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Juges

26,476 juges

Bedingungen. Der Fachbericht des ANU wurde zum integrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärt
1 arrêts9 consultations
Bedingungen. Die Einsprache von A.________
1 arrêts8 consultations
Bedingungen für den Betrieb Rechnung getragen werden könnte
1 arrêts10 consultations
Bedingungen geprüft
1 arrêts7 consultations
Bedingungen. Gleichzeitig wies er die vorerwähnten Einsprachen ab
1 arrêts10 consultations
Bedingungen in Aussicht (Dispositiv-Ziff. I.2). Mit Beschluss vom 26. Februar 2008 eröffnete die Baukommission Oberglatt der Grundeigentümerin die Verfügung der Baudirektion
1 arrêts9 consultations
Bedingungen zu diesem Punkt in die Betriebsbewilligung gehören. Das Amt für Umwelt hat denn auch in den Ziff. 18 ff. der Betriebsbewilligung vom 26. Juni 2007 zusätzliche Auflagen zum vorsorglichen Immissionsschutz erlassen. Ob diese ausreichen oder nicht
1 arrêts11 consultations
Bedingungen zu genehmigen
1 arrêts9 consultations
Bedingungen zum Schutz der Umwelt (Art. 27 Abs. 3 TVA)
1 arrêts10 consultations
Bedürfnis mit dem Auto oder Traktor hofabwesend. Die Frau des Beschwerdeführers 2 betreut zu Hause (neben den beiden Schulkindern) zwei Kleinkinder
1 arrêts8 consultations
Bedürfnissen Rechnung tragen kann (BGE 136 I 395 E. 3.2 S. 397 ff. mit Hinweisen)
1 arrêts11 consultations
B.e Eine von den Beschwerdeführern am 11. November 2010 dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht wegen Verletzung des Replikrechts der Beschwerdeführer teilweise gut
1 arrêts4 consultations
Beeinträchtigung
1 arrêts7 consultations
Beendigung der Anwesenheit
1 arrêts10 consultations
Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen
1 arrêts11 consultations
Befragungen des Zivilstandsamtes im Hinblick auf die Ehevorbereitung bzw. die geplante Verweigerung der Trauungsermächtigung
1 arrêts9 consultations
Befugnisse mit ein. Auch die ARA Neugut ist mithin - wie oben ausgeführt - nicht wie eine Privatperson betroffen
1 arrêts6 consultations
B.e Gegen diesen Beschluss sind beim Bundesgericht eine Stimmrechtsbeschwerde der Schweizerischen Volkspartei (SVP) des Kantons Bern
1 arrêts8 consultations
Begegnungszentrum Burkertsmatt
1 arrêts9 consultations
Begegnungszentrum Burkertsmatt" für das Regionale Sport-
1 arrêts7 consultations
Begegnungszentrum Burkertsmatt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen
1 arrêts9 consultations
Begegnungszentrum Burkertsmatt im Sinne der Erwägungen. Zudem hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau neu über die Kosten im kantonalen Verfahren zu entscheiden
1 arrêts8 consultations
Begegnungszentrum Burkertsmatt mit Hoch-
1 arrêts10 consultations
Begegnungszentrum Burkertsmatt sowie die Gemeinderäte von Widen
1 arrêts13 consultations
Begegnungszentrum Burkertsmatt wird keine Parteientschädigung zugesprochen
1 arrêts10 consultations
Begegnungszentrum durchaus von öffentlichem Interesse ist
1 arrêts12 consultations
Begegnungszentrum. Entsprechend sind auch Anlässe nicht-sportlicher Natur in die Lärmprognose einzubeziehen. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht
1 arrêts9 consultations
Begehren der Beschwerdegegnerin den massgebenden Veröffentlichungsvorschriften
1 arrêts10 consultations
Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit
1 arrêts9 consultations
Begriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone
1 arrêts10 consultations
Begründet ist schliesslich auch die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Das Verwaltungsgericht hat - als erste Instanz - in seinem Urteil (E. 4 S. 8) darauf abgestellt
1 arrêts12 consultations
Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind bei fehlendem Bewilligungsanspruch nur beschränkt zur Verfassungsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.1
1 arrêts8 consultations
Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG); es muss aufgezeigt werden
1 arrêts6 consultations
Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. Dasselbe gilt angesichts von Art. 105 Abs. 2
1 arrêts11 consultations
Begründung bedürften (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ob wirklich
1 arrêts10 consultations
Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dasselbe gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts (s. Art. 105 Abs. 1
1 arrêts5 consultations
Begründung des Rechtsmittels ausschliesslich auf die Initiative der Beschwerdeführerin 2 zurückzuführen
1 arrêts8 consultations
Begründungen der Rekurs-
1 arrêts11 consultations
Begründungen zur Präzisierung der Vorschriften zum GGP
1 arrêts9 consultations
Begründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden muss. Diese Regelung stimmt auch mit den Bestimmungen in anderen Prozessordnungen überein (vgl. etwa Art. 42 BGG sowie Art. 50
1 arrêts9 consultations
Begründung müssen sich auf diesen Gegenstand beziehen. Die Beschwerdeführer beantragen
1 arrêts6 consultations
Begründungspflicht)
1 arrêts10 consultations
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten
1 arrêts9 consultations
Begründungspflicht darin
1 arrêts9 consultations
Begründungspflicht der Behörde) vorauszusehen war. In materieller Hinsicht waren die Erfolgschancen dadurch limitiert
1 arrêts11 consultations
Begründungspflicht im genannten Sinne genügt haben
1 arrêts12 consultations
Begründungspflicht verletzt
1 arrêts10 consultations
Begründungspflicht verletzt. Was die Rüge der Verletzung der "Auseinandersetzungspflicht" angeht
1 arrêts10 consultations
Begründungsvorbehalt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; zum Ganzen Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 1.6). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 BGG gilt insofern nicht. Die bundesgerichtliche Praxis verlangt
1 arrêts
Begründungsvorbehalt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; zum Ganzen Urteile 2C_468/2011
1 arrêts