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Giudici

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Der Planungsperimeter wurde in die Hotelzone Suvretta House umgezont. Diese ist in Art. 80a Baugesetz St. Moritz (BG) wie folgt geregelt:
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Der Polizeigewahrsam gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b Konkordat darf demnach nur angeordnet werden
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Der Präsident: Corboz
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Der Präsident der Anklagekammer stellt den Antrag
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Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat am 2. Juni 2009 ein Gesuch der Beschwerdeführerinnen um vorsorgliche Massnahmen (Betreiben des "Gipfelischiffs" während des bundesgerichtlichen Verfahrens) abgewiesen
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Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 22. Juni 2011 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt
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Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat am 31. März 2009 das Gesuch der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich
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Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung verfügte am 1. März 2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens
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Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 30. September 2011 ab
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Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat am 4. Juni 2012 ein Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen
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Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 abgewiesen
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Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde am 6. Juni 2011 aufschiebende Wirkung zuerkannt
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Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 11. September 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt
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Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell entsprach dem Gesuch am 14. November 2011 superprovisorisch
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Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erliess am 16. Oktober 2007 als vorsorgliche Massnahme ein Verbot der Veröffentlichung
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Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg regelte am 23. Mai 2008 die Kosten-
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Der Präsident: Féraud
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Der Präsident hat in Erwägung
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Der Präsident I des Bezirksgerichts A.________ erliess am 3. Januar 2011 den Arrestbefehl
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Der Präsident: Raselli
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Der private Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten
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Der private Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen
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Der qualifizierten Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügt höchstens ihr Vorbringen
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Der rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten (vgl. auch E. 3.2)
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Der Rechtsanwalt in der heutigen Gesellschaft
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Der Rechtsanwalt in der Schweiz
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Der Rechtsdienst beantragt für den Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde
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Der Rechtsdienst des Regierungsrates beantragt im Namen des Landrates die Abweisung der Beschwerde. Er hält fest
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Der rechtserhebliche Sachverhalt geht aus den Akten hinreichend hervor. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann daher ebenfalls verzichtet werden
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Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht
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Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhebt im eigenen Namen Beschwerde gegen die ihm im Baurekursverfahren auferlegten Kosten
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Der Regierungsrat äusserte sich am 27. März 2012 unter grundsätzlichem Festhalten an seinem Standpunkt nochmals zur Eingabe des Verwaltungsgerichts
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Der Regierungsrat beantragt
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Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Stellungnahme dazu im Wesentlichen an ihren Anträgen
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Der Regierungsrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzlei liess sich nicht vernehmen
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Der Regierungsrat beantragt mit seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Gemeinderat Schwyz hat sich nicht vernehmen lassen
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Der Regierungsrat des Kantons Aargau hiess eine von A.________ sowie B.________ gegen den Beschluss des Gemeinderats erhobene Beschwerde am 2. April 2008 gut
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Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Beschluss vom 24. Januar 2012)
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Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft legte am 8. Mai 2007 eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Änderung des kantonalen Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 vor. Diese sah u.a. die Aufhebung der Bestimmungen von § 10 Abs. 1 (teilweise)
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Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die von X.________ bzw. Y.________ erhobene Beschwerde am 21. Dezember 2010 ab. Er führte aus
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Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss am 1. Februar 2011 die Verordnung vom 30. November 2010 zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung [PFV/LU; SRL 867a]) wie folgt zu ändern:
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Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden
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Der Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigte am 19. Oktober 1999 den Gestaltungsplan "Hergishalten"
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Der Regierungsrat des Kantons Schwyz schützte am 11. Mai 2010 den gemeinderätlichen Entscheid
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Der Regierungsrat des Kantons Zug beantragt
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Der Regierungsrat des Kantons Zürich legte die "Grundsätze zur Bildung von Betreibungskreisen" im Beschluss vom 28. Mai 2008 fest. Danach sind die Betreibungskreise insbesondere so festzusetzen
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Der Regierungsrat (E. 9) hat
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Der Regierungsrat erachtete den Rekurs als verspätet
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Der Regierungsrat ging in der Vernehmlassungsvorlage vom 8. Mai 2007 davon aus
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Der Regierungsrat habe sich im Entscheid vom 30. Juni 2010 zu all diesen Punkten geäussert. Unzutreffend sei aber die Annahme des Regierungsrats
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