Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1282/2023
Urteil vom 13. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
4. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin,
5. E.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Wantz,
6. F.________,
7. G.________ AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. Juli 2023 (ST.2022.140-SK3).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft A.A.________ in der Anklageschrift vom 8. Juni 2021 stark zusammengefasst vor, er habe von April 2007 bis Oktober 2019 im Rahmen verschiedener Sachverhaltskomplexe zum Nachteil enger Familienmitglieder, seiner Arbeitgeberin, der Arbeitslosenversicherung, eines Glaubensbruders, seiner Immobiliengesellschaft und des Staates delinquiert (Gesamtdeliktssumme Fr. 4.8 Mio.).
B.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A.A.________ in Bestätigung des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. April 2022 am 21. Juli 2023 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen Steuerbetrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und der mehrfachen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig. Vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Es entschied über die Beschlagnahmungen, die Ersatzforderung sowie die Zivilklagen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, er sei von den Vorwürfen des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs sowie des mehrfachen Betrugs freizusprechen und [für die weiteren Delikte] angemessen zu bestrafen. Ferner seien ihm die Kosten des Berufungsverfahrens angemessen aufzuerlegen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen, die das Bundesgericht im getrennten Verfahren 6B_1279/2023 beurteilt.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen Betrugs. Einerseits wirft er der Vorinstanz vor, sie sei bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Willkür verfallen. Andererseits rügt er, die Vorinstanz verletze Art. 146 StGB, indem sie dessen Tatbestandsmerkmale als erfüllt erachte.
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Begründung muss im bundesgerichtlichen Verfahren in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
1.2.2.
1.2.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
1.2.2.2. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritischer Geschädigter täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn die Täterin den Geschädigten von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 150 IV 169 E. 5.1, 188 E. 2.4.3; 147 IV 73 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Geschädigten nach Wissen der Täterin zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
1.2.2.3. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a; Urteil 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 1.2.6). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; je mit Hinweisen). Da es sich beim Betrug um ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt handelt, darf ein Gefährdungsschaden jedoch nicht leichthin angenommen werden (Urteile 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.2.4; 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.6; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.6).
1.2.2.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
1.2.2.5. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1, 188 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Einleitend ist allgemein festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zwar unter anderem gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs wendet, jedoch in seiner Begründung hauptsächlich auf die Vorwürfe zum Nachteil seiner Geschwister und seines Schwagers (Beschwerdegegner 2, 3 und 5) gemäss den AKZ 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.4 eingeht. Insbesondere mit den vorinstanzlichen Ausführungen zu den AKZ 1.7 und 1.8 setzt er sich nicht auseinander, weshalb die Beschwerde in Bezug auf diese Anklagepunkte keine hinreichende Begründung enthält. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, auf seine Ausführungen im Berufungsverfahren zu verweisen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Gleiches gilt hinsichtlich seines Vorbringens, die Arglist sei überhaupt nicht konkret in die Anklageschrift aufgenommen worden (vgl. Beschwerde S. 22), da er mit keinem Wort auf die diesbezügliche vorinstanzliche Begründung eingeht (vgl. Urteil S. 60, 83, 89, 97 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer auch an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang darauf beschränkt, der Vorinstanz Rechtsverletzungen vorzuwerfen, ohne auf ihre Ausführungen einzugehen, ist auf seine Kritik mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Generell entsteht der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer in einem appellatorischen Verfahren wähnt, in dem er seine Sicht der Dinge frei schildern kann, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander zu setzen, wobei er nicht zwischen tatsächlichen Feststellungen und rechtlicher Würdigung unterscheidet. In seiner Kritik geht der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich jeder einzelnen AKZ detailliert ein, sondern wendet sich in globo gegen verschiedene Vorwürfe, womit er sich von Vornherein nicht mit der die jeweilige AKZ betreffenden Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen kann. Es kann offen bleiben, ob er hiermit den Begründungsanforderungen genügt. Jedoch werden angesichts des genannten Aufbaus der Beschwerde die Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen AKZ auch im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben und beurteilt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss den AKZ 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4 und 1.3. Die entsprechenden Vorwürfe beziehen sich mit Ausnahme von AKZ 1.3 auf Handlungen, die der Beschwerdeführer zum Nachteil seiner Geschwister (AKZ 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 zum Nachteil seines Bruders, des Beschwerdegegners 5; AKZ 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.4 zum Nachteil seiner Schwester und deren Ehemanns, der Beschwerdegegner 2 und 3) begangen haben soll. Konkret soll der Beschwerdeführer seine Geschwister wie auch den Beschwerdegegner 4 (betreffend AKZ 1.3) mit verschiedenen Begründungen dazu verleitet haben, ihm Geld zu überweisen, das er für seine persönlichen Belange und diejenigen seiner Familie verwendet habe, ohne dass er jemals beabsichtigt habe, dieses wie besprochen zu verwenden bzw. wieder zurückzuzahlen. Die Vorinstanz erachtet die in den vorgenannten AKZ umschriebenen Sachverhalte als erstellt. Sie würdigt die vorhandenen Beweise umfassend, setzt sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, legt insbesondere dar, dass und weshalb sie auf das ursprüngliche Geständnis des Beschwerdeführers abstellt und entkräftet hinsichtlich jedes einzelnen Anklagevorwurfs die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen, die dem angeklagten Sachverhalt angeblich widersprächen. Schliesslich zeigt sie auf, dass die erstellten Handlungen des Beschwerdeführers gemäss den vorgenannten AKZ den Tatbestand des Betrugs erfüllen und in Bezug auf sämtliche Betrugshandlungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von April 2007 bis Februar 2017 von Gewerbsmässigkeit auszugehen ist (Urteil S. 9-63).
