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Baugesetz (V-PBG/ZG; BGS 721.111) erlaubt ist. Das Verwaltungsgericht ist freilich der Auffassung
1 sentenzeBaugesuch: Das parallele Verfahren betrifft die Frage der Erweiterung der Deponie durch zusätzliche Ablagerungen über die frühere Terrainhöhe hinaus. Im vorliegenden Fall ist dagegen streitig
1 sentenze11 visualizzazioniBaugesuch; Neubau
1 sentenze5 visualizzazioniBaugesuch (Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage)
1 sentenze12 visualizzazioniBaugesuchsakten gewährt. Am 11. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den eingesehenen Akten sowie weitere Unterlagen ein
1 sentenze11 visualizzazioniBauG/SG; sGS 731.1) sei abschliessend. Die Gemeinden seien lediglich befugt
1 sentenzeBauherren klar sein müssen
1 sentenze9 visualizzazioniBauinspektorat
1 sentenze7 visualizzazioniBaujahr
1 sentenze8 visualizzazioniBaukommission der Gemeinde Oberglatt
1 sentenze12 visualizzazioniBaukommission der Gemeinde Thalwil erteilte der Swisscom (Schweiz) AG Wireless Access mit Beschluss vom 20. April 2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses an der Kirchbodenstrasse 11 in Thalwil. Die hiergegen von X.________
1 sentenze9 visualizzazioniBaukommission der Stadt Solothurn
1 sentenze7 visualizzazioniBaukommission Dietikon
1 sentenze9 visualizzazioniBaukommission Kilchberg
1 sentenze11 visualizzazioniBaukommission Küsnacht
1 sentenze11 visualizzazioniBaukommission Uetikon am See
1 sentenze9 visualizzazioniBaukommission Wädenswil
1 sentenze6 visualizzazioniBaukonsortium E.________
1 sentenze7 visualizzazioniBaulinienpläne sowie die zugehörigen Vorschriften bedürfen gemäss § 32 PBG/TG der Genehmigung durch das zuständige Departement. Das Departement prüft
1 sentenzeBaumbast
1 sentenze6 visualizzazioniBaumbestände
1 sentenze6 visualizzazioniBäume
1 sentenze8 visualizzazioniBäume angepflanzt. Zudem wird das Trottoir entlang der Ringstrasse zulasten der angrenzenden Liegenschaften von zwei auf 4 m verbreitert
1 sentenze10 visualizzazioniBäume etc.) - aus den erwähnten Plänen ohne grössere Mühe ablesbar. Zudem sei die Auflage betreffend die technische Ausführung entlang der westlichen Parzellengrenze rechtens
1 sentenze7 visualizzazioniBäume oder andere Hindernisse zu setzen (Ziff. 8.2 S. 20). Fraglich kann einzig sein
1 sentenze8 visualizzazioniBaumfall eintreten; im vorliegenden Fall sei aber zu beachten
1 sentenze12 visualizzazioniBaumfall) würden unterschlagen. Beim Kostenvergleich dürften nicht nur die Investitionskosten
1 sentenze12 visualizzazioniBäumleingasse 1/3
1 sentenzeBaunebenkosten. Ansonsten würden fiktive Gewinne besteuert
1 sentenze8 visualizzazioniBauordnung
1 sentenze10 visualizzazioniBauordnung oder feuerpolizeiliche Vorschriften liegen soll. Die blosse Untätigkeit der Verwaltung stellt für sich jedenfalls noch keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 712r Abs. 2 ZGB dar. Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer
1 sentenze8 visualizzazioniBauprozesse zu führen. Solche Verfahren gehörten nicht zu den Aufgaben
1 sentenze10 visualizzazioniBauqualität
1 sentenze8 visualizzazioniBaurecht 2007 S. 161 f.; Etienne Poltier
1 sentenze6 visualizzazioniBaurecht (Baubewilligung betreffend Mobilfunkantenne)
1 sentenze8 visualizzazioniBaurecht). Für weitere Beteiligte sind keine Spezialanzeigen vorgesehen. Für sie gilt
1 sentenze9 visualizzazioniBaurecht. Insofern kommt als Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundes-
1 sentenze9 visualizzazioniBaurecht; Nutzungsplanung; Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist
1 sentenze9 visualizzazioniBaurecht ohne Rücksicht auf Strafverfahren
1 sentenze8 visualizzazioniBaurecht (Projektgenehmigung/Einmündung Rebbergstrasse in Schwyzerstrasse)
1 sentenzeBaurechts
1 sentenze9 visualizzazioniBaurechtsberatung
1 sentenze11 visualizzazioniBaurechtszinsen bei deren Fälligkeit sofort zu bezahlen. In einer solchen Situation bedürfe es gemäss Art. 102 OR für den Verzug keiner Mahnung
1 sentenze7 visualizzazioniBaurechtszinsen sowie alle weiteren aus Besitz
1 sentenze9 visualizzazioniBaurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251)
1 sentenze10 visualizzazioniBaurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251)
1 sentenze10 visualizzazioniBaurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts unterliegt somit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
1 sentenze8 visualizzazioniBaurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids
1 sentenze10 visualizzazioniBaurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Nach Art. 34 Abs. 1 RPG gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
1 sentenze10 visualizzazioniBaurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG). Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG)
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