Giudici
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Anbau am Wohnhaus Hönggerstrasse 20/Burgstrasse 21 auf dem Grundstück Kat.-Nr. WP2617 in Zürich 10 - Wipkingen. Der Umbau umfasst eine teilweise Änderung der inneren Einteilung mit neuem Treppenhaus vom Unter- bis zum Dachgeschoss
1 sentenzeAnbau des bestehenden Gebäudes sowie zur Nutzung als Restaurant. Nachdem am 4. Mai 2000 die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung des Zweckänderungs-
1 sentenze13 visualizzazioniAnbau eines Wohnhauses sowie die Erstellung von zwei Aussenabstellplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2588 an der X.________strassee in Kilchberg
1 sentenze10 visualizzazioniAnbauten durch eine Baulinie (Ziff. 5.1 SBV)
1 sentenze6 visualizzazioniAnbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten
1 sentenze8 visualizzazioniAnbietern von pflanzlichen Trockengestecken hätten ergeben
1 sentenze8 visualizzazioniAn den Baustandorten A
1 sentenze9 visualizzazioniAn den Einspracheverhandlungen vor dem ESTI vom 16. März 2007
1 sentenze6 visualizzazioniAn der Aa 6
1 sentenze7 visualizzazioniAn der ausserordentlichen Gemeindeversammlung der Gemeinde Kirchlindach vom 29. März 2010 stellte ein Stimmbürger folgenden Änderungsantrag:
1 sentenze12 visualizzazioniAn der Bezirksgemeindeversammlung Einsiedeln vom 23. April 2008 standen neben andern Sachgeschäften das Traktandum 6: "Revision des Kanalisationsreglementes" sowie das Traktandum 7: "Revision des Reglements über die Wasserversorgung" zur Debatte
1 sentenze7 visualizzazioniAndere
1 sentenze10 visualizzazioniAndere Gründe
1 sentenze10 visualizzazioniAn der Einspracheverhandlung erklärten die Eheleute X.________
1 sentenze10 visualizzazioniAndererseits ist dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten
1 sentenze9 visualizzazioniAndererseits nennen sie die in einer Tageszeitung geschilderte Steuerschuld einer ehemaligen bernischen Regierungsrätin
1 sentenze8 visualizzazioniAnders als im Bau(polizei)recht
1 sentenze8 visualizzazioniAnders als im Entscheid 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 kann im zu beurteilenden Fall
1 sentenzeAnders als in den oben zitierten Bundesgerichtsentscheiden beansprucht die hier geplante Anlage in nicht unerheblichem Umfang Nichtbauzonenland: einerseits durch das neue
1 sentenze10 visualizzazioniAnders als nach der alten Bundesverfassung (vgl. Art. 7
1 sentenze8 visualizzazioniAn der Sitzung der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2016 wurden erneut verschiedene Möglichkeiten behandelt
1 sentenze10 visualizzazioniAnders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1. Insoweit stellen sich
1 sentenze9 visualizzazioniAnders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerdeführer 1
1 sentenze10 visualizzazioniAnders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1. Wie sich der öffentlichen Urkunde über die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 vom 22. August 2006
1 sentenze8 visualizzazioniÄnderung
1 sentenze11 visualizzazioniÄnderungen am Pachtgegenstand
1 sentenze9 visualizzazioniÄnderungen bei den Leistungen der beruflichen Vorsorge
1 sentenze8 visualizzazioniÄnderungen bei der Kapitalgewinnbesteuerung Selbständigerwerbender
1 sentenze12 visualizzazioniÄnderungen der Rechts-
1 sentenze7 visualizzazioniÄnderungen im Miet-
1 sentenze6 visualizzazioniÄnderungen in der Luftfeuchtigkeit
1 sentenze7 visualizzazioniÄnderung Gestaltungsplan Webersbleiche
1 sentenze7 visualizzazioniÄnderung oder dem Abbruch anderer Bauten
1 sentenze6 visualizzazioniÄnderung oder Sanierung ortsfester Anlagen
1 sentenze10 visualizzazioniÄnderung vom 29. November 2007 mit Ergänzungen in § 32
1 sentenze11 visualizzazioniAn der Urnenabstimmung vom 1. Juni 2008 wurden sowohl das Kanalisations-
1 sentenze7 visualizzazioniAn diesem Ergebnis - so das Bundesverwaltungsgericht - änderten auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachten Brakelmann I
1 sentenze11 visualizzazioniAn dieser Auslegung
1 sentenze9 visualizzazioniAn die tatsächliche Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG)
1 sentenze9 visualizzazioniAndrohung Ersatzvornahme/vorsorgliche Massnahme
1 sentenzeAn einer Pachtsteigerung vom 25. April 2004 bot die Bürgergemeinde X.________ (Beschwerdegegnerin) mehrere landwirtschaftliche Grundstücke zur Pacht an. Die Nutzung eines Loses erfolgte gemäss den Bestimmungen des Burgerreglements
1 sentenze8 visualizzazioniAnfang 20. Jahrhundert" bestehe das Ziel indessen lediglich in der Erhaltung der Struktur. Demnach seien die Anordnung
1 sentenze8 visualizzazioniAnfangs Januar 2012 reichte E.________ gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zug für sich sowie seine Gesellschaften A.________AG
1 sentenze8 visualizzazioniAnfangs März 2003 gab X.________ seine Erwerbstätigkeit (im Baugewerbe) auf
1 sentenze10 visualizzazioniAnfechtung eines Steigerungszuschlags; Ausstand
1 sentenze6 visualizzazioniAnfechtung letztwilliger Verfügungen
1 sentenze11 visualizzazioniAnfechtungs-
1 sentenze12 visualizzazioniAnfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2008. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben gegen die Erwägungen der Gerichte unter Einschluss des Bundesgerichts im früheren Verfahren im Kanton St. Gallen bzw. gegen den Nichteintretensentscheid des zürcherischen Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem von ihnen vorgetragenen Revisionsgesuch wenden
1 sentenze11 visualizzazioniAnfechtungsverfahren spätestens vor der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz zu gewährleisten ist. Das rechtliche Gehör der betroffenen Grundeigentümer wird grundsätzlich im Rahmen des Einspracheverfahrens gewahrt (vgl. § 110 ff. des Bau-
1 sentenze13 visualizzazioniAnfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft
1 sentenze15 visualizzazioni