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, Sinn und Tragweite des Beweismittels "Geständnis" offensichtlich zu verkennen, indem sie ein widerrufenes "Nichtgeständnis" als unglaubwürdig ansehe und daraus Nachteile zu seinen Lasten ableite. Die Vorinstanz habe - so der Beschwerdeführer - auf der Grundlage des angeblichen Geständnisses direkt die unhaltbare Schlussfolgerung gezogen, dass er sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht habe. Dabei übersehe sie, dass er in Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts keinerlei Geständnis abgelegt habe. Er habe bloss den Sachverhalt eingestanden. So habe er anerkannt, Geld genommen und ausgegeben zu haben und oft auch, seine Gläubiger getäuscht zu haben. Er habe aber weder erklärt, er habe Geld genommen, um es zu verschwenden, noch angegeben, dass er dieses nicht mehr habe zurückgeben wollen. Gleichwohl werde ihm ein diesbezügliches Geständnis in den Mund gelegt. Indem die Vorinstanz unzutreffenderweise ein Geständnis annehme, berücksichtige sie ein entscheidrelevantes Beweismittel nicht, nämlich dass es kein diesbezügliches Geständnis gebe. Demnach habe er die rechtliche Würdigung des von ihm eingestandenen Sachverhalts als gewerbsmässiger Betrug nicht anerkannt, sondern geltend gemacht, dass er keine Schädigungsabsicht gehabt habe, da er die Gelder habe zurückbezahlen wollen. Das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf die Würdigung seiner Aussagen sei willkürlich. Ferner verletze die Vorinstanz sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO).
Es erschliesst sich nicht vollumfänglich, was der Beschwerdeführer mit seinen vorstehend zusammengefassten Ausführungen konkret geltend machen möchte. Zwar trifft zu, dass sich ein Geständnis auf den Lebenssachverhalt, die Tatumstände oder die Motivation und nicht auf die rechtliche Qualifikation bezieht. Jedoch betrifft die Frage, was der Beschwerdeführer mit dem ihm überwiesenen Geld machen und ob er es zurückgeben wollte, eine sogenannte innere Tatsache und stellt eine Tatfrage dar. Als Tatfrage ist sie folglich einem Geständnis zugänglich. Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Verwendungs- bzw. Rückzahlungswillen geständig zeigte bzw. ob die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt auch in diesem Punkt als erwiesen betrachten darf. Dies prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge nicht zu genügen. Weder setzt er sich mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz, weshalb sie auf sein Geständnis abstellt und den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet, auseinander, noch legt er anhand der Akten dar, dass er nie gesagt habe, er habe Geld genommen, um es für eigene Zwecke zu gebrauchen, und er es nicht mehr habe zurückgeben wollen. Er zeigt mithin nicht genügend auf, dass die Vorinstanz ihm ein "Geständnis in den Mund legt". Insgesamt ergibt sich aus seinen Vorbringen nicht, dass die Vorinstanz Sinn und Tragweite seines Geständnisses offensichtlich verkennt. Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren ist in diesem Zusammenhang weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich.
2.2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Bundesrecht, indem sie Sinn und Tragweite des von ihm eingereichten Beweismittels "Aufstellung über Darlehen und Investitionen" offensichtlich verkenne und es lediglich als "reine Augenwischerei" abtue. Die Aufstellung zeige, dass mehr Gelder in Investitionen geflossen seien als er an Gelder erhalten habe.
Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, der Beschwerdeführer behaupte, das ihm von seinem Bruder überwiesene Geld teilweise nicht für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet zu haben. Damit setze er sich einerseits in diametralen Widerspruch zu seinem diesbezüglichen Geständnis im Rahmen der Einvernahme vom 6. August 2020. Andererseits spiele es auch keine massgebliche Rolle, wofür er die von seinem Bruder einbezahlten Gelder konkret verwendet habe. Ausschlaggebend für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts sei einzig und allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm überwiesenen Gelder in keinem einzigen Fall gemäss den Abmachungen mit seinem Bruder in Finanzprodukte investiert habe. Daran ändere auch die vom Beschwerdeführer erstellte und seitens der Verteidigung ins Feld geführte Aufstellung über Darlehen und Investitionen nichts. Sie sei insofern nicht nur im Sinne der ersten Instanz "reine Augenwischerei", sondern für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts schlicht irrelevant. Komme hinzu, dass die tatsächliche Verwendung der erhaltenen Gelder durch den Beschwerdeführer in der Anklageschrift umfassend umschrieben, durch die im Recht liegenden Akten belegt und seitens des Beschwerdeführers zumindest teilweise auch eingestanden werde (Urteil S. 15).
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die von ihm eingereichte Aufstellung über Darlehen und Investitionen ausschliesslich als "reine Augenwischerei" abtue. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie in Würdigung der bei den Akten liegenden Beweise zum Schluss gelangt, dass er die überwiesenen Gelder nie gemäss den Abmachungen mit seinem Bruder verwendete. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Würdigung nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, der Vorinstanz Willkür vorzuwerfen, was unzulänglich ist.
2.2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach er mit dem erhaltenen Geld seinen luxuriösen Lebensunterhalt finanziert habe. Er rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie Sinn und Tragweite des Beweismittels "Aufstellung Lohnzahlungen pro Jahr" offensichtlich verkenne.
