Skip to content

Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2008. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben gegen die Erwägungen der Gerichte unter Einschluss des Bundesgerichts im früheren Verfahren im Kanton St. Gallen bzw. gegen den Nichteintretensentscheid des zürcherischen Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem von ihnen vorgetragenen Revisionsgesuch wenden

1 sentenze·0 Presidente·2 visualizzazioni
2 giu 09

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 697/2008/II Corte di diritto pubblico/Cittadinanza e diritto degli stranieri/Zurich·DE·16 min·1
Rigetto parz.