Juges
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Bedingungen. Der Fachbericht des ANU wurde zum integrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärt
1 arrêts9 consultationsBedingungen. Die Einsprache von A.________
1 arrêts8 consultationsBedingungen für den Betrieb Rechnung getragen werden könnte
1 arrêts10 consultationsBedingungen geprüft
1 arrêts7 consultationsBedingungen. Gleichzeitig wies er die vorerwähnten Einsprachen ab
1 arrêts10 consultationsBedingungen in Aussicht (Dispositiv-Ziff. I.2). Mit Beschluss vom 26. Februar 2008 eröffnete die Baukommission Oberglatt der Grundeigentümerin die Verfügung der Baudirektion
1 arrêts9 consultationsBedingungen zu diesem Punkt in die Betriebsbewilligung gehören. Das Amt für Umwelt hat denn auch in den Ziff. 18 ff. der Betriebsbewilligung vom 26. Juni 2007 zusätzliche Auflagen zum vorsorglichen Immissionsschutz erlassen. Ob diese ausreichen oder nicht
1 arrêts11 consultationsBedingungen zu genehmigen
1 arrêts9 consultationsBedingungen zum Schutz der Umwelt (Art. 27 Abs. 3 TVA)
1 arrêts10 consultationsBedürfnis mit dem Auto oder Traktor hofabwesend. Die Frau des Beschwerdeführers 2 betreut zu Hause (neben den beiden Schulkindern) zwei Kleinkinder
1 arrêts8 consultationsBedürfnissen Rechnung tragen kann (BGE 136 I 395 E. 3.2 S. 397 ff. mit Hinweisen)
1 arrêts11 consultationsB.e Eine von den Beschwerdeführern am 11. November 2010 dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht wegen Verletzung des Replikrechts der Beschwerdeführer teilweise gut
1 arrêts4 consultationsBeeinträchtigung
1 arrêts7 consultationsBeendigung der Anwesenheit
1 arrêts10 consultationsBefangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen
1 arrêts11 consultationsBefragungen des Zivilstandsamtes im Hinblick auf die Ehevorbereitung bzw. die geplante Verweigerung der Trauungsermächtigung
1 arrêts9 consultationsBefugnisse mit ein. Auch die ARA Neugut ist mithin - wie oben ausgeführt - nicht wie eine Privatperson betroffen
1 arrêts6 consultationsB.e Gegen diesen Beschluss sind beim Bundesgericht eine Stimmrechtsbeschwerde der Schweizerischen Volkspartei (SVP) des Kantons Bern
1 arrêts8 consultationsBegegnungszentrum Burkertsmatt
1 arrêts9 consultationsBegegnungszentrum Burkertsmatt" für das Regionale Sport-
1 arrêts7 consultationsBegegnungszentrum Burkertsmatt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen
1 arrêts9 consultationsBegegnungszentrum Burkertsmatt im Sinne der Erwägungen. Zudem hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau neu über die Kosten im kantonalen Verfahren zu entscheiden
1 arrêts8 consultationsBegegnungszentrum Burkertsmatt mit Hoch-
1 arrêts10 consultationsBegegnungszentrum Burkertsmatt sowie die Gemeinderäte von Widen
1 arrêts13 consultationsBegegnungszentrum Burkertsmatt wird keine Parteientschädigung zugesprochen
1 arrêts10 consultationsBegegnungszentrum durchaus von öffentlichem Interesse ist
1 arrêts12 consultationsBegegnungszentrum. Entsprechend sind auch Anlässe nicht-sportlicher Natur in die Lärmprognose einzubeziehen. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht
1 arrêts9 consultationsBegehren der Beschwerdegegnerin den massgebenden Veröffentlichungsvorschriften
1 arrêts10 consultationsBegriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit
1 arrêts9 consultationsBegriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone
1 arrêts10 consultationsBegründet ist schliesslich auch die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Das Verwaltungsgericht hat - als erste Instanz - in seinem Urteil (E. 4 S. 8) darauf abgestellt
1 arrêts12 consultationsBegründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind bei fehlendem Bewilligungsanspruch nur beschränkt zur Verfassungsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.1
1 arrêts8 consultationsBegründung (Art. 106 Abs. 2 BGG); es muss aufgezeigt werden
1 arrêts6 consultationsBegründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. Dasselbe gilt angesichts von Art. 105 Abs. 2
1 arrêts11 consultationsBegründung bedürften (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ob wirklich
1 arrêts10 consultationsBegründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dasselbe gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts (s. Art. 105 Abs. 1
1 arrêts5 consultationsBegründung des Rechtsmittels ausschliesslich auf die Initiative der Beschwerdeführerin 2 zurückzuführen
1 arrêts8 consultationsBegründungen der Rekurs-
1 arrêts11 consultationsBegründungen zur Präzisierung der Vorschriften zum GGP
1 arrêts9 consultationsBegründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden muss. Diese Regelung stimmt auch mit den Bestimmungen in anderen Prozessordnungen überein (vgl. etwa Art. 42 BGG sowie Art. 50
1 arrêts9 consultationsBegründung müssen sich auf diesen Gegenstand beziehen. Die Beschwerdeführer beantragen
1 arrêts6 consultationsBegründungspflicht)
1 arrêts10 consultationsBegründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten
1 arrêts9 consultationsBegründungspflicht darin
1 arrêts9 consultationsBegründungspflicht der Behörde) vorauszusehen war. In materieller Hinsicht waren die Erfolgschancen dadurch limitiert
1 arrêts11 consultationsBegründungspflicht im genannten Sinne genügt haben
1 arrêts12 consultationsBegründungspflicht verletzt
1 arrêts10 consultationsBegründungspflicht verletzt. Was die Rüge der Verletzung der "Auseinandersetzungspflicht" angeht
1 arrêts10 consultationsBegründungsvorbehalt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; zum Ganzen Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 1.6). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 BGG gilt insofern nicht. Die bundesgerichtliche Praxis verlangt
1 arrêtsBegründungsvorbehalt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; zum Ganzen Urteile 2C_468/2011
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