Da sich in den vom Beschwerdeführer bezeichneten Aktenstellen kein entsprechendes Dokument findet und es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, die gesamten Akten nach Beweismitteln zu durchforsten, kann die erwähnte Aufstellung vorliegend nicht berücksichtigt werden. Dies ist allerdings für die Beurteilung der Rüge des Beschwerdeführers auch nicht notwendig. Wiederum beschränkt er sich darauf, wie in einem appellatorischen Verfahren aufzuzeigen, wie die Beweise, insbesondere die von ihm eingereichte "Aufstellung über Darlehen und Investitionen" und "Aufstellung Lohnzahlungen pro Jahr", aus seiner Sicht zu würdigen seien, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz zeigt im Rahmen der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte überzeugend auf, dass der Beschwerdeführer die erhaltenen Gelder für seine persönlichen Bedürfnisse oder jene seiner Familie bzw. den privaten Lebensunterhalt, mithin eigene Zwecke und entgegen des jeweils vereinbarten Verwendungszwecks, benutzte (vgl. Urteil S. 10 f., 15, 26, 31, 35, 44, 48, 50, 53, 55, 58 f.). Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein, sondern begnügt sich damit, zu behaupten, er habe mit seinem sehr hohen Einkommen alle Ausgaben der Familie in der fraglichen Zeit bezahlen können. Das genügt nicht, um Willkür darzutun. Im Übrigen ergibt sich ja gerade aus dem vorinstanzlich festgestellten Umstand, dass der Beschwerdeführer die erhaltenen Beträge relativ schnell für seine privaten Bedürfnisse einsetzte, dass sein Einkommen hierfür jeweils - zumindest kurzfristig - nicht ausreichte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts entscheidend, dass der Beschwerdeführer die erhaltenen Gelder nicht gemäss den Abmachungen verwendete. Auf seine Argumentation, wonach er viel mehr Geld in effektive Investitionen gesteckt habe als er erhalten habe, braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden. Insgesamt legt der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt weder Willkür in der vorinstanzlichen Begründung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
2.2.4. Mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines partiarischen Darlehens verneint, beschränkt sich der Beschwerdeführer erneut darauf, das bereits im Berufungsverfahren Vorgetragene zu wiederholen, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Indem er behauptet, das Interesse seines Bruders sei nicht auf Finanzprodukte beschränkt gewesen und sie hätten keinen Zinssatz, sondern eine Gewinnrendite vereinbart, weicht er von den vorinstanzlichen Feststellungen ab, ohne Willkür darzutun. Auch mit seinen weiteren Ausführungen, mit denen er seine Ansicht, wonach es sich bei allen Überweisungen (um renditeabhängige) Darlehen in seiner alleinigen Verfügung gehandelt habe, verliert er sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Ferner zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Frage, ob es sich um partiarische Darlehen gehandelt hat, vorliegend relevant ist. In tatsächlicher Hinsicht erscheint insbesondere massgebend, dass die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten vereinbart, das überwiesene Geld ausschliesslich in Finanzprodukte zu investieren, was der Beschwerdeführer eingestandenermassen nicht getan habe (Urteil S. 15, 19). Auch hinsichtlich der weiteren angeklagten Sachverhalte erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass die überwiesenen Gelder zweckgebunden waren und der Beschwerdeführer diese nicht entsprechend dem vereinbarten Zweck verwendete (vgl. Urteil S. 32, 45, 49 f., 55, 75). Die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers genügen nicht, um Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen.
2.2.5. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügende Einwände erhebt, gelingt es ihm nicht, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen. Im Folgenden ist daher von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, mithin den angeklagten Sachverhalten, auszugehen.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wobei er einzig die Tatbestandsmerkmale der Arglist und der Gewerbsmässigkeit thematisiert. Hinsichtlich der Täuschung, die seines Erachtens nicht vorliegt, verweist er auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz, was nicht zulässig ist (vgl. E. 1.2.1 und 1.3). Das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale stellt er in rechtlicher Hinsicht nicht in Frage bzw. er geht nicht auf die Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung ein, womit diese nachfolgend nicht zu thematisieren sind.
2.3.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz begründe die Arglist fast ausschliesslich mit dem familiären/brüderlichen Vertrauen, ohne dabei seine Vorbringen zu berücksichtigen, womit sie Bundesrecht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Beschwerdegegner nicht von der Überprüfung seiner Angaben abgehalten, es sei allen Beschwerdegegnern möglich gewesen, sich mit einem Mindestmass an Sorgfalt zu schützen und Abklärungen zu machen. In der Begründung geht er jedoch einzig auf die Vorwürfe zum Nachteil seiner Geschwister und seines Schwagers ein. Im Folgenden werden daher ausschliesslich die diese betreffenden AKZ thematisiert.
Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der arglistigen Täuschung zu den angeklagten Sachverhalten zum Nachteil des Beschwerdegegners 5 zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe diesen von Beginn weg über den Verwendungszweck der von ihm für Finanzanlagen überwiesenen Geldbeträge getäuscht. Keinen einzigen Franken habe der Beschwerdeführer im Sinne der mit seinem Bruder getroffenen Vereinbarungen investiert, vielmehr habe er mit von Anfang an bestehender Absicht die gesamten Überweisungen für gänzlich andere Zwecke eingesetzt. Dadurch habe er über eine innere Tatsache getäuscht. Zwar habe der Beschwerdeführer zu Beginn des massgeblichen Zeitraums noch einen Rückzahlungswillen gehabt. Spätestens im Jahre 2009 sei dieser Wille aber verloren gegangen, habe der Beschwerdeführer die überwiesenen Gelder doch jeweils unmittelbar nach Eingang auf seinen kaum je Vermögen aufweisenden Konten für sehr teure Eigenbedürfnisse ausgegeben, ohne jemals auch nur einen Teilbetrag wieder an seinen Bruder zurückzuzahlen. Abgesehen davon habe es ihm in Anbetracht seiner notorischen Geldnot auch praktisch durchgehend an einer Rückzahlungsfähigkeit gefehlt. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder somit zumindest ab dem Jahre 2009 gleich über mehrere innere Tatsachen getäuscht. Dass bei Ersterem in der Zeit davor Rückzahlungswille und -fähigkeit allenfalls tatsächlich noch vorhanden waren, ändere insbesondere nichts, als er seinen Bruder auch in Bezug auf den Verwendungszweck der von diesem am 25. April 2007 und 19. Mai 2008 überwiesenen Geldbeträge getäuscht habe. Die vorgenannten Täuschungen seien allesamt jeweils für sich allein betrachtet aber auch in Verbindung miteinander arglistig. Das gelte bereits deshalb, weil die Täuschung über innere Tatsachen ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden könne und schon gestützt darauf grundsätzlich arglistig sei. Vorliegend komme noch das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder bestehende grosse Vertrauensverhältnis dazu. Das dem Beschwerdeführer von seinem Bruder entgegengebrachte Vertrauen habe auch auf dessen hohen Kaderposition bei einer Bank und dem damit verbundenen Fachwissen sowie seiner christlichen Überzeugung gegründet. Vor diesem Hintergrund sei erst recht von einer Arglist seitens des Beschwerdeführers auszugehen und eine Opfermitverantwortung zu verneinen (Urteil S. 19 f.). Hinsichtlich der AKZ 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 begründet die Vorinstanz die Arglist neben der Täuschung über innere Tatsachen und dem grossen Vertrauensverhältnis zusätzlich mit dem umfassend sowie sorgfältig gewobenen Lügenkonstrukt und dem künstlich aufgesetzten Zeitdruck (Urteil S. 27, 32 f., 38).
Auch bezüglich der Täuschungen zum Nachteil der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers (AKZ 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.4) begründet die Vorinstanz die Arglist mit dem engen Vertrauensverhältnis. Sie erwägt, neben dem herzlichen Verhältnis zwischen den Geschwistern habe das dem Beschwerdeführer entgegengebrachte Vertrauen auch auf seinen christlichen Überzeugungen, seiner Karriere beim Militär, seiner hohen Kaderposition bei einer Bank samt damit einhergehender Finanzexpertise sowie der gemeinsam im Elternhaus erlebten Erziehung mit den dabei mitgegebenen Werten gegründet. Erschwerend komme das umfassende und zeitlich langandauernde Lügenkonstrukt des Beschwerdeführers hinsichtlich Teilhaberschaft an der H.________ AG hinzu. Vor diesem Hintergrund sei erst recht von einer Arglist seitens des Beschwerdeführers auszugehen und eine Opfermitverantwortung zu verneinen. Daran ändere auch die grundsätzliche Öffentlichkeit des Handelsregisters und die Möglichkeit, die darin enthaltenen Einträge weltweit via Internet abrufen zu können nichts. Einerseits habe die Schwester das Zefix damals noch gar nicht gekannt, andererseits seien daraus die personellen Eigentumsverhältnisse an den Aktien einer Gesellschaft gar nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass die Schwester und ihr Mann ihren Wohnsitz im entfernten Ausland hätten und zumindest Erstere sich mit Immobiliengeschäften sowie Gesellschaftsgründungen kaum auskenne (Urteil S. 45 f., 50, 55 f.).
Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erkennt zunächst im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Täuschung des Beschwerdeführers über seinen Willen, seinen Versprechungen gegenüber seiner Geschwister nachzukommen und die ihm übertragenen Gelder vereinbarungsgemäss einzusetzen, grundsätzlich arglistig ist. Sie geht ferner zutreffend davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers begründet sie dieses nicht hauptsächlich mit der verwandtschaftlichen Beziehung, sondern insbesondere mit dem sehr guten Verhältnis zwischen den Geschwistern, der hohen Kaderposition des Beschwerdeführers bei einer Bank, seinem damit verbundenen Fachwissen und seiner christlichen Überzeugung. Angesichts dieses Vertrauensverhältnisses hatten seine Geschwister und sein Schwager keinen Anlass, den Erfüllungswillen des Beschwerdeführers infrage zu stellen oder an dessen Leistungsfähigkeit zu zweifeln, geschweige denn, diese zu überprüfen. Auch war für den Beschwerdeführer voraussehbar, dass seine Geschwister seine Angaben nicht überprüfen würden. Schliesslich zeigt die Vorinstanz zutreffend auf, dass es der Beschwerdeführer in einigen Fällen nicht bei einfachen Lügen beliess, sondern seinen Geschwistern ein eigentliches Lügenkonstrukt präsentierte und sie künstlich unter Zeitdruck setzte. Hierauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Er beschränkt sich darauf, seinen Geschwistern und seinem Schwager eine Opfer (mit-) verantwortung anzulasten, da sie seine Angaben nicht überprüft hätten, obwohl dies möglich gewesen wäre. Angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Umstände der Täuschung sowie in Berücksichtigung des beschriebenen besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern sowie seinem Schwager hatten Letztere keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer das überwiesene Geld vereinbarungsgemäss verwenden würde, bzw. dessen Angaben zu überprüfen. Ein besonders leichtfertiges Opferverhalten, dem überwiegendes Gewicht zukommt, liegt nicht vor. Daran ändert nichts, dass den Beschwerdegegnern 2, 3 und 5 eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers allenfalls möglich gewesen wäre, weshalb auf dessen diesbezügliche Vorbringen nicht eingegangen werden muss. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Geschwister und seinen Schwager arglistig täuschte. Auch mit seinem Einwand, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Begründungspflicht, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil hinreichend und setzt sich mit seinen wesentlichen Einwänden auseinander. Es ist nicht notwendig, dass sie auf alle seine Standpunkte eingeht und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz die Unschuldsvermutung.
