer der Verkehrsblockade ab. Die Dauer der Verkehrsblockade von 12.00 Uhr bis um 16.45 Uhr ergibt sich aus der Anklage. Ob bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Nötigung auch die Verkehrsbehinderung vor dessen Teilnehme an der Kundgebung ab 13.20 Uhr und nach dessen Verhaftung um 15.05 Uhr zu berücksichtigen ist, tangiert nicht das Anklageprinzip, sondern die rechtliche Würdigung.
1.4.2. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklage vorgeworfen, die Verkehrsteilnehmer seien dazu gezwungen worden, "ungewollt einen Umweg einzuschlagen
oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren"; diese hätten ihre ursprünglichen Pläne der Situation anpassen müssen. Damit wusste der Beschwerdeführer, was ihm vorgeworfen wird. Aus der erwähnten Formulierung ergibt sich hinreichend, dass gewisse Verkehrsteilnehmer auf die Blockade auffuhren und im (Rück-) Stau stecken blieben und andere wegen der polizeilichen Umleitung einen Umweg ohne Stau in Kauf nehmen mussten. Von der Anklage erfasst wird daher auch der von der Vorinstanz beschriebene Rückstau.
1.4.3. Hingegen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine Behinderung des Tramverkehrs in der Anklage nicht erwähnt wird. Dies wurde nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Nachtragsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. Juni 2023 ein Thema, gemäss welchem durch den zum Stehen gezwungenen Individualverkehr gleichzeitig auch der Tramverkehr auf der Bahnhofstrasse blockiert und verunmöglicht worden war; der Tramverkehr auf der Bahnhofstrasse habe erst ab 13.33 Uhr wieder freigegeben werden können, nachdem sämtliche blockierten Fahrzeuge aus dem unmittelbaren Umfeld der Blockade entfernt und die heranströmenden Passanten und anwesenden "Gaffer" von den Tramgleisen hätten weggewiesen werden können (kant. Akten, pag. 226 f.). Zwar fällt der Tramverkehr unter den Oberbegriff "Verkehr". Daran ändert jedoch nichts, dass der Strafbefehl vom 4. März 2022 keinerlei Anhaltspunkte dafür liefert, dass durch die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 der Tramverkehr auf der Bahnhofstrasse behindert wurde und sich der Beschwerdeführer daher auch der Nötigung von Trambenutzern strafbar gemacht haben soll. Ebenso wenig ist eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 StGB angeklagt. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer im Strafbefehl auch nicht vorgeworfen, die Umleitung des Verkehrs habe zu einer Gefährdung von Strassenbenützern geführt (vgl. angefochtenes Urteil S. 15, wonach durch das erhöhte Verkehrsaufkommen auf den Umleitungsrouten die Sicherheit auf der Strasse gefährdet wurde). Auf die erwähnten, von der Anklage nicht erfassten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung als Nötigung daher nicht abzustellen.
2.
2.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, Ziel der Aktion vom 4. Oktober 2021 sei es gewesen, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen. Sie stütze sich für den angeblich durch "Extinction Rebellion" angestrebten Zweck der Aktion einzig auf den Polizeirapport, der in dieser Hinsicht widersprüchlich sei. Gemäss dem Nachtragsbericht der Stadtpolizei sei bei dieser ein Gesuch für Strassenbesetzungen an mehreren Örtlichkeiten, unter anderem der Uraniastrasse, eingereicht worden, welches abgelehnt worden sei. Dieses Dokument fehle in den Akten. "Extinction Rebellion" habe die Aktion im Rahmen des politischen Diskurses zwar vielleicht grossmäulig als Blockade angekündigt. Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen seien jedoch nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich seien. In der Realität sei die Aktion verhältnismässig klein ausgefallen. Offensichtlich sei es eben gerade nicht Ziel der Aktion gewesen, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen, ansonsten im Rahmen der Aktion eine oder mehrere Hauptverkehrsachsen wie beispielsweise die Quai-, die Walche- oder die Bahnhofsbrücke oder auch die Bahnhofstrasse blockiert worden wären. Faktisch sei die Aktion zwar im Stadtzentrum, aber an einer der Strassen mit dem geringsten Verkehrsaufkommen ausgeführt worden. Willkürlich sei auch die Feststellung, er selbst habe die Stadt Zürich lahmlegen bzw. den Verkehr in der Innenstadt Zürich blockieren wollen. Er habe an der Aktion teilgenommen, weil er sich um die Zukunft seiner Kinder und Enkel sorge und bewirken wolle, dass die Politik endlich aktiv werde. Von der Kundgebung habe er nicht etwa aufgrund des in der Anklage erwähnten Onlineaufrufs, sondern aus den Zeitungen erfahren. Er habe das durch die Aktion ausgelöste höhere Verkehrsaufkommen auf den Umleitungsstrassen sowie allfällige Wartezeiten für den Individualverkehr anlässlich seiner Befragung als Kollateralschaden bezeichnet, woraus sich ergebe, dass dies eine Folge der Demonstration gewesen sei, er dies jedoch nicht hauptsächlich angestrebt habe. Sollte er überhaupt vom angeblichen Onlineaufruf zum Lahmlegen von Zürich Kenntnis genommen haben, sei davon auszugehen, dass er diesen als politische Äusserung und damit als Übertreibung wahrgenommen habe. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass die Uraniastrasse im Vergleich zu anderen (ebenfalls über die Limmat führenden) Verkehrsachsen der Zürcher Innenstadt verhältnismässig wenig Verkehr führe und nicht als Hauptverkehrsachse gelten könne.
Der Beschwerdeführer macht weiter eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 181 StGB geltend, da es an der für eine Nötigung erforderlichen Intensität fehle. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei in der Intensität in keiner Weise mit Gewalt und dem Androhen ernstlicher Nachteile vergleichbar, zumal Letztere geeignet seien, in der geschädigten Person (bleibende) Ängste, Schmerz und Hilflosigkeit auszulösen. Dies sei mit einem alltäglichen Ärger über umgeleitete oder blockierte Strassen ohne direkten Kontakt zur verantwortlichen Personengruppe nicht vergleichbar. Die von der Vorinstanz angerufenen Bundesgerichtsurteile seien nicht einschlägig. Die Vorinstanz verkenne, dass die zeitliche Dauer bzw. Intensität der Aktion für eine Verurteilung wegen Nötigung nicht ausreiche, sondern zusätzliche Elemente erforderlich seien. Er habe zwar in Kauf genommen, dass einzelne Verkehrsteilnehmende aufgrund der Kundgebung an der Durchfahrt gehindert würden, womit in dieser Hinsicht Eventualvorsatz vorliege. Bei der Nötigung müsse der Vorsatz aber auch auf den Nötigungserfolg zielen, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei, weshalb es auch am subjektiven Tatbestand fehle. Die vorinstanzliche Verurteilung verstosse schliesslich gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ( Art. 10 und 11 EMRK ; Art. 22 BV). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlange eine absichtliche schwere Störung des öffentlichen Lebens. Die Aktion vom 4. Oktober 2021 sei friedlich und gewaltlos gewesen. Es liege keine verwerfliche Handlung vor. Dies würde selbst dann gelten, wenn die mit der Versammlung einhergehende teilweise Blockade des Verkehrs explizit bezweckt worden wäre, was bestritten sei. Weder dem öffentlichen noch dem privaten Verkehr komme in dieser Hinsicht ein unbedingter Vorrang gegenüber Demonstrationen zu. Selbst wenn die Auflösung der Kundgebung beispielsweise aus Sicherheitsbedenken geboten gewesen sein sollte und damit einen legitimen Zweck verfolgt hätte resp. gestützt auf Art. 11 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt gewesen wäre, so gelte dies nicht in Bezug auf die anschliessende strafrechtliche Verfolgung der Teilnehmenden. Sanktionen strafrechtlicher Art fänden bei friedlichem Verlauf einer Versammlung gemäss EGMR grundsätzlich keine Rechtfertigung. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei in keiner Art und Weise mit einer absichtlichen schweren Störung des öffentlichen Lebens gleichzusetzen, sondern entspreche in der Dauer und Intensität einer eher kürzeren Demonstration, wie sie in einem Rechtsstaat zuzulassen sei. Eine strafrechtliche Verurteilung mitsamt einem Eintrag im Strafregister sei nicht notwendig zur Erreichung des legitimen Zwecks gemäss Art. 11 Ziff. 2 EMRK. Daran ändere nichts, dass die Teilnehmenden die Kundgebung gemäss Vorinstanz anderswo hatten durchführen können oder ihnen ein anderes politisches Mittel wie beispielsweise das Ergreifen einer Initiative zur Verfügung gestanden hätte. Mit den von ihm angerufenen Urteilen des Bundesgerichts 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 und des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen die Schwei z vom 9. April 2024, Nr. 53600/20, setze sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht auseinander.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt in tatsächlicher Hinsicht u.a., dass an einem Werktag um die Mittags- und Nachmittagszeit zahlreiche Verkehrsteilnehmende von der Demonstration und der damit einhergehenden Umleitung betroffen gewesen seien, sei offenkundig, zumal es sich bei der Uraniastrasse um eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich handle, die an die Rudolf-Brun-Brücke anschliesse. Das Verkehrsaufkommen sei gerade zu Spitzenzeiten wie dem Mittagsverkehr überdurchschnittlich hoch. Aufgrund der Sperrungen der Uraniastrasse und der Rudolf-Brun-Brücke habe der Verkehr über den Bahnhofplatz und die Bahnhofbrücke sowie über den Bürkliplatz und die Quaibrücke umgeleitet werden müssen. Es möge zwar zutreffen, dass gewisse Automobilisten - insbesondere solche, welche nicht ortskundig seien - sich mittels Applikation durch den Strassenverkehr leiten liessen. Es liege aber auf der Hand, dass dies nicht für sämtliche Teilnehmende des Individualverkehrs zutreffe und schon gar nicht für diejenigen Verkehrsteilnehmenden, welche sich bereits auf der besagten Strecke befänden und aufgrund der sich bildenden Menschenansammlung auf der Strasse zum Anhalten gezwungen worden seien. Zudem habe die nötig gewordene Umleitung zu einem grösseren Verkehrsaufkommen auf den Umleitungsrouten geführt, womit auch diejenigen Automobilisten, welche sich von Beginn weg durch eine Verkehrsapplikation hätten leiten lassen, von den negativen Auswirkungen der Strassenblockade tangiert gewesen seien. Die Verkehrsteilnehmenden hätten die Uraniastrasse sowie die Rudolf-Brun-Brücke während der über mehrere Stunden dauernden Strassenblockade nicht passieren können. Dadurch sei der Individualverkehr zumindest teilweise zum Stehen gekommen. Zahlreiche Verkehrsteilnehmende seien gezwungen worden, vor Ort stehen zu bleiben oder sich auf Alternativrouten zu bewegen und ihre ursprünglichen Pläne betreffend die Reiseroute der Situation anzupassen. Sie hätten dafür zweifelsfrei zeitliche Verzögerungen in Kauf nehmen müssen. Der Zeitverlust jedes einzelnen Verkehrsteilnehmenden könne nicht als minimal bezeichnet werden: Die zum Stehenbleiben gezwungenen Verkehrsteilnehmenden hätten ausharren müssen, bis sie umdrehen und eine andere Route hätten fahren können. Die von der Umleitung betroffenen Verkehrsteilnehmenden hätten aufgrund des Umwegs über den Bahnhofplatz und die Bahnhofbrücke bzw. über den Bürkliplatz und die Quaibrücke bereits an sich einen Zeitverlust hinnehmen müssen und das erhöhte Verkehrsaufkommen auf diesen Routen habe zusätzlich zu Zeitverzögerungen geführt (angefochtenes Urteil S. 11 f.). Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, den Verkehr auf der Uraniastrasse zu blockieren. So sei es gemäss dem Schreiben der Umweltschutzbewegung "Extinction Rebellion" an den Bundesrat vom 23. Juni 2021 das erklärte Ziel der Aktion gewesen, "die Stadt Zürich ab dem 3. Oktober 2021 zu blockieren". Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, die Blockade sei der "Kollateralschaden" gewesen; ohne Blockade werde nicht darüber gesprochen. Hinzu komme, dass die Blockierung des Verkehrs die logische Konsequenz einer auf der Strasse stattfindenden Demonstration sei (angefochtenes Urteil S. 12 f.).
2.2.2. Die rechtliche Würdigung als Nötigung begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe durch seine Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung die Teilnehmer des Individualverkehrs daran gehindert, während rund viereinhalb Stunden die Uraniastrasse an der fraglichen Stelle zu befahren. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer seien gezwungen worden, entweder vor Ort im Stau stehen zu bleiben oder einen Umweg zu nehmen, um an ihr jeweiliges Ziel zu gelangen, wobei sie einen Zeitverlust hätten in Kauf nehmen müssen. Die Betroffenen seien demnach unter Anwendung eines Nötigungsmittels (sich auf die Fahrbahn Stellen), mit dem Nötigungszweck, den Strassenverkehr zu blockieren, in ihrer Freiheit der Willensbetätigung beeinträchtigt worden. Sie hätten sich nicht so und in der Zeit fortbewegen können, wie sie es eigentlich gewollt hätten. Dass sie ihr Reiseziel auf einem anderen als dem ursprünglich geplanten Weg erreichen konnten, sei unerheblich. Sie seien darin beschränkt worden, ihren Willen frei zu betätigen und denjenigen Weg in derjenigen Zeit zu fahren, den sie ursprünglich geplant hätten (angefochtenes Urteil E. 14.2 S. 14). Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen habe den Grad an Intensität erreicht, der in seinem Ausmass als strafrechtlich verpönt zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer selber sei während knapp zwei Stunden auf der Strasse verblieben und habe dort trotz polizeilicher Abmahnung, die Strasse freizugeben, verweilt, bis er durch die Polizei um 15.05 Uhr habe weggetragen werden müssen. Die Gesamtdauer von rund viereinhalb Stunden der durch den Beschwerdeführer (mit-) verursachten Strassenblockade erscheine bereits in zeitlicher Hinsicht von einer solchen Intensität, die das üblicherweise geduldete Mass klarerweise überschreite. Die Uraniastrasse sei eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich, weshalb eine Vielzahl an Verkehrsteilnehmenden in ihrer Willensbetätigung eingeschränkt worden sei. Hinzu komme, dass insbesondere Rettungsfahrzeuge wie Krankenwagen und Feuerwehreinsatzfahrzeuge darauf angewiesen seien, nicht an der freien Durchfahrt gehindert zu werden, was jedoch während der gesamten Dauer der Strassenblockade auf den betroffenen Strassenabschnitten der Innenstadt Zürich der Fall gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 15). Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die unbewilligte Aktion auf der stark frequentierten Uraniastrasse eine Blockade ebendieser bezweckt habe, die Blockade dazu geführt habe, dass die Uraniastrasse nicht mehr befahrbar sein würde, und deshalb Umleitungen eingerichtet werden müssten. Dies habe er auch gewollt, sei doch die Lahmlegung des Verkehrs in der Stadt Zürich das beabsichtigte Ziel der gesamten Aktion gewesen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich ausgeführt, Ziel der Aktion sei die Blockade der Strasse gewesen. Die Blockade des Individualverkehrs sei damit zweifelsfrei beabsichtigt gewesen (angefochtenes Urteil S. 16). