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Giudici

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Bedingungen. Der Fachbericht des ANU wurde zum integrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärt
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Bedingungen. Die Einsprache von A.________
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Bedingungen für den Betrieb Rechnung getragen werden könnte
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Bedingungen geprüft
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Bedingungen. Gleichzeitig wies er die vorerwähnten Einsprachen ab
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Bedingungen in Aussicht (Dispositiv-Ziff. I.2). Mit Beschluss vom 26. Februar 2008 eröffnete die Baukommission Oberglatt der Grundeigentümerin die Verfügung der Baudirektion
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Bedingungen zu diesem Punkt in die Betriebsbewilligung gehören. Das Amt für Umwelt hat denn auch in den Ziff. 18 ff. der Betriebsbewilligung vom 26. Juni 2007 zusätzliche Auflagen zum vorsorglichen Immissionsschutz erlassen. Ob diese ausreichen oder nicht
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Bedingungen zu genehmigen
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Bedingungen zum Schutz der Umwelt (Art. 27 Abs. 3 TVA)
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Bedürfnis mit dem Auto oder Traktor hofabwesend. Die Frau des Beschwerdeführers 2 betreut zu Hause (neben den beiden Schulkindern) zwei Kleinkinder
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Bedürfnissen Rechnung tragen kann (BGE 136 I 395 E. 3.2 S. 397 ff. mit Hinweisen)
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B.e Eine von den Beschwerdeführern am 11. November 2010 dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht wegen Verletzung des Replikrechts der Beschwerdeführer teilweise gut
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Beeinträchtigung
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Beendigung der Anwesenheit
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Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen
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Befragungen des Zivilstandsamtes im Hinblick auf die Ehevorbereitung bzw. die geplante Verweigerung der Trauungsermächtigung
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Befugnisse mit ein. Auch die ARA Neugut ist mithin - wie oben ausgeführt - nicht wie eine Privatperson betroffen
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B.e Gegen diesen Beschluss sind beim Bundesgericht eine Stimmrechtsbeschwerde der Schweizerischen Volkspartei (SVP) des Kantons Bern
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Begegnungszentrum Burkertsmatt
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Begegnungszentrum Burkertsmatt" für das Regionale Sport-
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Begegnungszentrum Burkertsmatt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen
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Begegnungszentrum Burkertsmatt im Sinne der Erwägungen. Zudem hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau neu über die Kosten im kantonalen Verfahren zu entscheiden
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Begegnungszentrum Burkertsmatt mit Hoch-
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Begegnungszentrum Burkertsmatt sowie die Gemeinderäte von Widen
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Begegnungszentrum Burkertsmatt wird keine Parteientschädigung zugesprochen
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Begegnungszentrum durchaus von öffentlichem Interesse ist
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Begegnungszentrum. Entsprechend sind auch Anlässe nicht-sportlicher Natur in die Lärmprognose einzubeziehen. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht
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Begehren der Beschwerdegegnerin den massgebenden Veröffentlichungsvorschriften
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Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit
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Begriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone
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Begründet ist schliesslich auch die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Das Verwaltungsgericht hat - als erste Instanz - in seinem Urteil (E. 4 S. 8) darauf abgestellt
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Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind bei fehlendem Bewilligungsanspruch nur beschränkt zur Verfassungsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.1
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Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG); es muss aufgezeigt werden
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Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. Dasselbe gilt angesichts von Art. 105 Abs. 2
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Begründung bedürften (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ob wirklich
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Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dasselbe gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts (s. Art. 105 Abs. 1
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Begründung des Rechtsmittels ausschliesslich auf die Initiative der Beschwerdeführerin 2 zurückzuführen
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Begründungen der Rekurs-
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Begründungen zur Präzisierung der Vorschriften zum GGP
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Begründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden muss. Diese Regelung stimmt auch mit den Bestimmungen in anderen Prozessordnungen überein (vgl. etwa Art. 42 BGG sowie Art. 50
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Begründung müssen sich auf diesen Gegenstand beziehen. Die Beschwerdeführer beantragen
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Begründungspflicht)
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Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten
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Begründungspflicht darin
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Begründungspflicht der Behörde) vorauszusehen war. In materieller Hinsicht waren die Erfolgschancen dadurch limitiert
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Begründungspflicht im genannten Sinne genügt haben
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Begründungspflicht verletzt
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Begründungspflicht verletzt. Was die Rüge der Verletzung der "Auseinandersetzungspflicht" angeht
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Begründungsvorbehalt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; zum Ganzen Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 1.6). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 BGG gilt insofern nicht. Die bundesgerichtliche Praxis verlangt
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Begründungsvorbehalt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; zum Ganzen Urteile 2C_468/2011
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