2.3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, er habe nicht gewerbsmässig gehandelt, da er während des Tatzeitraums durchgehend einer überdurchschnittlich gut bezahlten Tätigkeit nachgegangen sei, nicht seine ganze Zeit und Mittel für die Akquisition der Gelder der Geschädigten aufgewendet habe und in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Familie mit seinem Einkommen ohne fremde Mittel zu bestreiten. Ferner habe er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht mit der Absicht begangen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe von April 2007 bis Februar 2017 eine Vielzahl an Betrugshandlungen (konkret 17) zum Nachteil der Beschwerdegegner 2-5 begangen. Auch habe er in der Absicht gehandelt, aus seinen Betrugshandlungen ein massgebliches zusätzliches Erwerbseinkommen zu erlangen. Das zeige bereits die eindrückliche Schadenssumme. Mit seinen Betrügereien habe er über die rund zehn Jahre total ein zusätzliches Einkommen von umgerechnet insgesamt über Fr. 1.1 Mio. und damit durchschnittlich über Fr. 110'000.00 pro Jahr erzielt. Dieser Zusatzverdienst müsse als Erwerbseinkommen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer auch einiges an Zeit für seine fortgesetzte Delinquenz aufgewendet und auf ein Maximum an zusätzlichem Einkommen aus seiner deliktischen Tätigkeit abgezielt habe. Daran ändere auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer während der vorgeworfenen Deliktsperiode durchgehend einer überdurchschnittlich gut bezahlten Tätigkeit nachgegangen sei. Von April 2007 bis Februar 2017 habe er Lohn von insgesamt Fr. 1'650'307.70 ausbezahlt erhalten, was einem jährlichen Durchschnitt von rund Fr. 165'000.-- pro Jahr entspreche. Das deliktische Einkommen habe somit über die gesamten zehn Jahre betrachtet rund zwei Drittel der legalen (und sehr hohen) Einkünfte des Beschwerdeführers ergeben. Bei dieser Ausgangslage sei sehr wohl von einer zumindest nebenberuflichen deliktischen Tätigkeit auszugehen, die bereits ausreichend für die Qualifikation als gewerbsmässig sei. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer die deliktisch erlangten Gelder, wie schon aufgezeigt, zum allergrössten Teil für seinen privaten (luxuriösen) Lebensbedarf und denjenigen seiner Familie verwendet habe. Insofern sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei durchaus in der Lage gewesen, mit seinem Einkommen den Unterhalt ohne fremde Mittel zu bestreiten, gerade unzutreffend. Schliesslich lasse das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nur den Schluss zu, er sei zu einer Vielzahl weiterer Betrügereien bereit gewesen. Er habe während rund zehn Jahren mehr oder weniger jede sich bietende Gelegenheit genutzt, auf deliktische Art und Weise zu zusätzlichen Einkünften zu gelangen. Wäre seine Schwester nicht misstrauisch geworden und hätte sie keine Nachforschungen betrieben, hätte er weitergemacht wie bisher und weiterhin versucht, seine Geschwister - aber auch diesen nahestehende Dritte - in passenden Momenten zu betrügen. Gegenteilige Hinweise bestünden keine. Vielmehr habe er seine tatsächliche Bereitschaft dazu, durch seine späteren Betrugshandlungen in den Jahren 2018 und 2019 bestätigt. Im Ergebnis sei in Bezug auf sämtliche Betrugshandlungen im Zeitraum von April 2007 bis Februar 2017 von Gewerbsmässigkeit auszugehen, so dass alle Betrugsfälle in dieser Periode (insgesamt 17) als ein gewerbsmässiger Betrug zu qualifizieren seien (Urteil S. 62 f.).
Dieser vorinstanzlichen Würdigung ist vollumfänglich beizupflichten. Die mehrfache Tatbegehung während eines Zeitraums von rund zehn Jahren, die Bereitschaft zu einer Vielzahl von Betrugshandlungen, der Wille zur nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation sowie der Umstand, dass die durch sein deliktisches Handeln erzielten hohen Einkünfte einen namhaften Betrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung und jener seiner Familie darstellten, worauf sich der Beschwerdeführer auch einrichtete, lassen ohne Weiteres den Schluss auf Gewerbsmässigkeit zu. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht sein bereits im Berufungsverfahren Vorgetragenes. Die Vorinstanz setzt sich damit hinreichend auseinander und zeigt überzeugend auf, dass die Gewerbsmässigkeit auch in Berücksichtigung der Argumente des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden.
2.3.4. Insgesamt erweist sich der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs als bundesrechtskonform.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners 6 (AKZ 1.5). Auch diesbezüglich wirft er der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Art. 146 StGB vor.
3.2.
3.2.1. In der AKZ 1.5 wird dem Beschwerdeführer stark zusammengefasst vorgeworfen, er habe von seinem damaligen Vorgesetzten in U.________, dem Beschwerdegegner 6, durch wahrheitswidrige Angaben ein Darlehen in der Höhe von EUR 950'00.-- für die Restfinanzierung eines antiken Flugzeugs erhältlich gemacht. Der Beschwerdegegner 6 sei aufgrund der wahrheitswidrigen Schilderungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass es sich nur um ein kurzfristiges finanzielles Engagement mit geringem Risiko handle. Der Beschwerdegegner 6 habe am 12. Dezember 2016 eine vom Beschwerdeführer verfasste Finanzierungsvereinbarung über EUR 950'000.-- mit einer Laufzeit von drei Monaten und einer Gewinnbeteiligung von 27.5% im Verkaufsfall unterschrieben, wobei die Rückzahlung des Finanzierungskredits auch ohne Verkauf nach drei Monaten fällig gewesen wäre. Dabei sei dem Beschwerdeführer schon bei der Unterzeichnung bewusst gewesen, dass eine fristgemässe Rückzahlung des Kredits für ihn aufgrund seiner prekären Finanzlage gepaart mit der hohen Verschuldung unmöglich war (Urteil S. 77 f.).
3.2.2. Die Vorinstanz gelangt nach ausführlicher Würdigung der Beweise zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Dabei geht sie auch auf die Einwände des Beschwerdeführers ein, insbesondere sein Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass sich die Fertigstellung der Restaurierung des Flugzeugs samt Verkauf bei Abschluss der ursprünglichen Finanzierungsvereinbarung noch lange Zeit, konkret länger als die für die Rückzahlung vereinbarten drei Monate, hinziehen würde (Urteil S. 79 ff.).
3.2.3. Den tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellungen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die willkürliche Beweiswürdigung liege darin, dass die Vorinstanz Sinn und Tragweite der Beweismittel offensichtlich verkannt habe. Im Weiteren beschränkt er sich darauf, wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren und zu behaupten, er habe nicht gewusst, dass die Fertigstellung der Restaurierung länger als drei Monate dauern würde. Mit der eingehenden Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt er sich dabei nicht auseinander und zeigt nicht auf, dass und weshalb diese in ihrer Gesamtheit offensichtlich unrichtig sein soll. Diesbezüglich genügt seine Beschwerde den Anforderungen des strengen Rügeprinzips nicht. Auf die ungenügend begründete Willkürrüge ist deshalb nicht einzutreten.
3.3.
3.3.1. In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ein Betrug liege mangels Arglist und zufolge Opfer (mit-) verantwortung nicht vor. Er argumentiert, der Beschwerdegegner 6 habe ihm nicht einfach blindlings trauen dürfen, zumal zwischen ihnen weder ein besonders enges Vertrauensverhältnis bestanden, unter dessen Druck der Beschwerdegegner 6 gehandelt hätte, noch eine für diesen unüberprüfbare Ausgangslage vorgelegen habe, die eine Arglist seitens des Beschwerdeführers zu begründen vermöchte.
