Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_951/2024
Urteil vom 6. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtlicher Bundesrichter Segura,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.; Willkür, rechtliches Gehör, Anklageprinzip
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 6. März 2024
(SK 23 45+46).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ am
19. Mai 2022 wegen Freiheitsberaubung, versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, grober Verkehrsregelverletzung, Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Das Regionalgericht widerrief den bedingten Strafvollzug der in seinem Urteil vom 4. September 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe verurteilte es A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, einer Geldstrafe von 108 Tagessätzen à Fr. 120.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde, sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 750.--. Zudem verpflichtete es ihn unter anderem zur Bezahlung von Fr. 900.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Juli 2019 sowie Fr. 7'000.-- Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2019 an B.________. Die weitergehende Schadenersatzforderung von B.________ hiess es dem Grundsatz nach gut und legte die Haftungsquote von A.________ auf 100 % fest. Für die Festlegung der Höhe der Forderung wurde B.________ auf den Zivilweg verwiesen. Weiter regelte das Regionalgericht die Neben-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
B.
Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. März 2024 das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Regionalgerichts vom 4. September 2017 ein. Zudem sprach es A.________ von der angeblich im Winter 2018, eventuell am 22. November 2018 begangenen Gefährdung des Lebens sowie von der angeblich durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche.
Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von
40 Monaten (unter Anrechnung von einem Tag Haft), einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde, und einer Übertretungsbusse von Fr. 750.--. Auf die Zivilklage von B.________ trat es nicht ein. Das Obergericht auferlegte A.________ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 und die Kosten des Berufungsverfahrens zu 7/8. Es regelte die Entschädigungs- sowie Nebenfolgen und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. März 2024 sei teilweise aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn sei einzustellen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts teilweise aufzuheben und er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm eine angemessene Genugtuung für das lange Verfahren sowie für die erstandene Haft zuzusprechen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle einer Rückweisung sei ein aussagepsychologisches Gutachten von einer ausgewiesenen Fachperson hinsichtlich der Aussagen von B.________ zu erstellen und es seien die Akten des Verfahrens gegen deren Exfreund C.________ beizuziehen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148
IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73
E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend.
2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( Art. 9 und 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025
E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom
17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). U nter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Die im Einzelfall notwendige Umschreibungsdichte lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht abstrakt bestimmen, sondern variiert und hängt von den Umständen ab (BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.7; 6B_357/2013 vom
29. August 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass bei Bagatelldelikten tiefere Anforderungen an das Anklageprinzip gestellt werden (Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.7 mit Hinweisen). Umgekehrt ist der Lebenssachverhalt desto genauer und ausführlicher zu beschreiben, je schwerer die strafrechtlichen Vorwürfe wiegen (Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.7; 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.4; 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4; je mit Hinweisen). Ein hoher Detaillierungsgrad ist auch dann verlangt, wenn der zur Anklage gebrachte Sachverhalt oder der von der Staatsanwaltschaft ins Auge gefasste gesetzliche Tatbestand komplex sind (Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.7 mit Hinweisen). Richtschnur ist dabei stets, dass die Vorwürfe klar umgrenzt sind und die beschuldigte Person genau darüber informiert wird, welche Vorgänge ihr in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt werden und wie diese - von der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 344 und Art. 350 Abs. 1 StPO ) - rechtlich qualifiziert werden (Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.7 mit Hinweisen).
