Giudici
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Der Regierungsrat hat ausführlich dargelegt
1 sentenze4 visualizzazioniDer Regierungsrat hat den Vorschlag der beschwerdeführenden Gemeinden Rüschlikon
1 sentenze9 visualizzazioniDer Regierungsrat hat eine Modellrechnung angestellt
1 sentenze9 visualizzazioniDer regierungsrätliche Entscheid vom 10. August 2010 veranlasste das Obergericht Appenzell Ausserrhoden (vormals Verwaltungsgericht)
1 sentenze10 visualizzazioniDer Rekurs wird insoweit gutgeheissen
1 sentenze12 visualizzazioniDer Rüge kann von vornherein nicht gefolgt werden
1 sentenze9 visualizzazioniDer Schulrat der Gemeinde Altendorf
1 sentenze9 visualizzazioniDer Schulrat der Gemeinde Schwyz
1 sentenze9 visualizzazioniDer Schutz der politischen Rechte auf Bundesebene
1 sentenze10 visualizzazioniDer Schutz von Menschen gegen schädliche
1 sentenze9 visualizzazioniDer Schweizer Immobilienwert
1 sentenze15 visualizzazioniDer Schwierigkeit der Abgrenzung des Privatbereichs vom öffentlichen Raum kann dadurch Rechnung getragen werden
1 sentenze13 visualizzazioniDer serbische Staatsangehörige X.________ (geb. 1973) reiste Ende 2001 illegal in die Schweiz ein
1 sentenze13 visualizzazioniDer Sicherungszweck der Verrechnungssteuer
1 sentenze9 visualizzazioniDer Sinn der Unabhängigkeit anwaltlicher Tätigkeit
1 sentenze12 visualizzazioniDer Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdeführer haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz nicht in der Schweiz
1 sentenze10 visualizzazioniDer Sohn
1 sentenze11 visualizzazioniDer Staat Belgien
1 sentenze5 visualizzazioniDer Stadtrat Chur
1 sentenze10 visualizzazioniDer Stadtrat erwog
1 sentenze8 visualizzazioniDer Stadtrat von Thun (Gemeindeparlament) verabschiedete am 2. November 2006 eine Teilrevision des Ortspolizeireglementes der Stadt Thun vom 27. Juli 2002 (OPR). Die Revision ergänzte das Reglement u.a. mit Bestimmungen über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Art. 11b-11f OPR)
1 sentenze10 visualizzazioniD.________ erstattete am 28. Februar 2010 Strafanzeige gegen "die Machenschaften der Firma Q.________ (P.________)". Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm mit Verfügung vom 20. September 2011 eine Untersuchung nicht anhand. Dagegen erhob D.________ Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 20. Februar 2013 die Beschwerde gut
1 sentenzeDer Steuerpflichtige
1 sentenze9 visualizzazioniDer Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________ wurde für ihr Bauprojekt von der Gemeinde Pontresina ein Kontingent für Zweitwohnungen von 204 m² BGF für das Jahr 2012 zugewiesen. Die als Baugesuchsteller auftretenden Beschwerdegegner erhielten dagegen schon für die vorangehenden Jahre Kontingente. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________ wie auch die beiden Stockwerkeigentümer X.________
1 sentenze6 visualizzazioniDer Streit dreht sich um die Frage
1 sentenze8 visualizzazioniDer Streitgegenstand ist durch die Antworten auf die Fragen 1a
1 sentenze8 visualizzazioniDer Tatbestand von Art. 12 Abs. 3 GEKW setzt voraus
1 sentenze7 visualizzazioniDer Teilentscheid (Dispositiv-Ziffer 1) betrifft folgende Schadenersatzbegehren:
1 sentenze12 visualizzazioniDer Umbau oder die Erweiterung einer Altanlage löst dagegen grundsätzlich eine Sanierungspflicht aus (Art. 18 Abs. 1 USG). Wird die Anlage wesentlich geändert
1 sentenze10 visualizzazioniDer umstrittene Teil des Entscheids der Vorinstanz beruht auf mehreren Begründungen. Zunächst prüfte das Bundesverwaltungsgericht
1 sentenze10 visualizzazioniDer "United States Bancruptcy Court for the Southern District" in New York eröffnete am 15. September 2008 über die Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. (mit rechtlichem Sitz in Delaware)
1 sentenze9 visualizzazioniDer Untergang der Steuerforderung
1 sentenze9 visualizzazioniDer Untersuchungsrichter des Bezirkes Meilen lud die Parteien im Ehrverletzungsverfahren mit Verfügung vom 8. März 2010 auf den 29. März 2010 zur Einvernahme vor. Mit Eingabe vom 26. März 2010 machten A.________
1 sentenze8 visualizzazioniDer Verein E.________ (im Folgenden: Verein) ist ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Zu seinem Vermögen gehören eine Liegenschaft in X.________
1 sentenze8 visualizzazioniDer Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT
1 sentenze10 visualizzazioniDer Verein X.________
1 sentenze9 visualizzazioniDer verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg
1 sentenze12 visualizzazioniDer Verweis darauf
1 sentenze8 visualizzazioniDer viel zu enge Zugang zur Einstellhalle wird sodann laut den Beschwerdeführern dazu führen
1 sentenze11 visualizzazioniDer Vollständigkeit halber sei erwähnt
1 sentenze9 visualizzazioniDer Vollständigkeit halber sei indessen darauf hinzuweisen
1 sentenze8 visualizzazioniDer von den Beschwerdeführern beantragte Augenschein erscheint nicht nötig
1 sentenze13 visualizzazioniDer von den Beschwerdeführern dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 23. September 2008 wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
1 sentenze11 visualizzazioniDer von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht käme daher nur dann selbständige Bedeutung zu
1 sentenze10 visualizzazioniDer von den Rechtsnachfolgern bei der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern geltend gemachte Rückübertragungsanspruch leitet sich somit aus dem ursprünglichen Eigentumsrecht ab
1 sentenze11 visualizzazioniDer von der Vorinstanz analog berücksichtigten Regelung von Art. 322a OR
1 sentenze8 visualizzazioniDer Vorbehalt des Bundesgerichts bezog sich auf den Nachweis einer konkreten Ertragseinbusse. Ein solcher Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht
1 sentenze10 visualizzazioniDer Vorinstanz ist darin zuzustimmen
1 sentenze8 visualizzazioniDer Vorinstanz ist jedenfalls keine willkürliche Missachtung von § 104a Abs. 1 aGVG/ZH vorzuwerfen
1 sentenzeDer Vorinstanz ist somit keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen
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