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Giudici

26,476 giudici

Der Beklagten lagen je drei Dokumente vor
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Der Bericht kommt zu folgender Gesamtbeurteilung (Fazit S. 4
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Der Beschluss des Grossen Gemeinderates wurde am 8. Mai 2009 im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht
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Der Beschluss des Regierungsrats
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Der Beschwerdeführer 1 äussert sich nicht ausdrücklich zur Zulässigkeit der Beschwerde
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Der Beschwerdeführer 1 beansprucht für sich das Eigentum an den Inventarpositionen Nrn. 121
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Der Beschwerdeführer 1 bestreitet nach wie vor
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Der Beschwerdeführer 1 ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese kann nach Art. 64 BGG gewährt werden
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Der Beschwerdeführer 1 fragte die Beschwerdegegnerin Ende September 2008 schriftlich an
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Der Beschwerdeführer 1 geht einer Vollzeitbeschäftigung in Zürich nach
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Der Beschwerdeführer 1 hat aufgrund der geschlossenen Ehe mit einer Schweizerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt
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Der Beschwerdeführer 1 hat dem Gericht mit persönlicher Eingabe vom 29. Dezember 2008 ein mit "Schlusswort zum Verfahren BZ.2007.14-K1..." überschriebenes Schriftstück zugesandt
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Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer des direkt angrenzenden Grundstücks Hönggerstrasse 22. Als solcher ist er durch das Bauvorhaben besonders betroffen
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Der Beschwerdeführer 1 ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ganz unterlegen
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Der Beschwerdeführer 1 rügt schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht in Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren. Er macht geltend
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Der Beschwerdeführer 1 warf der Baurekurskommission vor
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Der Beschwerdeführer 1 will in der Folge festgestellt haben
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Der Beschwerdeführer 1 wurde wegen der Einfuhr von ca. einer Tonne Kokain in die Niederlande (Garnelentransport) rechtskräftig zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Insoweit hat er unstreitig keinen Vermögensvorteil erzielt
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Der Beschwerdeführer 2 begründet seine Beschwer wie folgt: Infolge der Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 sei er standesrechtlich verpflichtet gewesen
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Der Beschwerdeführer 2 bringt zwar vor
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Der Beschwerdeführer 2 habe erstmals am 13. Juni 2001 eine Saisonbewilligung als Zeltarbeiter im Freizeitpark Conny-Land erhalten. In den nachfolgenden Jahren seien die Saison-
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Der Beschwerdeführer 2 hat am kantonalen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Er ist als Grundstückseigentümer
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Der Beschwerdeführer 2 hat aufgrund der geschlossenen Ehe mit einer Schweizerin - der Beschwerdeführerin 1 - gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des hier anwendbaren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
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Der Beschwerdeführer 2 macht eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV geltend. Es mag offen bleiben
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Der Beschwerdeführer 2 macht geltend
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Der Beschwerdeführer 2 rügt
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Der Beschwerdeführer 2 stellt zusätzlich
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Der Beschwerdeführer 2 wurde durch keine Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen. Dass er in den herauszugebenden Dokumenten erwähnt wird
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Der Beschwerdeführer 4 hatte gegen den die Gemeinde Root betreffenden Schutzplan M20 Einsprache erhoben (Einspracheentscheid des Regierungsrates vom 2. November 1999 S. 205 ff.). Als Einsprecher wurde ihm der Einspracheentscheid zugestellt (Einspracheentscheid S. 226)
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Der Beschwerdeführer begnügt sich über weite Strecken damit
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Der Beschwerdeführer erhebt ausdrücklich Verfassungsbeschwerde gegen "die Verfügung des Stadtrichters Zürich vom 5. März 2007
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Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen
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Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Behörden sein Vorleben verschwiegen
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Der Beschwerdeführer hat wiederholt ein Motorfahrzeug gelenkt
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Der Beschwerdeführerin 2
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Der Beschwerdeführerin gelingt es - wie die Vorinstanz zu Recht annimmt - nicht
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Der Beschwerdeführerin kann zunächst nicht gefolgt werden
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Der Beschwerdeführer ist der Auffassung
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Der Beschwerdeführer liess sich zur Beschwerde vom 24. März 2011 trotz entsprechender Einladung nicht vernehmen. Das Obergericht des Kantons Luzern beantragte
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237)
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Der Beschwerdeführer macht geltend
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Der Beschwerdeführer rügt
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Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
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Der Beschwerdeführer verkennt
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Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein
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Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Anwendung des alten Rechts. Er vertritt indessen die Meinung
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Der Beschwerdegegner 1 ist an 6'984 Aktien (entsprechend ca. 14.54 % des gesamten Aktienkapitals) der C.________ wirtschaftlich berechtigt
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Der Beschwerdegegner 1 ist an 6'984 Aktien (entsprechend ca. 14.54 % des gesamten Aktienkapitals) der D.________ wirtschaftlich berechtigt
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Der Beschwerdegegner 2 schied per Ende 2002 planmässig aus der Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer 1 aus. Mit der Z.________ AG erfolgte danach noch eine Zusammenarbeit bis Ende März 2003. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner 1 wurde später ebenfalls aufgelöst
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Der Beschwerdegegner beantragt
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