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, würden gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) verstossen. Damit sei bereits das Nötigungsmittel (sich auf die Strasse Stellen) rechtswidrig. Zudem sei auch der Nötigungszweck, konkret das Blockieren des Verkehrs, als rechtswidrig einzustufen. Auch wenn das beabsichtigte Fernziel, auf den Klimawandel und behördliches Fehlverhalten aufmerksam zu machen, an sich grundsätzlich legitim und nachvollziehbar sei, und es sich dabei um ein schützenswertes Anliegen handeln möge, so würden die hierfür verwendeten Mittel es nicht rechtfertigen. Die mit der Aktion bezweckte Aufmerksamkeit für den Umweltschutz hätte ohne Weiteres auch mit anderen und rechtmässigen Mitteln erreicht werden können, bspw. mit einer bewilligten Demonstration oder durch eine Versammlung an einem anderen Ort (bspw. in einem der Pärke, welche in Zürich zahlreich vorhanden wären) als auf einer befahrenen Strasse (angefochtenes Urteil S. 16).
2.2.3. Die Vorinstanz bejaht zudem die Vereinbarkeit der Sanktionierung wegen Nötigung mit der in der EMRK und der BV verankerten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Sie erwägt dazu u.a., der Beschwerdeführer habe an einer unbewilligten politischen Kundgebung teilgenommen, welche als friedliche Demonstration zu qualifizieren sei. Er könne sich folglich grundsätzlich auf die Garantien von Art. 11 EMRK berufen (angefochtenes Urteil S. 18). Die unbewilligte Demonstration habe zu erheblichen Störungen und zur Unterbrechung des gesamten Verkehrs auf der Uraniastrasse, einer Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich, geführt. Die Auflösung der Demonstration habe ein dreifaches Ziel verfolgte, nämlich die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (insbesondere des Verkehrs), die Verteidigung der öffentlichen Ordnung (insbesondere, da die Demonstration nicht bewilligt gewesen sei) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (insbesondere das Recht der Verkehrsteilnehmenden, sich frei auf öffentlichen Strassen zu bewegen). Hierbei handle es sich um legitime Ziele im Sinne von Art. 11 Ziff. 2 EMRK. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers seien zahlreiche Verkehrsteilnehmende über mehrere Stunden davon abgehalten worden, ihren freien Willen zu betätigen resp. sich gemäss diesem fortzubewegen. Dies sei denn auch die Absicht des Beschwerdeführers sowie der weiteren Teilnehmenden der Demonstration gewesen und nicht lediglich eine indirekte Nebenfolge. Das Fernziel der Aktion rücke dadurch stark in den Hintergrund. Die Strassenblockade habe nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf etliche Privatpersonen gehabt, die an Ort und Stelle hätten warten oder aber einen Umweg einschlagen müssen. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Polizei hätten sich die Demonstrierenden nicht von der Stelle entfernt. Dies zeige, dass die Polizei zunächst durchaus ein grosses Mass an Toleranz an den Tag gelegt habe und die Demonstrierenden während Stunden die Möglichkeit erhalten hätten, ihr Recht auf friedliche Versammlung auszuüben. Die Blockade habe schliesslich nach rund drei Stunden - nachdem sich die Demonstranten auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht von der fraglichen Örtlichkeit entfernt hätten - durch die Polizei aufgelöst werden müssen. Insgesamt sei die Einwirkung der Demonstrierenden über das zu duldende Mass hinausgegangen, womit auch die Notwendigkeit des Eingriffs zu bejahen sei. Hinzu komme, dass die Teilnehmenden der Kundgebung durchaus alternative Möglichkeiten gehabt hätten, auf ihr Fernziel aufmerksam zu machen und so die gewünschte Aufmerksamkeit der Bevölkerung zu erhalten. Die Aktion sei weit über das hinausgegangen, was die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung mit sich bringe (angefochtenes Urteil S. 19 f.).