3.3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 6 von Beginn weg über die tatsächlichen Finanzierungshintergründe des Flugzeugs, dessen Fertigstellungsstatus und damit zusammenhängend auch über seine Fähigkeit zur fristgemässen Rückzahlung der übergebenen EUR 950'000.-- getäuscht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner 6 sich später (notgedrungen) zu mehrfachen Verlängerungen der ursprünglich auf eine maximale Laufzeit von drei Monaten vorgesehenen Finanzierungsvereinbarung gezwungen gesehen habe. Auch in Bezug auf den Rückzahlungswillen habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 6 getäuscht, denn ein solcher Wille sei im Jahre 2016 in Anbetracht des seit Jahren andauernden deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers gar nie vorhanden gewesen. Letzterer habe somit auch über eine innere Tatsache getäuscht. Die Täuschungen seien allesamt jeweils für sich allein betrachtet, aber auch in Verbindung miteinander arglistig gewesen. Das gelte in Bezug auf den fehlenden Leistungswillen bereits deshalb, weil die Täuschung über innere Tatsachen ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden könne und schon gestützt darauf grundsätzlich arglistig sei. Für den Beschwerdegegner 6 faktisch nicht überprüfbar gewesen seien auch die tatsächlichen Finanzierungshintergründe des Flugzeugs, sei diesbezüglich (zumindest damals noch) doch allein der Beschwerdeführer im Bilde gewesen. Es sei dem Beschwerdegegner 6 bei Abschluss der Finanzierungsvereinbarung aber sehr wichtig gewesen, dass das Flugzeug bis anhin (ausschliesslich) vom Beschwerdeführer finanziert worden sei und nicht noch weitere Geldgeber involviert gewesen seien. Überprüfbar (allerdings aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdegegners 6 nur unter erschwerten Bedingungen) wäre zwar der tatsächliche Fertigstellungsstatus des Flugzeugs gewesen. Allerdings habe der Beschwerdegegner 6 die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihm nachvollziehbarerweise und für Letzteren absehbar nicht angezweifelt. Der Beschwerdegegner 6 und der Beschwerdeführer hätten zum Zeitpunkt der Finanzierungsvereinbarung vom 12. Dezember 2016 bzw. der davor geführten Gespräche über das Flugzeug im November 2016 bereits seit mehreren Monaten eng und intensiv zusammengearbeitet. Der Beschwerdegegner 6 habe den Beschwerdeführer in dieser Zeit als seriösen, zuverlässigen, besonnenen, kompetenten und bestens beleumdeten Menschen kennen und schätzen gelernt. Zudem habe er auch um dessen hohen Rang und Pilotentätigkeit für die Schweizer Armee gewusst und sei aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar davon ausgegangen, dieser habe bereits früher mit eigenem Geld und auf eigene Rechnung gewinnbringend in ein historisches Militärflugzeug investiert. Er habe ihn in Bezug auf die Fliegerei und "Warbirds" als eigentlichen Experten beurteilt und habe vollstes Vertrauen in ihn gehabt. Insofern müsse auch die Täuschung betreffend den Fertigstellungsstatus des Flugzeugs als arglistig qualifiziert werden. Aber selbst wenn dem nicht so wäre, wäre zumindest in Bezug auf die fehlende Rückzahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers innert einer Frist von drei Monaten Arglist zu bejahen. Dessen finanziellen Verhältnisse hätten seitens des Beschwerdegegners 6 nicht überprüft werden können und dieser habe aufgrund der jahrelangen Kadertätigkeit des Beschwerdeführers bei einer Bank davon ausgehen dürfen, dass es ihm auch ohne Verkauf des Flugzeugs möglich sein würde, den geliehenen Betrag innert der vereinbarten Frist zurückzuerstatten (Urteil S. 82 f.).
3.3.3. Auch in diesem Punkt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, in denen er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, keine Rechtsverletzung darzulegen. Wiederum ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Täuschung des Beschwerdeführers über seinen Rückzahlungswillen als innere Tatsache grundsätzlich arglistig ist. Auch gelangt sie zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 6 aufgrund der konkreten Umstände keinen Grund hatte, die Rückzahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers infrage zu stellen bzw. abzuklären. Sodann legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass auch zwischen dem Beschwerdegegner 6 und dem Beschwerdeführer ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Ebenso zutreffend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses voraussehbar war, dass der Beschwerdegegner 6 seine Angaben nicht überprüfen würde. Angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Umstände der Täuschung sowie in Berücksichtigung des von ihr beschriebenen besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 6 hatte dieser keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer das überwiesene Geld vereinbarungs- und fristgemäss zurückzahlen würde. Ein besonders leichtfertiges Opferverhalten, dem überwiegendes Gewicht zukommt, liegt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht vor. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 6 arglistig täuschte, erweist sich als bundesrechtskonform. Da der Beschwerdeführer die Erfüllung der weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs nicht infrage stellt, ist hierauf nicht einzugehen.
4.
4.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 7. Er kritisiert einerseits die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und macht geltend, mit ihrer Annahme, die Tragbarkeit der von der Beschwerdegegnerin 7 gewährten Hypothek sei für ihn nicht gewährleistet gewesen, würdige die Vorinstanz offensichtliche und notorische Tatsachen falsch, was einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstelle. Andererseits argumentiert er, die Vorinstanz verletze Art. 146 Abs. 1 StGB, da seine unwahren Angaben nicht kausal für die Kreditgewährung gewesen seien und der Beschwerdegegnerin 7 angesichts der als Sicherheit dienenden Liegenschaft kein Schaden entstanden sei.
4.2.
