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Giudici

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Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich deshalb um keinen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG
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Der angefochtene Entscheid stehe auch in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis. So habe das Bundesgericht in zwei den Kanton Zürich betreffenden Fällen private Gestaltungspläne geschützt
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Der angefochtene Entscheid stellt einerseits einen Teilentscheid (Art. 91 lit. a BGG)
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Der angefochtene Entscheid stützt sich in zentralen Punkten auf das Gutachten vom 29. Februar 2012. Aus den Akten ergibt sich indessen kein Hinweis darauf
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Der angefochtene Entscheid überzeugt. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass
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Der angefochtene Entscheid weist die Sache an die Baurekurskommission zurück
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Der angefochtene Entscheid weist die Sache bezüglich der Baubewilligung 2009-0062 (Haus B) an die Gemeinde zurück
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Der angefochtene Entscheid weist die Sache zur Erteilung der Baubewilligung an den Gemeinderat Hochdorf zurück. Formell handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid
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Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einem abstrakten Normenkontrollverfahren; dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. b
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Der angefochtene Schiedsentscheid ist in englischer Sprache verfasst. Die Beschwerdeführer bedienen sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen
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Der Angeschuldigte gibt zu
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Der Angeschuldigte kaufte im Jahr 2002 zusammen mit seinen Eltern A.________
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Der Anspruch auf Bewilligung des Meldeverfahrens besteht jedoch nur
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere das Recht
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verlangt
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Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV. Während das Bundesgericht die Auslegung
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Der Antrag
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Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist somit abzuweisen
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Der Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung wird abgewiesen
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Der Antrag ist abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten
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Der Anzeiger 2 ist mit der Rechtsvertretung zweier ausländischer UBS-Kunden betraut. Deren Bankunterlagen sollten gemäss Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 9. August 2010 auf dem Amtshilfeweg an den Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika (IRS) übermittelt werden
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Der Anzeiger beruft sich in seiner nachträglichen Stellungnahme schliesslich auf ein "generelles Dysfunktionieren" der Abteilungspräsidien bzw. der Verwaltungskommission
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Der Anzeiger beschränkt seine Aufsichtsanzeige ausdrücklich auf die mögliche Verletzung der Koordinationspflicht der Abteilungen IV
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Der Anzeiger kritisiert jedoch die Delegation im Bereich der spezifischen Regel gemäss Art. 10 Abs. 4quater des Reglements über die Zusammenarbeit der Abteilungen IV
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Der Anzeiger nennt die betroffenen Präsidien
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Der Anzeiger verweist dabei auf das Verfahren 1. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Entscheid erwogen
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Der Apothekerverband des Kantons Zürich
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Derartige Ausführungen sind nicht geeignet
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Der Aufschub der Verzinsung um fünf Jahre erscheint massvoll
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Der auf Seiten der Bank Z.________ für die Betreuung der klägerischen Bankbeziehungen zuständige Kundenbetreuer war bis gegen Ende 2008 V.________. Im Jahre 2008 ergaben sich aufgrund der getätigten Börsentransaktionen beträchtliche Verluste auf den Konti
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Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge zu geben
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Der aus Ägypten stammende X.________ (geb. 1952) ersuchte im Jahr 1997 um Asyl in der Schweiz. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs heiratete er im März 1999 eine Schweizer Bürgerin
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Der aus dem Kosovo stammende A.________
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Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1974) reiste 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein
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Der aus Kenia stammende X.________ (geb. 1976) reiste am 1. März 2006 zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein. Am 18. Mai 2006 heiratete er die Schweizer Bürgerin Z.________ (geb. 1979)
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Der Ausschuss Bau
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Der aus Serbien stammende A.________ (geb. 1978) reiste im Jahre 1993 in die Schweiz ein
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Der Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll wurde H.________ sowie - zur Orientierung - allen Kongoweg-Anstössern geschickt. In der Folge unterzeichnete H.________ den Vertragsnachtrag nicht. Dies hat zur Folge
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de rayer la cause du rôle
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de rayer la cause du rôle (art. 32 al. 2 LTF);
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Der Bauherr H.________ als privater Beschwerdegegner
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Der Bauverbotsprozess unter besonderer Berücksichtigung der privatrechtlichen Baueinsprache
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Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht
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Der Begriff der Personendaten
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Der behelfsweise vorgebrachte Einwand
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Der Beitrag vom 13. Oktober 2008 wurde mehrfach aktualisiert
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Der Beizug externer Experten habe sich erübrigt
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Der Beklagte
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Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Handelsgerichts; gleichzeitig erhob er Widerklage
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