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Bedingungen. Der Fachbericht des ANU wurde zum integrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärt
1 sentenze9 visualizzazioniBedingungen. Die Einsprache von A.________
1 sentenze8 visualizzazioniBedingungen für den Betrieb Rechnung getragen werden könnte
1 sentenze10 visualizzazioniBedingungen geprüft
1 sentenze7 visualizzazioniBedingungen. Gleichzeitig wies er die vorerwähnten Einsprachen ab
1 sentenze10 visualizzazioniBedingungen in Aussicht (Dispositiv-Ziff. I.2). Mit Beschluss vom 26. Februar 2008 eröffnete die Baukommission Oberglatt der Grundeigentümerin die Verfügung der Baudirektion
1 sentenze9 visualizzazioniBedingungen zu diesem Punkt in die Betriebsbewilligung gehören. Das Amt für Umwelt hat denn auch in den Ziff. 18 ff. der Betriebsbewilligung vom 26. Juni 2007 zusätzliche Auflagen zum vorsorglichen Immissionsschutz erlassen. Ob diese ausreichen oder nicht
1 sentenze11 visualizzazioniBedingungen zu genehmigen
1 sentenze9 visualizzazioniBedingungen zum Schutz der Umwelt (Art. 27 Abs. 3 TVA)
1 sentenze10 visualizzazioniBedürfnis mit dem Auto oder Traktor hofabwesend. Die Frau des Beschwerdeführers 2 betreut zu Hause (neben den beiden Schulkindern) zwei Kleinkinder
1 sentenze8 visualizzazioniBedürfnissen Rechnung tragen kann (BGE 136 I 395 E. 3.2 S. 397 ff. mit Hinweisen)
1 sentenze11 visualizzazioniB.e Eine von den Beschwerdeführern am 11. November 2010 dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht wegen Verletzung des Replikrechts der Beschwerdeführer teilweise gut
1 sentenze4 visualizzazioniBeeinträchtigung
1 sentenze7 visualizzazioniBeendigung der Anwesenheit
1 sentenze10 visualizzazioniBefangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen
1 sentenze11 visualizzazioniBefragungen des Zivilstandsamtes im Hinblick auf die Ehevorbereitung bzw. die geplante Verweigerung der Trauungsermächtigung
1 sentenze9 visualizzazioniBefugnisse mit ein. Auch die ARA Neugut ist mithin - wie oben ausgeführt - nicht wie eine Privatperson betroffen
1 sentenze6 visualizzazioniB.e Gegen diesen Beschluss sind beim Bundesgericht eine Stimmrechtsbeschwerde der Schweizerischen Volkspartei (SVP) des Kantons Bern
1 sentenze8 visualizzazioniBegegnungszentrum Burkertsmatt
1 sentenze9 visualizzazioniBegegnungszentrum Burkertsmatt" für das Regionale Sport-
1 sentenze7 visualizzazioniBegegnungszentrum Burkertsmatt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen
1 sentenze9 visualizzazioniBegegnungszentrum Burkertsmatt im Sinne der Erwägungen. Zudem hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau neu über die Kosten im kantonalen Verfahren zu entscheiden
1 sentenze8 visualizzazioniBegegnungszentrum Burkertsmatt mit Hoch-
1 sentenze10 visualizzazioniBegegnungszentrum Burkertsmatt sowie die Gemeinderäte von Widen
1 sentenze13 visualizzazioniBegegnungszentrum Burkertsmatt wird keine Parteientschädigung zugesprochen
1 sentenze10 visualizzazioniBegegnungszentrum durchaus von öffentlichem Interesse ist
1 sentenze12 visualizzazioniBegegnungszentrum. Entsprechend sind auch Anlässe nicht-sportlicher Natur in die Lärmprognose einzubeziehen. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht
1 sentenze9 visualizzazioniBegehren der Beschwerdegegnerin den massgebenden Veröffentlichungsvorschriften
1 sentenze10 visualizzazioniBegriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit
1 sentenze9 visualizzazioniBegriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone
1 sentenze10 visualizzazioniBegründet ist schliesslich auch die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Das Verwaltungsgericht hat - als erste Instanz - in seinem Urteil (E. 4 S. 8) darauf abgestellt
1 sentenze12 visualizzazioniBegründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind bei fehlendem Bewilligungsanspruch nur beschränkt zur Verfassungsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.1
1 sentenze8 visualizzazioniBegründung (Art. 106 Abs. 2 BGG); es muss aufgezeigt werden
1 sentenze6 visualizzazioniBegründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. Dasselbe gilt angesichts von Art. 105 Abs. 2
1 sentenze11 visualizzazioniBegründung bedürften (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ob wirklich
1 sentenze10 visualizzazioniBegründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dasselbe gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts (s. Art. 105 Abs. 1
1 sentenze5 visualizzazioniBegründung des Rechtsmittels ausschliesslich auf die Initiative der Beschwerdeführerin 2 zurückzuführen
1 sentenze8 visualizzazioniBegründungen der Rekurs-
1 sentenze11 visualizzazioniBegründungen zur Präzisierung der Vorschriften zum GGP
1 sentenze9 visualizzazioniBegründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden muss. Diese Regelung stimmt auch mit den Bestimmungen in anderen Prozessordnungen überein (vgl. etwa Art. 42 BGG sowie Art. 50
1 sentenze9 visualizzazioniBegründung müssen sich auf diesen Gegenstand beziehen. Die Beschwerdeführer beantragen
1 sentenze6 visualizzazioniBegründungspflicht)
1 sentenze10 visualizzazioniBegründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten
1 sentenze9 visualizzazioniBegründungspflicht darin
1 sentenze9 visualizzazioniBegründungspflicht der Behörde) vorauszusehen war. In materieller Hinsicht waren die Erfolgschancen dadurch limitiert
1 sentenze11 visualizzazioniBegründungspflicht im genannten Sinne genügt haben
1 sentenze12 visualizzazioniBegründungspflicht verletzt
1 sentenze10 visualizzazioniBegründungspflicht verletzt. Was die Rüge der Verletzung der "Auseinandersetzungspflicht" angeht
1 sentenze10 visualizzazioniBegründungsvorbehalt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; zum Ganzen Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 1.6). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 BGG gilt insofern nicht. Die bundesgerichtliche Praxis verlangt
1 sentenzeBegründungsvorbehalt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; zum Ganzen Urteile 2C_468/2011
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