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Giudici

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Die Testamentseröffnung fand am 30. Januar 2004 statt. Gesetzliche Erben sind K.________
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Dietlikon
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Die Türkin X.________ (geb. 1972) ist seit dem 28. Oktober 2005 mit einem in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie verfügte gestützt hierauf über eine bis zum 27. Oktober 2010 befristete Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Am 28. April 2007 zog X.________ ihre aus einer früheren Ehe stammende Tochter Y.________ (geb. 1996) in die Schweiz nach. Am 12. Juli 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab
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Die Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG für den Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen ist am 1. Januar 2009 abgelaufen. Der angefochtene Entscheid wurde am 14. Januar 2009
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Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten
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Die übrigen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid sind appellatorischer Natur: Die Beschwerdeführer üben allgemeine Kritik am Entscheid des Verwaltungsgerichts
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Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen: Soweit sie beanstanden
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Die Umschreibung des Willkürtatbestandes in Art. 393 lit
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Die umstrittene Bestimmung von § 72 Abs. 2 PB/ZG unter dem Titel Bestandesgarantie hat folgenden Wortlaut:
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Die Unabhängigkeit
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Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen
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Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1994
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Die United Cash Back AG
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Die Unterlegenen erhoben daraufhin am 26. Januar 2009 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Auf entsprechenden Hinweis hin
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Die unterlegenen Rekurrenten gelangten mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
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Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG)
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Die unterliegenden Beschwerdeführer sind antragsgemäss von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien
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Die unterliegenden Beschwerdeführer stellen ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
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Die unterliegenden Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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Die Unternehmenssteuerreform II ist verfassungskonform
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Die Unterscheidung zwischen architektonischen Qualitäten einerseits
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Die unterschiedliche Behandlung der Parzellen im Bereich des (noch nicht rechtskräftigen) Teilzonenplans Letzau I beruhe auf sachlichen Gründen
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Die unterschiedliche Handhabung von Strassen-
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Die Untersuchungsrichterin 1 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland führte im Zusammenhang mit einem Riverraftingunfall
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Die Variante Osterschliessung läge zwar ausserhalb des BLN-Gebiets
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Die Veranlagungsbehörde Solothurn schätzte die Ehegatten X.a.________
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Die Veräusserung des Streitobjekts während des Prozesses im schweizerischen Zivilprozessrecht
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Die Verbreiterung des Trottoirs erweist sich aber auch hinsichtlich der privaten Interessen als verhältnismässig. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführerinnen die gleichen Argumente vor wie gegen die Abriegelung der Strassen mittels Bepflanzung (Ziff. 9.1.7 S. 24). Es kann daher auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (oben E. 3.3)
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Die Verbuchung von Aufwand in der Finanzbuchhaltung des Entschädigungspflichtigen
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Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts
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Die Verfahren 1B_68/2012
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Die Verfahren 2C_1248/2012
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Die Verfahren 2C_207/2009
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Die Verfahren 2C_21/2008
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Die Verfahren 2C_594/2012
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Die Verfahren 2C_664/2012
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Die Verfahren 2C_693/2011
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Die Verfahren 2C_84/2011
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Die Verfahren 2C_878/2012
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Die Verfahren 2C_961/2010
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Die Verfahren 4A_675/2012
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Die Verfahren 4A_70/2008
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Die Verfahren 5A_275/2011
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Die Verfahren 5A_572/2010
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Die Verfahren 5A_602/2012
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Die Verfahren 5C_2/2009
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Die Verfahrensfehler in erster Instanz wiegen zwar nicht leicht. Sie sind aber auch nicht so schwerwiegend
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Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes
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Die Verfahrensunterlagen bestätigen die Ausführungen der Vorinstanz. In ihrer Vernehmlassung im Verfahren vor der Baurekurskommission wies die Bausektion klar darauf hin
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Die Verfassungsbeschwerde in der Schweiz
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