2.2.4. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung hält die Vorinstanz u.a. fest, der Beschwerdeführer selber habe sich über eine Stunde und 45 Minuten auf der Uraniastrasse aufgehalten und sich mehrfach den Weisungen der Polizei widersetzt (angefochtenes Urteil E. 18.1.1 S. 22). Er habe geplant gehandelt. Trotz der verweigerten Bewilligung sei die Demonstration durchgeführt worden. Jedoch sei die Stadtpolizei Zürich vorgängig über die Aktion informiert worden, was ihr ermöglicht habe, bereits im Voraus Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen der unbewilligten Aktion möglichst gering zu halten. Der Beschwerdeführer sei weder besonders raffiniert noch skrupellos vorgegangen, habe allerdings auch eine gewisse Renitenz gezeigt, zumal er von der Polizei von der Örtlichkeit habe weggetragen werden müssen. Dass die Kundgebung friedlich verlaufen sei, dürfe erwartet werden (angefochtenes Urteil E. 18.1.2 S. 22).
3.
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Aus dem von der Vorinstanz eingeholten Nachtragsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. Juni 2023 ergibt sich, dass am 4. Oktober 2021 kurz nach 12.00 Uhr ein Fahrzeug mit einem Boot auf einem Bootsanhänger an der Uraniastrasse beim Werdmühleplatz stoppte. Ein paar Personen hätten den Anhänger quer in die Uraniastrasse gestellt. Gleichzeitig seien mehrere Dutzend Personen auf die Fahrbahn getreten und hätten sich teils mit mitgeführten Sitzmöglichkeiten auf die Strasse gesetzt. Dadurch sei der Verkehr auf der Uraniastrasse zwischen Bahnhofstrasse und Limmatquai ab 12.13 Uhr in beide Richtungen blockiert und der Individualverkehr auf der Bahnhofstrasse zum Stehen gezwungen worden. Die Stadtpolizei habe anschliessend den bezeichneten Bereich der Uraniastrasse gesperrt und den Individualverkehr bis zur polizeilichen Räumung der blockierten Fahrbahn um 16.59 Uhr über den Bahnhofsplatz und die Bahnhofbrücke sowie den Bürkliplatz und die Quaibrücke umgeleitet. Dies habe zu einem grösseren Verkehrsaufkommen auf den Umleitungsrouten geführt (kant. Akten, pag. 266 f.).
Der über die Uraniastrasse 4 führende Verkehr wurde von der Polizei demnach nicht im Vorfeld der Kundgebung umgeleitet, sondern erst, als bereits Fahrzeuge von der Bahnhofstrasse her auf die blockierte Uraniastrasse aufgefahren waren und wegen der Blockade zum Anhalten auf der Bahnhofstrasse gezwungen worden waren. Gestützt darauf stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, es sei wegen der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 zu Staus gekommen.
3.3.2. Die Vorinstanz geht davon aus, die Gruppierung "Extinction Rebellion" habe mit den von ihr angekündigten Aktionen den Verkehr in der Stadt Zürich lahmlegen wollen. Sie stützt sich hierfür auf das im Nachtragsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 19. Juni 2023 zitierte Schreiben von "Extinction Rebellion" an den Bundesrat vom 23. Juni 2021, in welchem angedroht worden sei, dass die Stadt Zürich ab dem 3. Oktober 2021 blockiert werde (angefochtenes Urteil S. 9 und 12). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass es das Schreiben vom 23. Juni 2021 gab. Nicht ersichtlich ist daher, weshalb die darauf basierende vorinstanzliche Feststellung, beabsichtigtes Ziel der Aktion vom 4. Oktober 2021 sei die Lahmlegung des Verkehrs in der Stadt Zürich gewesen, willkürlich sein könnte. Das Bundesgericht entschied wiederholt, Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen seien nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich seien (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine willkürliche Beweiswürdigung ist auch ausgehend davon nicht auszumachen, da dem Schreiben an den Bundesrat vom 23. Juni 2021 Taten folgten und am 4. Oktober 2021 effektiv eine wichtige Verkehrsachse für den Verkehr blockiert wurde.
