Die Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG für den Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen ist am 1. Januar 2009 abgelaufen. Der angefochtene Entscheid wurde am 14. Januar 2009 — Giudici — Swissrulings
Die Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG für den Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen ist am 1. Januar 2009 abgelaufen. Der angefochtene Entscheid wurde am 14. Januar 2009