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Juges

26,476 juges

Anbau am Wohnhaus Hönggerstrasse 20/Burgstrasse 21 auf dem Grundstück Kat.-Nr. WP2617 in Zürich 10 - Wipkingen. Der Umbau umfasst eine teilweise Änderung der inneren Einteilung mit neuem Treppenhaus vom Unter- bis zum Dachgeschoss
1 arrêts
Anbau des bestehenden Gebäudes sowie zur Nutzung als Restaurant. Nachdem am 4. Mai 2000 die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung des Zweckänderungs-
1 arrêts13 consultations
Anbau eines Wohnhauses sowie die Erstellung von zwei Aussenabstellplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2588 an der X.________strassee in Kilchberg
1 arrêts10 consultations
Anbauten durch eine Baulinie (Ziff. 5.1 SBV)
1 arrêts6 consultations
Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten
1 arrêts8 consultations
Anbietern von pflanzlichen Trockengestecken hätten ergeben
1 arrêts8 consultations
An den Baustandorten A
1 arrêts9 consultations
An den Einspracheverhandlungen vor dem ESTI vom 16. März 2007
1 arrêts6 consultations
An der Aa 6
1 arrêts7 consultations
An der ausserordentlichen Gemeindeversammlung der Gemeinde Kirchlindach vom 29. März 2010 stellte ein Stimmbürger folgenden Änderungsantrag:
1 arrêts12 consultations
An der Bezirksgemeindeversammlung Einsiedeln vom 23. April 2008 standen neben andern Sachgeschäften das Traktandum 6: "Revision des Kanalisationsreglementes" sowie das Traktandum 7: "Revision des Reglements über die Wasserversorgung" zur Debatte
1 arrêts7 consultations
Andere
1 arrêts10 consultations
Andere Gründe
1 arrêts10 consultations
An der Einspracheverhandlung erklärten die Eheleute X.________
1 arrêts10 consultations
Andererseits ist dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten
1 arrêts9 consultations
Andererseits nennen sie die in einer Tageszeitung geschilderte Steuerschuld einer ehemaligen bernischen Regierungsrätin
1 arrêts8 consultations
Anders als im Bau(polizei)recht
1 arrêts8 consultations
Anders als im Entscheid 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 kann im zu beurteilenden Fall
1 arrêts
Anders als in den oben zitierten Bundesgerichtsentscheiden beansprucht die hier geplante Anlage in nicht unerheblichem Umfang Nichtbauzonenland: einerseits durch das neue
1 arrêts10 consultations
Anders als nach der alten Bundesverfassung (vgl. Art. 7
1 arrêts8 consultations
An der Sitzung der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2016 wurden erneut verschiedene Möglichkeiten behandelt
1 arrêts10 consultations
Anders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1. Insoweit stellen sich
1 arrêts9 consultations
Anders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerdeführer 1
1 arrêts10 consultations
Anders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1. Wie sich der öffentlichen Urkunde über die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 vom 22. August 2006
1 arrêts8 consultations
Änderung
1 arrêts11 consultations
Änderungen am Pachtgegenstand
1 arrêts9 consultations
Änderungen bei den Leistungen der beruflichen Vorsorge
1 arrêts8 consultations
Änderungen bei der Kapitalgewinnbesteuerung Selbständigerwerbender
1 arrêts12 consultations
Änderungen der Rechts-
1 arrêts7 consultations
Änderungen im Miet-
1 arrêts6 consultations
Änderungen in der Luftfeuchtigkeit
1 arrêts7 consultations
Änderung Gestaltungsplan Webersbleiche
1 arrêts7 consultations
Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten
1 arrêts6 consultations
Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen
1 arrêts10 consultations
Änderung vom 29. November 2007 mit Ergänzungen in § 32
1 arrêts11 consultations
An der Urnenabstimmung vom 1. Juni 2008 wurden sowohl das Kanalisations-
1 arrêts7 consultations
An diesem Ergebnis - so das Bundesverwaltungsgericht - änderten auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachten Brakelmann I
1 arrêts11 consultations
An dieser Auslegung
1 arrêts9 consultations
An die tatsächliche Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG)
1 arrêts9 consultations
Androhung Ersatzvornahme/vorsorgliche Massnahme
1 arrêts
An einer Pachtsteigerung vom 25. April 2004 bot die Bürgergemeinde X.________ (Beschwerdegegnerin) mehrere landwirtschaftliche Grundstücke zur Pacht an. Die Nutzung eines Loses erfolgte gemäss den Bestimmungen des Burgerreglements
1 arrêts8 consultations
Anfang 20. Jahrhundert" bestehe das Ziel indessen lediglich in der Erhaltung der Struktur. Demnach seien die Anordnung
1 arrêts8 consultations
Anfangs Januar 2012 reichte E.________ gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zug für sich sowie seine Gesellschaften A.________AG
1 arrêts8 consultations
Anfangs März 2003 gab X.________ seine Erwerbstätigkeit (im Baugewerbe) auf
1 arrêts10 consultations
Anfechtung eines Steigerungszuschlags; Ausstand
1 arrêts6 consultations
Anfechtung letztwilliger Verfügungen
1 arrêts11 consultations
Anfechtungs-
1 arrêts12 consultations
Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2008. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben gegen die Erwägungen der Gerichte unter Einschluss des Bundesgerichts im früheren Verfahren im Kanton St. Gallen bzw. gegen den Nichteintretensentscheid des zürcherischen Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem von ihnen vorgetragenen Revisionsgesuch wenden
1 arrêts11 consultations
Anfechtungsverfahren spätestens vor der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz zu gewährleisten ist. Das rechtliche Gehör der betroffenen Grundeigentümer wird grundsätzlich im Rahmen des Einspracheverfahrens gewahrt (vgl. § 110 ff. des Bau-
1 arrêts13 consultations
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft
1 arrêts15 consultations