Juges
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Anbau am Wohnhaus Hönggerstrasse 20/Burgstrasse 21 auf dem Grundstück Kat.-Nr. WP2617 in Zürich 10 - Wipkingen. Der Umbau umfasst eine teilweise Änderung der inneren Einteilung mit neuem Treppenhaus vom Unter- bis zum Dachgeschoss
1 arrêtsAnbau des bestehenden Gebäudes sowie zur Nutzung als Restaurant. Nachdem am 4. Mai 2000 die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung des Zweckänderungs-
1 arrêts13 consultationsAnbau eines Wohnhauses sowie die Erstellung von zwei Aussenabstellplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2588 an der X.________strassee in Kilchberg
1 arrêts10 consultationsAnbauten durch eine Baulinie (Ziff. 5.1 SBV)
1 arrêts6 consultationsAnbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten
1 arrêts8 consultationsAnbietern von pflanzlichen Trockengestecken hätten ergeben
1 arrêts8 consultationsAn den Baustandorten A
1 arrêts9 consultationsAn den Einspracheverhandlungen vor dem ESTI vom 16. März 2007
1 arrêts6 consultationsAn der Aa 6
1 arrêts7 consultationsAn der ausserordentlichen Gemeindeversammlung der Gemeinde Kirchlindach vom 29. März 2010 stellte ein Stimmbürger folgenden Änderungsantrag:
1 arrêts12 consultationsAn der Bezirksgemeindeversammlung Einsiedeln vom 23. April 2008 standen neben andern Sachgeschäften das Traktandum 6: "Revision des Kanalisationsreglementes" sowie das Traktandum 7: "Revision des Reglements über die Wasserversorgung" zur Debatte
1 arrêts7 consultationsAndere
1 arrêts10 consultationsAndere Gründe
1 arrêts10 consultationsAn der Einspracheverhandlung erklärten die Eheleute X.________
1 arrêts10 consultationsAndererseits ist dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten
1 arrêts9 consultationsAndererseits nennen sie die in einer Tageszeitung geschilderte Steuerschuld einer ehemaligen bernischen Regierungsrätin
1 arrêts8 consultationsAnders als im Bau(polizei)recht
1 arrêts8 consultationsAnders als im Entscheid 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 kann im zu beurteilenden Fall
1 arrêtsAnders als in den oben zitierten Bundesgerichtsentscheiden beansprucht die hier geplante Anlage in nicht unerheblichem Umfang Nichtbauzonenland: einerseits durch das neue
1 arrêts10 consultationsAnders als nach der alten Bundesverfassung (vgl. Art. 7
1 arrêts8 consultationsAn der Sitzung der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2016 wurden erneut verschiedene Möglichkeiten behandelt
1 arrêts10 consultationsAnders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1. Insoweit stellen sich
1 arrêts9 consultationsAnders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerdeführer 1
1 arrêts10 consultationsAnders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1. Wie sich der öffentlichen Urkunde über die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 vom 22. August 2006
1 arrêts8 consultationsÄnderung
1 arrêts11 consultationsÄnderungen am Pachtgegenstand
1 arrêts9 consultationsÄnderungen bei den Leistungen der beruflichen Vorsorge
1 arrêts8 consultationsÄnderungen bei der Kapitalgewinnbesteuerung Selbständigerwerbender
1 arrêts12 consultationsÄnderungen der Rechts-
1 arrêts7 consultationsÄnderungen im Miet-
1 arrêts6 consultationsÄnderungen in der Luftfeuchtigkeit
1 arrêts7 consultationsÄnderung Gestaltungsplan Webersbleiche
1 arrêts7 consultationsÄnderung oder dem Abbruch anderer Bauten
1 arrêts6 consultationsÄnderung oder Sanierung ortsfester Anlagen
1 arrêts10 consultationsÄnderung vom 29. November 2007 mit Ergänzungen in § 32
1 arrêts11 consultationsAn der Urnenabstimmung vom 1. Juni 2008 wurden sowohl das Kanalisations-
1 arrêts7 consultationsAn diesem Ergebnis - so das Bundesverwaltungsgericht - änderten auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachten Brakelmann I
1 arrêts11 consultationsAn dieser Auslegung
1 arrêts9 consultationsAn die tatsächliche Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG)
1 arrêts9 consultationsAndrohung Ersatzvornahme/vorsorgliche Massnahme
1 arrêtsAn einer Pachtsteigerung vom 25. April 2004 bot die Bürgergemeinde X.________ (Beschwerdegegnerin) mehrere landwirtschaftliche Grundstücke zur Pacht an. Die Nutzung eines Loses erfolgte gemäss den Bestimmungen des Burgerreglements
1 arrêts8 consultationsAnfang 20. Jahrhundert" bestehe das Ziel indessen lediglich in der Erhaltung der Struktur. Demnach seien die Anordnung
1 arrêts8 consultationsAnfangs Januar 2012 reichte E.________ gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zug für sich sowie seine Gesellschaften A.________AG
1 arrêts8 consultationsAnfangs März 2003 gab X.________ seine Erwerbstätigkeit (im Baugewerbe) auf
1 arrêts10 consultationsAnfechtung eines Steigerungszuschlags; Ausstand
1 arrêts6 consultationsAnfechtung letztwilliger Verfügungen
1 arrêts11 consultationsAnfechtungs-
1 arrêts12 consultationsAnfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2008. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben gegen die Erwägungen der Gerichte unter Einschluss des Bundesgerichts im früheren Verfahren im Kanton St. Gallen bzw. gegen den Nichteintretensentscheid des zürcherischen Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem von ihnen vorgetragenen Revisionsgesuch wenden
1 arrêts11 consultationsAnfechtungsverfahren spätestens vor der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz zu gewährleisten ist. Das rechtliche Gehör der betroffenen Grundeigentümer wird grundsätzlich im Rahmen des Einspracheverfahrens gewahrt (vgl. § 110 ff. des Bau-
1 arrêts13 consultationsAnfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft
1 arrêts15 consultations