3.3.3. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie festhält, der Beschwerdeführer habe gewusst und gewollt, dass die Uraniastrasse nicht mehr befahrbar sein würde und deshalb Umleitungen eingerichtet werden müssten (vgl. angefochtenes Urteil S. 16). Die Blockierung des über die Uraniastrasse führenden Verkehrs war die logische Konsequenz der an dieser Stelle auf den Fahrbahnen stattfindenden Demonstration. Der Beschwerdeführer selbst gab gemäss der Vorinstanz zudem an, "ohne Blockade werde nicht darüber gesprochen" (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 f. und 16). Er anerkennt zudem, dass er allfällige Wartezeiten für den Individualverkehr (als Kollateralschaden) in Kauf nahm (vgl. Beschwerde S. 8).
3.4. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
4.
4.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.2; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1).
4.2.2. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.2.3. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.2; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
4.3. Das Bundesgericht befasste sich in mehreren, kürzlich ergangenen Entscheiden ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 5.3.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.3 und 6.5.4; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 4.2.2); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Beim von der Strassenblockade betroffenen Abschnitt der Uraniastrasse handelt es sich um eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei wegen der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 zu Staus und zeitlichen Verzögerungen gekommen (vgl. oben E. 3.3.1). Eine nötigungsrelevante Beeinträchtigung von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs hat unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausweichrouten als erreicht zu gelten, zumal die Blockade über längere Zeit aufrechterhalten wurde. Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, in Anlehnung an das Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründe noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; es relativierte insofern die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung BGE 108 IV 165 und 119 IV 301 (vgl. oben E. 4.3). Im Falle der Kundgebung auf der Uraniastrasse vom 4. Oktober 2021 verneinte es jedoch eine solche Geringfügigkeit (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, das im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.
4.4.2. Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich bei der Aktion vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktion auf der Uraniastrasse (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 1.4.3). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 5), lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht mit der von ihm angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
4.4.3. Der Beschwerdeführer wusste um die Verkehrsbehinderung und wollte diese auch. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich (vgl. oben E. 3.3.2 und 3.3.3). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt.
5.
5.1. Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 152 IV 73 E. 4.1.1; 151 I 257 E. 3.1; 143 I 147 E. 3.1).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Ziff. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2).
5.2.
5.2.1. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK ). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
5.2.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 in fine, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.7; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.2.4). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
5.3.
5.3.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
5.3.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; je mit Hinweisen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 91 ff.).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
5.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt worden war (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
5.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtet strafrechtliche Verurteilungen als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa BGE 152 IV 73 E. 4.5.3 und 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 104;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 91;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 156).
5.4. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 96; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.3). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 5.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).
5.5.
5.5.1. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) tangiert die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 101;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 4.3; 147 IV 297 E. 3.1.1). Friedliche politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund fallen nach ständiger Rechtsprechung in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Der vorliegend zu beurteilende Eingriff muss daher mit den in Art. 36 BV sowie Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK statuierten Voraussetzungen für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sein (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.3). Ausgeschlossen ist eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bei gewalttätigen Kundgebungen, die von vornherein auf Krawall und blinden Vandalismus ausgerichtet sind, oder wenn sich bei einer anfänglich friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass entwickelt, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.4.1; 143 I 147 E. 3.2), bzw. bei Versammlungen, deren Organisatoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen einer "demokratischen Gesellschaft" leugnen (Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 79;
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 98;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 92).
5.5.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch basiert auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (siehe dazu oben E. 4.4; vgl. auch BGE 152 IV 73 E. 4.4). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV ). Das Vorgehen der Behörden, die dem Beschwerdeführer und den weiteren Demonstrierenden das Betreten und Verweilen auf den Fahrbahnen der Uraniastrasse untersagten, beruht auch insofern auf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 49 SVG, die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen sowie Art. 181 StGB liefern eine hinreichende Gesetzesgrundlage für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Des Weiteren bedürfen politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch gemäss Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.110) und Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.210) einer Bewilligung. Die entsprechenden Bestimmungen sind verfassungs- und EMRK-konform (vgl. dazu Urteil 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 4.4.2 f.; BGE 151 I 257 E. 3.3.3 und 5.3 f. sowie oben E. 5.3.2).
5.5.3. Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebung war nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. zum Ganzen: BGE 152 IV 73 E. 4.5.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch des EGMR ein polizeiliches (d.h. öffentliches) Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 151 I 257 E. 6 mit Hinweisen; oben E. 5.3.2 und 5.3.4). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.5.3, 4.6.1.4 und 4.6.2.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 156 und 173; oben E. 5.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.4.2) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
5.5.4. Nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen besteht ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5 mit Hinweisen). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (BGE 151 I 257 E. 7.3.8 mit Hinweisen). Ob gestützt darauf dem von den Organisatoren der Kundgebung eingereichten Bewilligungsgesuch stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
5.5.5. Die Vorinstanz stellt fest, die Polizei habe zunächst durchaus ein grosses Mass an Toleranz an den Tag gelegt. Die Demonstrierenden hätten während Stunden die Möglichkeit erhalten, ihr Recht auf friedliche Versammlung auszuüben. Sie seien mehrfach abgemahnt und die Demonstration sei erst nach rund drei Stunden aufgelöst worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 19). Der Beschwerdeführer erhielt folglich die Möglichkeit, von seiner Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für sein Anliegen einzustehen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da der Beschwerdeführer sich versammeln und seine Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihm dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt er nicht rechtsgenügend auf.
Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 5.4; BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1). Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Beurteilung, ob die Behinderung der Aktivitäten Dritter ein strafrechtlich verpöntes Mass erreichte, im Einklang mit dieser Rechtsprechung zu Recht die gesamte Dauer der Behinderung des motorisierten Individualverkehrs.
5.5.6. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist schliesslich auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da der Beschwerdeführer lediglich zu einer tiefen (12 Tagessätze) bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde. Die Vorinstanz geht von einem sehr leichten Verschulden aus (vgl. angefochtenes Urteil E. 18.1.3 S. 22 und E. 18.3 S. 23). Ebenso wenig begründet der mit dem Schuldspruch wegen Nötigung zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
5.6. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der Rechtsprechung des EGMR zur Vereinbarkeit von einer strafrechtlichen Verurteilung mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit auseinander. Sie nimmt zudem auf das Urteil des EGMR in Sachen
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20 Bezug und legt dar, weshalb dieses ihre Erwägungen zur Vereinbarkeit der vorliegend zu beurteilenden Bestrafung mit der EMRK nicht infrage zu stellen vermag (vgl. angefochtenes Urteil S. 20). Nicht zu beanstanden ist, dass sie das Urteil 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024, teilweise publ. in BGE 151 I 257, in ihrer Urteilsbegründung nicht explizit erwähnt. Das Bundesgericht befasste sich darin mit dem Anspruch auf Benutzung von öffentlichem Grund für politische Kundgebungen (vgl. oben E. 5.5.4). Allerdings ging es im erwähnten Entscheid nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren, in welchem die Rechtmässigkeit der Verweigerung der beantragten Bewilligung zu beurteilen war. Die Organisatoren der Kundgebung haben sich - anders als im vorliegend beurteilten Fall - nicht über die Verweigerung der Bewilligung hinweggesetzt, sondern dagegen die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen.
5.7. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nach dem Gesagten mit Art. 181 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld