Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_56/2026
Urteil vom 9. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rorick Tovar Galván,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 26. Juni 2025
(SK 24 257).
Erwägungen
1.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 26. Juni 2025 unter anderem fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 2. Februar 2024 bezüglich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher (teilweise versuchter und teilweise fortgesetzt begangener) Erpressung, versuchter Nötigung, Beschimpfung, mehrfachen und gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Betrugs, unrechtmässiger Aneignung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in Rechtskraft erwachsen ist. Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von sechs Tagen sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Weiter ordnete es für die Dauer von sieben Jahren eine Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, soweit die Freiheitsstrafe erhöht und der Vollzug unbedingt statt (teil-) bedingt angeordnet worden sei. Es sei zudem eine neue Freiheitsstrafe festzusetzen, welche den (teil-) bedingten Vollzug nicht ausschliesse. Weiter sei von einer Landesverweisung abzusehen; eventualiter sei deren Dauer auf das gesetzliche Minimum festzusetzen und die Ausschreibung im SIS aufzuheben, eventualiter zu unterlassen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Strafzumessung und Vollzugsanordnung respektive zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und rügt die Erhöhung der Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Die Vorinstanz habe damit Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 50 StGB verletzt. Für die Asperation habe sie nicht (wie die Erstinstanz) den Erhöhungsfaktor von 50 % angewendet, sondern sei von einem Zuschlagsansatz von 2/3 ausgegangen. Die Vorinstanz bestreite dabei nicht, dass zwischen den beiden Erpressungshandlungen zum Nachteil von B.________ und C.________ ein relevanter Zusammenhang bestehe. Die Strafzumessung sei damit ungenügend begründet und rechtsfehlerhaft.
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Entsprechendes gilt für die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb sie - entgegen der Erstinstanz - trotz gewissen Parallelen zwischen den beiden Delikten nicht von einem derart zeitlich, sachlich und situativ engem Zusammenhang ausgeht, dass sich eine Asperation im Umfang von 50 % rechtfertige, sind einlässlich und nachvollziehbar, jedenfalls befindet sich die Vorinstanz damit ohne Weiteres innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums. Sie führt aus, vorliegend beständen zwar gewisse Parallelen zwischen den Delikten. Sie würden sich jedoch gegen verschiedene Personen richten. Die Opfer seien dabei nicht zufällig gewählt worden, vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Opfer aus seinem persönlichen Umfeld herausgesucht und sei gezielt auf ihre individuellen Schwachstellen losgegangen. Die Opfer seien sodann auch nicht ohne Weiteres austauschbar. Weiter hätten sich die Delikte zu verschiedenen Gelegenheiten und entgegen der erstinstanzlichen Auffassung auch nicht in zeitlicher Nähe ereignet. Die beiden Delikte würden immerhin fast fünf Monate auseinanderliegen. Es gebe denn auch keine grosse Anzahl von gleich gelagerten Taten, die einen tieferen Asperationsfaktor rechtfertigen würde. Zusammengefasst lägen keine Gründe vor, um vom praxisgemässen Asperationsfaktor von 2/3 abzuweichen (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f.).
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz moniert, die Opfer seien "nicht zufällig" ausgewählt worden, ohne Willkür zu rügen, vermag er den qualifizierten Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) von vornherein nicht zu genügen. Sodann legt er nicht rechtsgenügend dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern die beiden Tatkomplexe in einem derart engen sachlichen und situativen Zusammenhang stehen würden, dass die Vorinstanz mit der vorgenommenen Erhöhung der Einsatzstrafe ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Vielmehr beschränkt er sich darauf darzutun, wie die Strafzumessung respektive die Asperation seiner Meinung nach vorzunehmen gewesen wäre. Damit übersieht er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteile 6B_461/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.2.1; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.4; je mit Hinweis). Solche zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz von unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen; ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz ersichtlich.
3.
3.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Landesverweisung.
3.2. Die Vorinstanz prüft zunächst - mit teilweisem Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz - unter Einbezug aller massgeblichen Gesichtspunkte, ob ein persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Sie führt aus, der in Brasilien geborene Beschwerdeführer sei im Alter von vier Jahren in die Schweiz eingereist, lebe hier seit 20 Jahren und habe praktisch seine gesamte Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht (vgl. angefochtenes Urteil S. 29). Eine stabile Beziehung zu einer Frau und/oder eigene Kinder respektive eine Kernfamilie habe der Beschwerdeführer nicht. Die glaubhaft dargetane gute und gelebte Beziehung zur Mutter und den Halbschwestern, die ab und an erfolgte Zweckgemeinschaft bezüglich des gemeinsamen Wohnens sowie die von der Mutter ab und zu erhaltene finanzielle Unterstützung würden sodann nicht ausreichen, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen und in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK zu fallen (vgl. angefochtenes Urteil S. 30). Weiter bejaht die Vorinstanz die soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Hingegen könne nicht von einer wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Vielmehr sei eine solche komplett misslungen. Diesbezüglich legt die Vorinstanz insbesondere dar, der Beschwerdeführer könne weder eine abgeschlossene Lehre noch eine konstante Beschäftigung vorweisen. Obwohl er aufgrund seiner Vorstrafen sowie Abhängigkeit von der Sozialhilfe bereits mehrfach auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht worden sei, habe sich seine Situation nicht verbessert. Die Unterstützung durch das Sozialamt sei ab seiner Volljährigkeit fortgesetzt worden. Insgesamt vermöge er die hohen Anforderungen einer "qualifizierten" Integration nicht zu erfüllen, womit das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK nicht tangiert sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 31 ff.). Der Beschwerdeführer habe Diabetes und benötige regelmässige Insulin-Injektionen. Gemäss eigenen Angaben könne er diese auch in Brasilien erhalten, lediglich die Prozedur, wie man dazu gelange, sei unterschiedlich (angefochtenes Urteil S. 33). Weiter sei dem Beschwerdeführer ein miserabler Leumund auszustellen. So habe er vier Vorstrafen, namentlich wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie Versuchs dazu, falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wobei er bereits als 17-Jähriger straffällig geworden sei. Zudem seien zahlreiche neue Verfahren hängig. Diesbezüglich gelte zwar die Unschuldsvermutung, immerhin habe der Beschwerdeführer aber anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, auch nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter delinquiert zu haben. Jedenfalls erscheine es als äusserst fraglich, ob er sich künftig rechts- und regelkonform verhalten werde (vgl. angefochtenes Urteil S. 34). Weiter berücksichtigt die Vorinstanz die Aussichten auf die soziale und berufliche (Wieder-) Eingliederung in der Schweiz sowie die Möglichkeit der (Wieder-) Eingliederung des Beschwerdeführers, der fliessend Portugiesisch spreche und im arbeitsfähigen Alter sei, in seinem Herkunftsland Brasilien. Sie kommt insgesamt im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass noch knapp ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 35 f.).
In der Folge nimmt die Vorinstanz eine Interessenabwägung vor und erwägt zusammengefasst, da der Beschwerdeführer zu 44 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei bereits aus diesem Grund das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung stärker als das private Interesse an einem Verbleib zu gewichten. Zudem lägen Schuldsprüche bezüglich mehrerer Katalogstraftaten vor (qualifizierter Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte Erpressung, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch). Der Beschwerdeführer gelte als eigentlicher Dauerdelinquent und seine Legalprognose falle schlecht aus, habe der Beschwerdeführer doch die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz wiederholt verletzt, ohne einen erkennbaren Veränderungswillen zu zeigen. Insgesamt seien die Interessen der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung als sehr hoch zu bezeichnen. Diesen stünden die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber, der seit über 20 Jahren in der Schweiz lebe und hier sozialisiert sei. Die engsten familiären Kontakte seien hier in der Schweiz, er verfüge jedoch nicht über eine Kernfamilie. Zwar gebe er an, zu seinen Verwandten in Brasilien keine Beziehungen zu pflegen und nur einmal ferienhalber da gewesen zu sein. Er spreche jedoch portugiesisch und sei mit der Kultur zumindest rudimentär vertraut. Zudem sei er in der Schweiz insbesondere wirtschaftlich mangelhaft integriert. Gelegenheitsjobs, wie er sie bisher in der Schweiz ausgeführt habe, könne er auch in Brasilien ausüben. Insgesamt sei das öffentliche Fernhalteinteresse höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. angefochtenes Urteil S. 36-38).
3.3. Art. 66a StGB sieht für Ausländer, die wegen einer Katalogstraftat gemäss Abs. 1 verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Beim wegen mehrerer Katalogstraftaten verurteilten Beschwerdeführer, einem brasilianischen Staatsangehörigen, sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung demnach unbestritten grundsätzlich erfüllt.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.3; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.3; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3; je mit Hinweisen).
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen einwendet, vermag die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde grösstenteils nicht zu erfüllen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Wenn eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich der EMRK oder von kantonalem Recht behauptet wird, besteht wie erwähnt eine qualifizierte Rügepflicht. Das gilt ebenso hinsichtlich des weiteren Völkerrechts. Die Rüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch bei der Anfechtung einer Landesverweisung (Urteile 6B_773/2025 vom 19. November 2025 E. 4.2; 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.5; je mit Hinweisen).
Auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz nimmt der Beschwerdeführer kaum Bezug. So übersieht er denn auch, dass die Vorinstanz - entgegen seiner Behauptung - von einem persönlichen Härtefall ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil S. 36). Auf die Ausführungen, wonach die Vorinstanz fälschlicherweise den Härtefall verneine, ist demnach nicht einzugehen.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz stelle überspannte Anforderungen an das Privatleben. Damit verletze sie Art. 8 EMRK. Bei langjährig anwesenden, hier sozialisierten Personen liege der Kern des Privatlebens gerade in der Gesamtheit der sozialen, sprachlichen und kulturellen Einbindung. Dass die wirtschaftliche Integration misslungen sei, könne zwar gegen den Betroffenen sprechen, jedoch nicht dazu führen, dass der Schutzbereich als solcher verneint werde. Mit diesen Ausführungen gibt der Beschwerdeführer lediglich allgemeine Grundsätze wieder und bezieht sich nicht auf seine konkrete Situation. Inwiefern - entgegen der vorinstanzlichen Annahme - Art. 8 EMRK tangiert sein soll, führt er nicht genügend aus; er kommt damit seiner Begründungsanforderung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht nach. Auf die Rüge ist mangels eingehender Begründung nicht einzutreten.
Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen seine kurzen Ausführungen, wonach die Unschuldsvermutung verletzt sei, da die Vorinstanz die hängigen Verfahren als tragenden Prognosebaustein bewerte. So setzt er sich in keiner den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er vier Vorstrafen habe, u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte. Darunter sei - so die Vorinstanz - auch ein jugendrechtlicher Freiheitsentzug vorhanden, der zwar nicht vollzogen habe werden müssen. Dieser habe ihn jedoch nicht dazu verleitet, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, vielmehr sei er mit deliktischem Verhalten weitergefahren. Zwar erwähnt die Vorinstanz auch die zahlreichen neuen (und hängigen) Verfahren, hält aber selber zu Recht und ausdrücklich fest, dass diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt (vgl. angefochtenes Urteil S. 34). Dass sie berücksichtigt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter delinquiert zu haben, verstösst jedenfalls nicht gegen die Unschuldsvermutung. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass diese hängigen Verfahren als zentrale Begründung für die "Unbelehrbarkeit" herangezogen worden wären.
3.5. Eventualiter rügt der Beschwerdeführer die Dauer der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. So sei bei hier aufgewachsenen Personen bei der zeitlichen Bemessung besonders zurückhaltend vorzugehen. Zudem sei es bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Ausschreibung im SIS ohne eigenständige Abwägung angeordnet habe. Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, weshalb die Dauer von sieben Jahren unverhältnismässig sein soll. Er begnügt sich auch hier mit theoretischen Ausführungen, begründet jedoch nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Erwägungen im konkreten Fall Bundesrecht verletzt haben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die angeordnete Massnahmedauer von sieben Jahren liegt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens und ist genügend begründet (vgl. angefochtenes Urteil S. 42).
Nichts anderes gilt betreffend die Ausschreibung im SIS. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz eine Bewertung des konkreten Einzelfalls vor und folgert zutreffend, dass insbesondere aufgrund der erörterten Deliktshäufigkeit sowie der schlechten Legalprognose die Ausschreibung verhältnismässig sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 43 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls mit keinem Wort auseinander. Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
4.
4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), namentlich das Recht auf Einreise und Verbleib im eigenen Land, geltend. So sei unter Berücksichtigung der massgebenden völkerrechtlichen Kriterien für ihn die Schweiz als "sein eigenes Land" im Sinne von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II zu werten. Eine Landesverweisung entziehe ihm dieses Recht.
4.2. Nach Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.5.2; 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.8; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.8; mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz prüft im Anschluss an die Interessenabwägung, ob der obligatorischen Landesverweisung mögliche Vollzugshindernisse entgegenstehen. In Bezug auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II erörtert sie, ob der persönliche Schutzbereich für den ausländischen Beschwerdeführer überhaupt tangiert ist. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält sie fest, dass insbesondere der sprachlichen Verbindung zum Heimatstaat grosses Gewicht zugemessen werde. Eine solche sei im vorliegenden Fall durch die (mündliche) Beherrschung des Portugiesischen zu bejahen. Insgesamt sei von hinreichenden Bezugspunkten zu Brasilien auszugehen. Neben dem Beherrschen der Landessprache dürfte ihm, so die Vorinstanz, auch die brasilianische Kultur aufgrund des Aufwachsens mit seiner Mutter nicht vollkommen fremd sein. Er habe das Land auch einmal ferienhalber besucht. Sein leiblicher Vater, sein Halbbruder sowie ein Onkel würden zudem in Brasilien leben. So sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, diese Kontakte wieder aufzubauen. Der Anwendungsbereich sei daher zu verneinen (vgl. angefochtenes Urteil S. 40 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Vielmehr bezieht er sich lediglich in rein appellatorischer Weise auf Umstände, welche die Vorinstanz bereits mitberücksichtigt hat, ohne eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Darauf ist nicht einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold