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Anbau am Wohnhaus Hönggerstrasse 20/Burgstrasse 21 auf dem Grundstück Kat.-Nr. WP2617 in Zürich 10 - Wipkingen. Der Umbau umfasst eine teilweise Änderung der inneren Einteilung mit neuem Treppenhaus vom Unter- bis zum Dachgeschoss
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Anbau des bestehenden Gebäudes sowie zur Nutzung als Restaurant. Nachdem am 4. Mai 2000 die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung des Zweckänderungs-
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Anbau eines Wohnhauses sowie die Erstellung von zwei Aussenabstellplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2588 an der X.________strassee in Kilchberg
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Anbauten durch eine Baulinie (Ziff. 5.1 SBV)
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Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten
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Anbietern von pflanzlichen Trockengestecken hätten ergeben
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An den Baustandorten A
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An den Einspracheverhandlungen vor dem ESTI vom 16. März 2007
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An der Aa 6
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An der ausserordentlichen Gemeindeversammlung der Gemeinde Kirchlindach vom 29. März 2010 stellte ein Stimmbürger folgenden Änderungsantrag:
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An der Bezirksgemeindeversammlung Einsiedeln vom 23. April 2008 standen neben andern Sachgeschäften das Traktandum 6: "Revision des Kanalisationsreglementes" sowie das Traktandum 7: "Revision des Reglements über die Wasserversorgung" zur Debatte
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Andere
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Andere Gründe
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An der Einspracheverhandlung erklärten die Eheleute X.________
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Andererseits ist dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten
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Andererseits nennen sie die in einer Tageszeitung geschilderte Steuerschuld einer ehemaligen bernischen Regierungsrätin
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Anders als im Bau(polizei)recht
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Anders als im Entscheid 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 kann im zu beurteilenden Fall
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Anders als in den oben zitierten Bundesgerichtsentscheiden beansprucht die hier geplante Anlage in nicht unerheblichem Umfang Nichtbauzonenland: einerseits durch das neue
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Anders als nach der alten Bundesverfassung (vgl. Art. 7
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An der Sitzung der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2016 wurden erneut verschiedene Möglichkeiten behandelt
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Anders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1. Insoweit stellen sich
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Anders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerdeführer 1
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Anders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1. Wie sich der öffentlichen Urkunde über die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 vom 22. August 2006
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Änderung
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Änderungen am Pachtgegenstand
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Änderungen bei den Leistungen der beruflichen Vorsorge
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Änderungen bei der Kapitalgewinnbesteuerung Selbständigerwerbender
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Änderungen der Rechts-
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Änderungen im Miet-
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Änderungen in der Luftfeuchtigkeit
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Änderung Gestaltungsplan Webersbleiche
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Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten
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Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen
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Änderung vom 29. November 2007 mit Ergänzungen in § 32
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An der Urnenabstimmung vom 1. Juni 2008 wurden sowohl das Kanalisations-
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An diesem Ergebnis - so das Bundesverwaltungsgericht - änderten auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachten Brakelmann I
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An dieser Auslegung
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An die tatsächliche Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG)
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Androhung Ersatzvornahme/vorsorgliche Massnahme
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An einer Pachtsteigerung vom 25. April 2004 bot die Bürgergemeinde X.________ (Beschwerdegegnerin) mehrere landwirtschaftliche Grundstücke zur Pacht an. Die Nutzung eines Loses erfolgte gemäss den Bestimmungen des Burgerreglements
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Anfang 20. Jahrhundert" bestehe das Ziel indessen lediglich in der Erhaltung der Struktur. Demnach seien die Anordnung
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Anfangs Januar 2012 reichte E.________ gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zug für sich sowie seine Gesellschaften A.________AG
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Anfangs März 2003 gab X.________ seine Erwerbstätigkeit (im Baugewerbe) auf
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Anfechtung eines Steigerungszuschlags; Ausstand
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Anfechtung letztwilliger Verfügungen
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Anfechtungs-
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Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2008. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben gegen die Erwägungen der Gerichte unter Einschluss des Bundesgerichts im früheren Verfahren im Kanton St. Gallen bzw. gegen den Nichteintretensentscheid des zürcherischen Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem von ihnen vorgetragenen Revisionsgesuch wenden
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Anfechtungsverfahren spätestens vor der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz zu gewährleisten ist. Das rechtliche Gehör der betroffenen Grundeigentümer wird grundsätzlich im Rahmen des Einspracheverfahrens gewahrt (vgl. § 110 ff. des Bau-
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Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft
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