4.2.1. Dem Beschwerdeführer wird in der AKZ 1.6 zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Herbst 2017 sein ehemaliges Elternhaus kaufen wollen und hierfür bei seiner Arbeitgeberin, der Beschwerdegegnerin 7, einen Antrag auf Personalhypothek gestellt. In diesem Zusammenhang habe er der Beschwerdegegnerin 7 verfälschte Steuererklärungen der Jahre 2015 und 2016 eingereicht. Er habe für das Jahr 2015 ein um Fr. 300'000.-- und für das Jahr 2016 ein um Fr. 400'000.-- höheres bewegliches Vermögen ausgewiesen und damit gegenüber der Bank bewusst frei verfügbare Eigenmittel in Form von Wertschriften und Guthaben für den Kauf der Liegenschaft vorgetäuscht, die bei ihm tatsächlich nicht vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei zu jenem Zeitpunkt vielmehr bereits mit rund Fr. 3.5 Mio. bei den Beschwerdegegnern 2-5 verschuldet gewesen. Zudem habe er seit Januar 2016 Betreibungen in der Höhe von über Fr. 60'000.-- ausgewiesen und sei seit vielen Jahren auf Kleinkredite angewiesen gewesen. Auch diese Schulden und Verbindlichkeiten habe er der Bank gegenüber bewusst verschwiegen, obwohl er von dieser dazu aufgefordert worden sei, seine finanziellen Verpflichtungen offen zu legen. Die Beschwerdegegnerin 7 habe den Angaben des Beschwerdeführers sowohl bezüglich Inhalt als auch Vollständigkeit vertraut. Die Beschwerdegegnerin 7 habe dem Beschwerdeführer in der Folge ab 12. Dezember 2017 einen Kredit in Form einer Libor Hypothek in der Höhe von Fr. 640'000.-- gewährt, bei einer Laufzeit von drei Jahren zu einem Zinssatz von 0.45% für die erste Festzinsperiode mit einem Grundpfandrecht an der Liegenschaft als Sicherheit. Die von der Bank verlangten Cash-Eigenmittel in der Höhe von Fr. 110'000.-- für den Kauf der Liegenschaft, die der Beschwerdeführer aus eigenem Vermögen nicht habe aufbringen können, hätten aus verschiedenen Darlehen und aus Aktien- und Devisenverkäufen gestammt. Wären der Beschwerdegegnerin 7 die wahren Vermögensverhältnisse und finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers bekannt gewesen, hätte sie ihm den Kredit mangels Tragbarkeit in Anwendung der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gewährt. Indem der Beschwerdeführer im Wissen um seine fehlende Bonität mit seinem täuschenden und irreführenden Verhalten die Bank zu einer Kreditzahlung veranlasst habe, habe er die Werthaltigkeit deren Rückzahlungsforderung zumindest vorübergehend gefährdet (Urteil S. 84 ff.).
4.2.2. Die Vorinstanz würdigt die Beweise, insbesondere das Geständnis des Beschwerdeführers, ausführlich und setzt sich auch mit seinen Vorbringen auseinander. Sie gelangt zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür vorwirft, verliert er sich erneut grösstenteils in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil, worauf nicht einzutreten ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, er habe die Angaben gegenüber der Bank mit bestem Wissen und Gewissen gemacht und es sei selbstverständlich, dass er dabei seinen zu erwartenden Erbteil (Anwartschaft) ebenfalls mitberücksichtigt habe, während die Vorinstanz diesbezüglich festhält, es handle sich um eine Schutzbehauptung (vgl. Urteil S. 87), oder behauptet, er habe keinen Vorsatz gehabt, die Bank über seine wahren finanziellen Verhältnisse zu täuschen.
4.2.3. Der Beschwerdeführer zeigt ausführlich auf, weshalb er der Ansicht sei, dass die Tragbarkeit gewährleistet gewesen sei, und die Beschwerdegegnerin 7 ihm daher sowie in Berücksichtigung seines Einkommens und seiner Kaderstellung die Hypothek unabhängig irgendwelcher übriger Schulden und Vermögen gewährt hätte. Erneut setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, sondern schildert einzig seine Sicht der Dinge, weshalb seine Kritik auch in diesem Punkt den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht genügt. Im Übrigen wäre sie auch unbegründet. Die Vorinstanz erwägt schlüssig, das Argument des Beschwerdeführers, dass ihm die Hypothek aufgrund seines Einkommens ausbezahlt worden sei, überzeuge nicht. So habe er anlässlich der Berufungsverhandlung einräumen müssen, dass auch das Vermögen für die Kreditgewährung relevant gewesen sei und er um diesen Umstand gewusst habe. Auch hätte die Beschwerdegegnerin 7 gemäss eigener Auskunft die Hypothekanfrage des Beschwerdeführers bei Kenntnis des wahren Vermögensstandes entweder mangels Vorliegens der notwendigen Eigenmittel gänzlich abgelehnt oder zumindest vertiefte Abklärungen bezüglich Herkunft der eingebrachten Mittel vorgenommen. Letzteres hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die deliktischen Handlungen des Beschwerdeführers während der vorangegangenen rund zehn Jahren zumindest teilweise ans Licht gebracht, was ebenfalls zu einem abschlägigen Kreditentscheid geführt hätte. So oder anders hätte der Beschwerdeführer die ihm von der Beschwerdegegnerin 7 gewährte Hypothek ohne seine "Anpassungen" in den Steuerklärungen 2015 und 2016 nicht erhalten (Urteil S. 88). Mit seinen Vorbringen, die sich insbesondere auf die Tragbarkeit beziehen, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in dieser vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt.
4.3.