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom
28. Oktober 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
2.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Vorab geht sie auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend ungenaue Daten bzw. Tatzeitpunkte ein. Sie erwägt zusammengefasst, die gegen B.________ verübten Delikte hätten sich während der ein Jahr dauernden Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ereignet und würden eine gewisse Regelmässigkeit bzw. Gleichförmigkeit im Ablauf aufweisen. Es wäre erstaunlich, wenn sich B.________ jeweils an das genaue Datum und die Uhrzeit würde erinnern können, zumal über solche Ereignisse für gewöhnlich nicht Buch geführt werde. Stattdessen habe sie die Vorfälle inhaltlich detailliert beschreiben können, was nachvollziehbar erscheine, würden doch emotional einschneidende Erlebnisse erfahrungsgemäss besser im Gedächtnis bleiben als Daten. Die Zeiträume würden sich überdies auf wenige Monate oder auf einen Monat eingrenzen lassen und seien insofern auch nicht zeitlich vage. Ebenfalls seien die Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben, was eine ausreichende Individualisierung der Taten erlauben würde und eine allfällige relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermöge. Der Beschwerdeführer selbst habe sich teilweise zu den ihm vorgeworfenen Delikten geäussert. Darüber hinaus habe er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht bzw. sei an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Er habe somit mehrfach und damit ausreichend Gelegenheit erhalten, zu den angeklagten Sachverhalten Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Zudem sei er über sämtliche wesentlichen und relevanten Anklagevorhalte genau informiert gewesen und habe sich entsprechend verteidigen können.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, in Ziff. I.1 der Anklageschrift (Freiheitsberaubung) sei die Tathandlung nicht klar genug umschrieben. Er bringt im Wesentlichen vor, die Anklageschrift enthalte keine Informationen dazu, ob B.________ andere Fluchtwege habe nützen können oder durch physische Gewalt gehindert worden sei. Diese Details seien notwendig, um die Freiheitsberaubung zu prüfen, da der Tatbestand nach Art. 183 StGB erfordere, dass die Fortbewegungsfreiheit tatsächlich eingeschränkt gewesen sei.
Gemäss Anklageschrift hielt der Beschwerdeführer B.________ während der Dauer von ca. einer Stunde gegen ihren Willen in der abgeschlossenen Wohnung fest, indem er "die Türe seiner Wohnung abschloss, die Schlüssel an sich nahm oder versteckte". Die Vorinstanz hält hierzu zutreffend fest, daraus erhelle klar der Vorwurf, dass B.________ nicht in der Wohnung habe bleiben wollen. Zudem werde ebenfalls umschrieben, wie der Beschwerdeführer sie am Verlassen der Wohnung gehindert habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit keine Rede davon sein, dass der Anklagesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht ungenügend umschrieben wäre.
2.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die zeitliche, sachliche und örtliche Umschreibung der ihm in Anklageziffer I.2 (versuchte Gefährdung des Lebens) vorgeworfenen Handlungen, ohne sich mit den ausführlichen diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen rechtsgenügend auseinanderzusetzen bzw. aufzuzeigen, inwiefern die Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben sein soll. Insofern kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (s. vorne E. 1.1). Soweit er bemängelt, es fehle in Anklageziffer I.2 gänzlich an einer Umschreibung der Skrupellosigkeit, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine von den angeklagten bzw. erwiesenen tatsächlichen Gegebenheiten zu unterscheidende, rechtliche Frage handelt. Dass die Vorinstanz die Skrupellosigkeit gestützt auf von der Anklageschrift nicht gedeckte Sachverhaltselemente bejaht hätte, zeigt er nicht auf. Da er überdies die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht kritisiert, erübrigen sich auch hierzu Weiterungen.
2.3.3. Gegen Anklageziffer I.4 (einfache Körperverletzung) wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es werde nicht erläutert, wie er B.________ an den Haaren gezogen habe, z.B. mit welcher Hand, in welcher Richtung oder mit welcher Intensität. Es bleibe ebenfalls unklar, mit welcher Hand er sie wo ins Gesicht geschlagen habe.
Ziff. I.4 der Anklageschrift lautet: "Einfache Körperverletzung begangen am 06.02.2019, ca. 20.10 Uhr und später, im Bus Nr. 7 von xxx U.________ nach xxx V.________ und in xxx V.________, W.________strasse xxx, Wohnung des Beschuldigten, z.N. von B.________, indem der Beschuldigte B.________ - nachdem diese die Beziehung zu ihm beenden wollte - im Bus Nr. 7 vom Bahnhof U.________ nach V.________ an den Haaren zog, ihr vor seiner Wohnungstüre mit der flachen Hand mit Schwung ins Gesicht schlug, sie am Jackenärmel packte und mitzog und ihr - nachdem die beiden die Wohnung betreten hatten - erneut eine Ohrfeige gab. Nachdem B.________, auf dem Sofa sitzend dem Beschuldigten erneut mitteilte, sie wolle ihn verlassen, packte er sie mit beiden Händen am Bauch, hob sie hoch, warf sie auf den Boden, kniete über B.________, so dass diese sich nicht mehr bewegen konnte und schlug ihr mit der flachen Hand mindestens vier Mal ins Gesicht sowie mehrere Male mit der Faust auf den Oberschenkel sowie auf die rechte Seite des Oberkörpers, so dass B.________ Angst um ihr Leben hatte."
Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, dass die Frage, wie stark der Beschwerdeführer B.________ an den Haaren gezogen und wohin er sie ins Gesicht geschlagen haben soll, eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung darstelle. Entscheidend sei vorliegend, dass die Anklageschrift den Vorwurf enthalte, demnach er sie an den Haaren gezogen und ins Gesicht geschlagen haben soll. Diesbezüglich sei die Anklage klar, insbesondere werde auch die Art der Schläge umschrieben.
Der Sachverhalt gemäss Anklage betreffend einfache Körperverletzung ist hinreichend klar umschrieben. Der Beschwerdeführer legt mit seinen Vorbringen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Tatbestandselemente in der Anklageschrift nicht vollständig umschrieben sein sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass der Beschwerdeführer B.________ unter anderem an den Haaren gezogen und ins Gesicht geschlagen haben soll. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen.
2.3.4. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer die seines Erachtens vagen Zeit- und Ortsangaben sowie fehlenden Details der Tathandlungen der Anklageziffern I.5.1 und I.5.2 (Tätlichkeiten). Darin wird ihm vorgeworfen, mehrfach zum Nachteil von B.________ tätlich geworden zu sein, indem er sie "im Juni/Juli 2019, in U.________, am U.________see" ins Gesicht gebissen und "im Sommer 2019" in seiner Wohnung an der W.________strasse xxx in V.________ und anderswo wiederholt geohrfeigt, gestossen, an den Armen gepackt, sie gewürgt und an den Haaren gezogen habe.
Die Vorinstanz verweist bezüglich des angeklagten Zeitraums zunächst auf ihre vorangegangenen Erwägungen (s. vorne E. 2.2). Weiter erwägt sie in Bezug auf Ziff. I.5.1 der Anklageschrift, angesichts der Vielzahl an Vorfällen innerhalb der Beziehung zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer könne nicht erwartet werden, dass hierzu konkretere Angaben, wie eine Adresse oder Ortschaft, gemacht würden. Vielmehr werde dem Anklagegrundsatz angesichts der weiteren individualisierenden, einzigartigen Merkmale des angeklagten Geschehens genüge getan, obwohl die Handlung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werde. Entgegen dem Beschwerdeführer sei nicht entscheidend, dass er sich effektiv ein Alibi beschaffen könne. Vielmehr habe er wissen müssen, was ihm vorgeworfen worden sei. Was er denn auch getan habe, zumal er zu diesem Anklagepunkt angegeben habe, es würde ihn an einen Vorfall zwischen B.________ und ihrem Exfreund erinnern. In Bezug auf Ziff. I.5.2 der Anklageschrift erwägt die Vorinstanz, obwohl der Zeitraum "Sommer 2019" in der Anklageschrift vage sei, müsse berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um mehrere über einen längeren Zeitraum verübte, und insoweit gehäufte und regelmässige Übergriffe innerhalb der konfliktbehafteten Beziehung zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer handeln würde. Insofern genüge diese Zeitangabe.
Aus der Anklageschrift geht klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt zur Anklage erhoben und welches Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Dieser zeigt denn auch nicht auf, inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung verunmöglicht gewesen wäre. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Zeit- und Ortsangaben sowie die Beschreibung der Handlungen (Ohrfeigen, Würgen, Biss) pauschal als unzureichend zu bezeichnen. Dabei lässt er eine Auseinandersetzung mit den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, wonach es angesichts der weiteren individualisierenden, einzigartigen Merkmale des angeklagten Geschehen genüge, dass die vorgeworfenen Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben worden seien. Dass sich der Beschwerdeführer gegen die vorgeworfenen Tätlichkeiten nicht wirksam hätte verteidigen können, ist somit weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.
2.3.5. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Auffassung nach mangelnde Präzision des Tatzeitpunkts in Ziff. I.6.2 der Anklageschrift. Darin wird ihm vorgeworfen, er habe B.________ "im Sommer 2019" in seiner Wohnung an der W.________strasse xxx in V.________ und anderswo wiederholt gedroht habe ("Du wirst schon sehen was passieren wird", "Du weisst ja was das letzte Mal passiert ist" und "Mach nicht, dass ich es auf meine Art regeln muss"). Gemäss der Anklageschrift nahm B.________ die Drohungen ernst und hatte Angst.
Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, in der Anklageschrift werde hinreichend umschrieben, in welcher Form der Beschwerdeführer die "Drohung" bzw. seine Aussagen an B.________ gerichtet habe. Ebenfalls ergebe sich aus der Anklageschrift, dass B.________ die Drohungen ernst genommen und Angst gehabt habe. Daraus werde klar, dass der Beschwerdeführer die Drohungen mündlich gegenüber B.________ geäussert habe.
Der Beschwerdeführer behauptet, die zeitliche Angabe "im Sommer 2019" sei zu ungenau. Er erhebt diese Rüge - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht. Die Beschwerde in Strafsachen ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Dabei muss der Instanzenzug in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142
I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips infolge angeblich ungenauer Zeitangabe bezüglich Ziff. I.6.2 der Anklageschrift bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und die Vorinstanz sie nicht behandelt hat. Dies geht auch aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor (a.a.O., S. 21). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in Verletzung der gesetzlichen Begründungsanforderungen (s. vorne E. 1.1) nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (s. vorne E. 2.2) auseinander, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil der Kontext der Drohungen nicht ausreichend beschrieben werde und damit die Subsumtion unter Art. 180 StGB unklar bleibe, dringt er damit nicht durch. Aus der Anklageschrift ergibt sich der genaue Wortlaut der dem Beschwerdeführer angelasteten Äusserungen sowie, dass B.________ die Drohungen ernst genommen und Angst gehabt habe. Inwiefern sich dieses Verhalten unter Art. 180 StGB subsumieren lässt, ist eine reine Rechtsfrage und daher unter dem Blickwindel des Anklagegrundsatzes unbeachtlich. Der Beschwerdeführer vermengt insoweit die Umschreibung des Lebenssachverhalts in der Anklageschrift und dessen anschliessend vom Gericht vorzunehmende Subsumtion unter die einschlägige Strafnorm als Rechtsanwendung.
2.3.6. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der ihm in Ziff. I.8 der Anklageschrift vorgeworfenen mehrfachen Beschimpfung im Wesentlichen geltend, die Anklageschrift beschreibe weder die Form noch den Adressaten und den Kontext der Äusserungen hinreichend.
Gemäss Ziff. I.8 der Anklageschrift beging der Beschwerdeführer die Beschimpfungen "am 06.02.2019, ca. 20.10 Uhr, in xxx V.________, W.________strasse xxx, Wohnung des Beschuldigten, z.N. von B.________, indem der Beschuldigte B.________ eine 'Schlampe' nannte" sowie "am 17.05.2019, ca. 23.20 Uhr, in xxx V.________, W.________strasse xxx, Wohnung des Beschuldigten, z.N. von D.________, indem der Beschuldigte den anwesenden Polizisten D.________ ein 'Arschloch', einen 'Sauhund' und einen 'Hurensohn' nannte".
Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, die Anklageschrift umschreibe das Geschehen vorliegend hinreichend. So seien die Geschädigten, die Äusserungen und deren Form klar. Für die Tatbestandserfüllung von Art. 177 StGB sei unerheblich, gegenüber wem die fraglichen Äusserungen getätigt worden seien. Ob sich noch andere Personen in Hörweite befunden hätten, sei eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung. Nach diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist hinsichtlich Ziff. I.8 der Anklageschrift keine Verletzung des Anklageprinzips auszumachen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
2.3.7. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Ziff. I.9 der Anklageschrift (Sachbeschädigung) seien der Gegenstand (Mobiltelefon), die Tathandlung (Wurf) und der Schaden nicht hinreichend beschrieben, sind seine Rügen unbegründet. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Beschädigung des Mobiltelefons von B.________ vorgeworfen wird. Zudem formuliert die Anklageschrift konkret, dass er das Mobiltelefon gegen B.________ geworfen habe und das Mobiltelefon zu Boden gefallen und kaputt gegangen sei, sodass die ihm zur Last gelegte Sachbeschädigung genügend konkretisiert ist. Weiter hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, der Anklagesachverhalt enthalte keine Hinweise, der auf einen geringfügigen Wert des Mobiltelefons schliessen lassen würde, woraus ohne Weiteres die Schlussfolgerung gezogen werden könne, dass es sich hierbei um eine Sache mit einem Wert von über Fr 300.-- gehandelt hätte. Im Übrigen handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachbeschädigung nicht um ein schweres Delikt, weshalb diesbezüglich keine allzu hohen Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen sind (s. oben E. 2.1). Hiervon ausgehend ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht ersichtlich.
2.3.8. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, in Anklageziffer I.10 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) werde nicht angegeben, in welcher Form der ihm vorgeworfene Angriff gegen den Polizisten erfolgt sei, ist seine Kritik nicht nachvollziehbar. Auch sein Vorbringen, die Drohung sei nicht konkret genug beschrieben, überzeugt nicht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, geht aus der Anklageschrift hinreichend hervor, inwiefern der Beschwerdeführer den Polizisten angriff und den anwesenden Polizisten drohte. Ziffer I.10 der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "sich gegenüber den wegen Nachtruhestörung ausgerückten Polizisten weigerte sich auszuweisen, einen Polizisten mit den Händen angriff, diesen zu schlagen versuchte und den anwesenden Polizisten drohte, dass es nicht fertig sei und man sich immer zweimal im Leben sehe". Dass die Anklageziffer I.10 der vorliegend erforderlichen Umschreibungsdichte nicht genügen würde, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Bei seinen Ausführungen, wonach der "Versuch" eine genauere Beschreibung der Vorbereitung und Ausführung der Handlung erfordere, verkennt er, dass ihm in der Anklageschrift keine versuchte Tatbegehung vorgeworfen wird. Sodann betrifft die Frage, inwiefern der Polizist durch die in der Anklageschrift beschriebenen Tathandlungen in seiner Amtshandlung im Sinne des angeklagten Tatbestandes gehindert wurde, die rechtliche Beurteilung des Anklagesachverhalts, welche vom Beschwerdeführer unbeanstandet bleibt.
2.3.9. Zu keiner Kritik Anlass gibt auch Anklageziffer I.11.1, worin dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er sei in der Zeit vom 24. Juli 2019 bis am 31. August 2019 auf der Autobahn A6 auf der Strecke X.________ - U.________ mit dem Personenwagen von B.________ mit einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h gefahren und habe damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um ca. 50 km/h überschritten. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die Angabe "ca. 170 km/h" sei zu ungenau, um eindeutig festzustellen, ob tatsächlich eine strafrechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen habe, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz schlüssig darlegt, betrifft die Frage, welche Geschwindigkeit konkret angenommen wird, die gerichtliche Beweiswürdigung, wofür die Anklageschrift das Geschehene hinreichend umschreibt. Im Weiteren hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Aussagen gemacht und angegeben habe, B.________ sei weggefahren und man könne die Videoüberwachung der Ikea konsultieren. Sie hält dazu überzeugend fest, der Beschwerdeführer habe daher gewusst, welche Fahrt bzw. welcher Vorfall ihm vorgeworfen werde, und er habe sich entsprechend verteidigen können. Damit erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Tatzeitraum zu weit gefasst sei, als unbegründet.
2.3.10. Schliesslich ist entgegen dem Beschwerdeführer auch in Anklageziffer I.13 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken. Darin wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er in der Zeit vom 1. September 2018 bis am 4. Dezember 2019 in seiner Wohnung und anderswo unbefugt eine unbekannte Menge Marihuana und Kokain konsumiert habe. Die Vorinstanz erwägt hierzu, zwar werde dem Beschwerdeführer in wenig konkreter Weise vorgeworfen, Marihuana und Kokain konsumiert zu haben. Ihm habe allerdings klar sein müssen, welche Konsumhandlungen damit gemeint seien, zumal er insbesondere den Konsum von Marihuana - jedenfalls dem Grundsatz nach - zugegeben habe. Die Orte und den Zeitraum grenze die Anklageschrift ein. Ferner sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von einer unbekannten Menge Marihuana und Kokain ausgegangen sei.
Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach in Anklageziffer I.13 weder die Häufigkeit, der genaue Ort, die Menge noch der genaue Zeitpunkt des Konsums angegeben sei, ist unbegründet. Er scheint dabei aus den Augen zu verlieren, dass es um eine Übertretung geht, für welche die Vorinstanz als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 200.-- festsetzt. Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen. Entsprechend genügt bei Übertretungen, wenn sie so bezeichnet werden, dass die beschuldigte Person nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet (Urteil 6B_922/2024 vom 17. März 2025 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. So wird dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift, wie sich aus dem Titel der betreffenden Ziffer ("Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz") unzweifelhaft ergibt, keine mehrfache, sondern lediglich eine einfache Tatbegehung durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana und Kokain zur Last gelegt. Zieht man weiter in Betracht, dass der Beschwerdeführer gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz zumindest den Konsum von Marihuana eingestanden hat, konnte er insoweit nicht im Unklaren sein, was ihm vorgeworfen wurde. Vor diesem Hintergrund respektive mit Blick auf den Bagatellcharakter des vorgeworfenen Delikts begründet auch die eher vage Zeit- und Ortsangabe keine Verletzung des Anklageprinzips.
2.4. Nach dem Gesagten ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Abweisung seines Antrags um Aktenbeizug eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und sinngemäss von Art. 194 Abs. 1 StPO.
3.1.1. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seinen prozessualen Antrag auf Edition der Akten betreffend das Verfahren von B.________ gegen ihren Exfreund C.________ zu Unrecht abgewiesen. Im Wesentlichen argumentiert er, der Beizug der Akten des Verfahrens gegen C.________ wäre notwendig gewesen, um die Glaubwürdigkeit von B.________ und die Qualität der psychologischen Gutachten zu prüfen. Weiter bringt er vor, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung der Vorgeschichte von B.________ für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung. Die Widersprüche in den Aussagen von B.________ zu früheren Gewalterfahrungen seien entscheidend für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit.
3.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind Gerichte (und Staatsanwaltschaften) dazu verpflichtet. Kann das Gericht den relevanten Sachverhalt mithilfe der bereits vorhandenen Beweismittel hinreichend feststellen, darf es auf den Beizug weiterer Akten verzichten. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Notwendigkeit des Beizugs der fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteil 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.3 f. mit Hinweisen; vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).
3.1.3. Die Vorinstanz weist den Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der Akten betreffend C.________ mit Verweis auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. März 2024 (S. 23) mangels Relevanz ab. Sie fügt hierzu an, es gelte die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfälle zu überprüfen sowie, ob B.________ hinsichtlich dieser Anklagepunkte glaubhafte Aussagen gemacht habe. Was vorher oder nachher gewesen sei, bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls tue eine vorgängige Beziehung von B.________ nichts zur Sache, zumal mangels Eintretens auf deren Zivilklage die Prüfung der Kausalität zwischen den zu überprüfenden Vorfällen und der psychischen Erkrankung unterbleiben könne.
3.1.4. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sich der relevante Sachverhalt ohne die Akten des Verfahrens von B.________ gegen C.________ feststellen lässt. Soweit der Beschwerdeführer diese Akten zum Zwecke der Überprüfung der Glaubwürdigkeit von B.________ beigezogen haben will, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass vorliegend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfälle zu überprüfen ist. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aussagen von B.________ nach einer ausgesprochen sorgfältigen und differenzierten Würdigung als glaubhaft erachtet. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, es könne vorliegend offenbleiben, ob die psychischen Probleme von B.________ ihren Ursprung letztlich in der Beziehung mit dem Beschwerdeführer oder aber in der vorherigen Beziehung hätten (s. angefochtenes Urteil
S. 34). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, wonach der Beizug der Akten des Verfahrens gegen C.________ notwendig sei, um die Glaubwürdigkeit von B.________ und die Qualität der psychologischen Gutachten zu prüfen. Damit vermag er nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen soll, indem sie den Beweisantrag betreffend Beizug der Akten des Verfahrens von B.________ gegen C.________ in antizipierter Beweiswürdigung abweist. Weiter verliert sich der Beschwerdeführer in unzulässiger appellatorischer Kritik, wenn er der Vorinstanz vorwirft, sie verkenne die Bedeutung der Vorgeschichte von B.________ für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung. Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (s. vorne E. 1.1) genügt.
3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) in Bezug auf die Abweisung seines Antrags um Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über B.________. Er macht zusammengefasst geltend, aufgrund der bei B.________ diagnostizierten psychischen Erkrankungen und deren widersprüchlichen Aussagen sei ein Gutachten notwendig, um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu prüfen. Insbesondere die Möglichkeit, dass B.________ Erinnerungen anderer Personen als ihre eigenen schildere, stelle eine Auffälligkeit dar, die ein Gutachten sachlich geboten erscheinen lasse.
3.2.1. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179
E. 2.4; Urteile 6B_682/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.2; 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.3; 7B_182/2022 vom 9. November 2023
E. 3.2; mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4; 129 IV 179 E. 2.4; Urteil 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Vorinstanz begründet - mit Verweis auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. März 2024 (S. 5) - schlüssig, weshalb sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über B.________ abweist. Sie erwägt, ein aussagepsychologisches Gutachten dränge sich in der Regel erst bei besonderen Umständen auf, namentlich, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass die betreffende Person wegen einer Störung oder sonstiger Umstände beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sei. Eine Begutachtung könne auch geboten sein, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestünden. Aus den Akten sei allerdings nichts dergleichen erkennbar und die Aussagen von B.________ hätten zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Einholung eines Gutachtens gegeben.
3.2.3. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung den Antrag ablehnen, ein Gutachten einzuholen. Die Vorinstanz befasst sich im Rahmen der Aussagewürdigung ausführlich damit, dass die Aussagen von B.________ "einige wenige Widersprüche" aufweisen würden, sowie mit deren psychischem Zustand. Weshalb diese Umstände eine Begutachtung als angezeigt erscheinen lassen, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht. Namentlich begründet er nicht ausreichend (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine aussagepsychologische Begutachtung von B.________ Recht respektive ihr Ermessen verletzt hätte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass B.________ möglicherweise Erinnerungen anderer Personen als ihre eigenen schildere, ergänzt er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten (s. vorne E. 1.2).
4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Schuldsprüche wegen versuchter Gefährdung des Lebens und grober Verkehrsregelverletzung.
4.1. Die Vorinstanz gelangt betreffend den Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschwerdeführer habe als Beifahrer von B.________ während der Fahrt auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h versucht, den Schlüssel aus dem Zündschloss herauszuziehen. Durch sein Verhalten habe er beabsichtigt, dass sich das Lenkrad blockiere und B.________ als Lenkerin die Herrschaft über das Fahrzeug verliere und so einen Unfall mit Schwerverletzten verursache. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er dadurch eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführen konnte und er habe dies auch gewollt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwägt die Vorinstanz unter anderem, es sei vorliegend nicht entscheidend, ob das Herausreissen des Zündschlüssels das Lenkrad in technischer Hinsicht blockiert hätte oder nicht. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinem Tatplan alles getan, was nötig war.
Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung stellt die Vorinstanz auf die Geschwindigkeitsangabe von B.________ ab, wonach die Geschwindigkeit zwischen 170 km/h und 200 km/h betragen habe. Zugunsten des Beschwerdeführers sei von einer Geschwindigkeit von 170 km/h auszugehen. Objektiv betrachtet bestünden keine Hinweise, wonach die Geschwindigkeitsanzeige auf dem Tacho nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit angezeigt hätte. Indes werde vorliegend ebenfalls in dubio pro reo eine Tachoungenauigkeit in der Höhe von 5 % berücksichtigt. Somit sei von einer Geschwindigkeit von 160 km/h (abgerundet) auszugehen.
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, begründet keine Willkür. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verurteile ihn einzig gestützt auf Aussagen von B.________. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens sei zudem nicht abgeklärt worden, was es für ein Fahrzeug gewesen sein soll und ob dieses Fahrzeug über ein mechanisches Lenkradschloss verfügt habe, das die Lenkung tatsächlich blockiert hätte. Dabei scheint er zu übersehen, dass er lediglich wegen versuchter Tatbegehung verurteilt worden ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach er alles nach seinem Tatplan Notwendige getan hat, setzt er sich nicht rechtsgenügend auseinander und zeigt erst recht keine Willkür auf. In Bezug auf die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung beanstandet der Beschwerdeführer zusammengefasst, die Vorinstanz habe einzig auf eine "circa Geschwindigkeits-Angabe" abgestellt, die eine Beifahrerin vom Beifahrersitz aus gesehen haben wolle. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein sollte. Er vermag damit das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG ). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Baumann