4.3.1. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 7 mit verfälschten Steuererklärungen über seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse getäuscht. Diese Täuschung sei schon deshalb arglistig gewesen, weil der Beschwerdeführer hierfür von ihm selbst verfälschte Urkunden in der Form der Steuererklärungen 2015 und 2016 verwendet habe. Erschwerend komme hinzu, dass er als langjähriger, sehr erfolgreicher und zu keinerlei Beschwerden Anlass gebender Kadermitarbeiter ein nicht unbedeutendes Vertrauen seitens seiner damaligen Arbeitgeberin genossen habe. Von einer Opfermitverantwortung könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin 7 habe dem Beschwerdeführer die Fr. 640'000.-- nur aufgrund seiner täuschenden Angaben hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse überwiesen. Auslöser der Kreditauszahlung sei somit die arglistige Täuschung und der dadurch bei der Beschwerdegegnerin 7 hervorgerufene Irrtum gewesen. In Anbetracht der notorisch fehlenden Liquidität bzw. hohen Überschuldung des Beschwerdeführers sei das von der Beschwerdegegnerin 7 überwiesene Geld bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung zumindest vorübergehend deutlich gefährdet gewesen. Dies gelte umso mehr, als die für den Kredit als Sicherheit dienende Immobilie seit 9. Januar bzw. 12. Februar 2018 mit einer Grundbuchsperre belegt sei. Somit liege bei der Beschwerdegegnerin 7 ein Vermögensschaden vor. In Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale habe der Beschwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Er habe die Beschwerdegegnerin 7 bewusst mittels von ihm selbst verfälschter Urkunden über seine Vermögensverhältnisse getäuscht. Dies im Wissen darum, dass sich dadurch die Chancen einer tatsächlichen Auszahlung des von ihm gewünschten Kreditbetrags massgeblich verbessern liessen. Nur aufgrund der ausbezahlten Hypothek sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die Liegenschaft zu erwerben, was zu einer von ihm beabsichtigten Bereicherung seinerseits geführt habe. Für dieses Ziel habe er auch eine Schädigung im Sinne einer zumindest vorübergehenden Vermögensgefährdung auf Seiten der Beschwerdegegnerin 7 in Kauf genommen. Zusammenfassend habe sich der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2017 des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 7 im Umfang von Fr. 640'000.-- schuldig gemacht (Urteil S. 89 f.).
4.3.2. Kreditbetrug besteht darin, dass der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Kreditwürdigkeit und damit über die Sicherheit der Forderung oder über seinen Rückzahlungswillen täuscht. Werden dem Kreditgeber nicht vorhandene Sicherheiten vorgetäuscht, ist das ganz oder teilweise ungesicherte Darlehen weniger wert als er meint. Der Vermögensschaden ist in solchen Fällen nicht erst bei einem definitiven Ausfall der Forderung gegeben; er tritt bereits dann ein, wenn eine qualifizierte Vermögensgefährdung (sog. Gefährdungsschaden) vorliegt. Freilich ist Betrug ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 186 zu Art. 146 StGB). Ein Gefährdungsschaden darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Das Vermögen muss in einem Masse gefährdet sein, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares Ausfallrisiko besteht (vgl. insbesondere zur Notwendigkeit einer Objektivierung der subjektiven Wertbestimmung: STEFAN MAEDER, Gefährdung - Schaden - Vermögen: Zum sogenannten Schaden durch Vermögensgefährdung im Strafrecht, 2017, Rz. 484 ff.; kritisch gegenüber dem Abstellen auf das Rechnungslegungsrecht als Bewertungselement MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 189 ff. zu Art. 146 StGB; MAEDER, a.a.O., Rz. 740 ff.). Die erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutet mit anderen Worten nicht nur eine Gefährdung des Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; 102 IV 84 E. 4; zum Ganzen: Urteile 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2; 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.4; je mit Hinweisen).
Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung - und die Vollendung des Betrugs - ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Bereits ab diesem Moment hätte die Darlehensforderung bedeutend leichter und besser an einen Dritten abgetreten werden können, wären die Angaben wahr gewesen. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus; selbst eine vertragsgemässe Rückzahlung kann die schon beim Vertragsabschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen (BGE 123 IV 17 E. 3d; 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb; 102 IV 84 E. 4; Urteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen).
Soweit der Rückzahlungsanspruch aufgrund der Vermögenslage des Kreditnehmers wirtschaftlich vollständig gesichert ist, bewirkt eine Täuschung über das Bestehen von Sicherheiten an sich keinen Schaden; ein solcher kann allerdings darin bestehen, dass die vereinbarten Dar-lehenszinsen kein ausreichendes Äquivalent für die Kreditgewährung darstellen (Urteile 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.3 mit Hinweis auf SIMONA BUSTINI GROB, Grosskredite im Schatten des Strafrechts, 1997, S. 111; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 8.1.2 i.f., nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Soweit die Bonität des Darlehensnehmers die Werthaltigkeit der Darlehensforderung erheblich beeinflusst, ist ein Vermögensschaden in Form einer (vorübergehenden) Vermögensgefährdung nach Bestellung einer Hypothek oder eines Grundpfandes nicht von vornherein ausgeschlossen (Urteile 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.3; 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.3.2), dies zumal die Sicherheiten kaum ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertbar sind (Urteil 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.3 mit Hinweis auf: MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 54 f.).
4.3.3. Der Beschwerdeführer täuschte seine damalige Arbeitgeberin arglistig über seine Vermögensverhältnisse, indem er seine Kreditwürdigkeit mittels verfälschter Urkunden jedenfalls beschönigend darstellte und eine höhere Rückzahlungsfähigkeit bzw. eine erhöhte Kreditwürdigkeit vorspiegelte. Die arglistige Täuschung war angesichts der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kausal für den Irrtum und die Kreditgewährung bzw. die Vermögensdisposition der Bank. Wie vorstehend aufgezeigt, ist ein Vermögensschaden in Form einer (vorübergehenden) Vermögensgefährdung bei Bestellung einer Hypothek oder eines Grundpfandes entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen, denn auch die Bonität des Darlehensnehmers kann ein Kriterium für die Bestimmung der Werthaltigkeit der Darlehensforderung sein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts der notorisch fehlenden Liquidität bzw. bestehenden Überschuldung des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dass das Vermögen der Bank zumindest vorübergehend gefährdet war, zumal die für den Kredit als Sicherheit dienende Immobilie angesichts des Umstands, dass diese unter anderem im Umfang von Fr. 60'000.-- aus dem Gesellschaftsvermögen der H.________ AG finanziert wurde und mit einer Grundbuchsperre belastet ist, nicht ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertbar sein wird. Da der Beschwerdeführer das Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale nicht in Frage stellt bzw. die diesbezügliche vorinstanzliche Würdigung nicht kritisiert, ist darauf nicht einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seiner finanziellen Situation bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres