Juges
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Baugesetz (V-PBG/ZG; BGS 721.111) erlaubt ist. Das Verwaltungsgericht ist freilich der Auffassung
1 arrêtsBaugesuch: Das parallele Verfahren betrifft die Frage der Erweiterung der Deponie durch zusätzliche Ablagerungen über die frühere Terrainhöhe hinaus. Im vorliegenden Fall ist dagegen streitig
1 arrêts11 consultationsBaugesuch; Neubau
1 arrêts5 consultationsBaugesuch (Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage)
1 arrêts12 consultationsBaugesuchsakten gewährt. Am 11. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den eingesehenen Akten sowie weitere Unterlagen ein
1 arrêts11 consultationsBauG/SG; sGS 731.1) sei abschliessend. Die Gemeinden seien lediglich befugt
1 arrêtsBauherren klar sein müssen
1 arrêts9 consultationsBauinspektorat
1 arrêts7 consultationsBaujahr
1 arrêts8 consultationsBaukommission der Gemeinde Oberglatt
1 arrêts12 consultationsBaukommission der Gemeinde Thalwil erteilte der Swisscom (Schweiz) AG Wireless Access mit Beschluss vom 20. April 2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses an der Kirchbodenstrasse 11 in Thalwil. Die hiergegen von X.________
1 arrêts9 consultationsBaukommission der Stadt Solothurn
1 arrêts7 consultationsBaukommission Dietikon
1 arrêts9 consultationsBaukommission Kilchberg
1 arrêts11 consultationsBaukommission Küsnacht
1 arrêts11 consultationsBaukommission Uetikon am See
1 arrêts9 consultationsBaukommission Wädenswil
1 arrêts6 consultationsBaukonsortium E.________
1 arrêts7 consultationsBaulinienpläne sowie die zugehörigen Vorschriften bedürfen gemäss § 32 PBG/TG der Genehmigung durch das zuständige Departement. Das Departement prüft
1 arrêtsBaumbast
1 arrêts6 consultationsBaumbestände
1 arrêts6 consultationsBäume
1 arrêts8 consultationsBäume angepflanzt. Zudem wird das Trottoir entlang der Ringstrasse zulasten der angrenzenden Liegenschaften von zwei auf 4 m verbreitert
1 arrêts10 consultationsBäume etc.) - aus den erwähnten Plänen ohne grössere Mühe ablesbar. Zudem sei die Auflage betreffend die technische Ausführung entlang der westlichen Parzellengrenze rechtens
1 arrêts7 consultationsBäume oder andere Hindernisse zu setzen (Ziff. 8.2 S. 20). Fraglich kann einzig sein
1 arrêts8 consultationsBaumfall eintreten; im vorliegenden Fall sei aber zu beachten
1 arrêts12 consultationsBaumfall) würden unterschlagen. Beim Kostenvergleich dürften nicht nur die Investitionskosten
1 arrêts12 consultationsBäumleingasse 1/3
1 arrêtsBaunebenkosten. Ansonsten würden fiktive Gewinne besteuert
1 arrêts8 consultationsBauordnung
1 arrêts10 consultationsBauordnung oder feuerpolizeiliche Vorschriften liegen soll. Die blosse Untätigkeit der Verwaltung stellt für sich jedenfalls noch keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 712r Abs. 2 ZGB dar. Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer
1 arrêts8 consultationsBauprozesse zu führen. Solche Verfahren gehörten nicht zu den Aufgaben
1 arrêts10 consultationsBauqualität
1 arrêts8 consultationsBaurecht 2007 S. 161 f.; Etienne Poltier
1 arrêts6 consultationsBaurecht (Baubewilligung betreffend Mobilfunkantenne)
1 arrêts8 consultationsBaurecht). Für weitere Beteiligte sind keine Spezialanzeigen vorgesehen. Für sie gilt
1 arrêts9 consultationsBaurecht. Insofern kommt als Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundes-
1 arrêts9 consultationsBaurecht; Nutzungsplanung; Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist
1 arrêts9 consultationsBaurecht ohne Rücksicht auf Strafverfahren
1 arrêts8 consultationsBaurecht (Projektgenehmigung/Einmündung Rebbergstrasse in Schwyzerstrasse)
1 arrêtsBaurechts
1 arrêts9 consultationsBaurechtsberatung
1 arrêts11 consultationsBaurechtszinsen bei deren Fälligkeit sofort zu bezahlen. In einer solchen Situation bedürfe es gemäss Art. 102 OR für den Verzug keiner Mahnung
1 arrêts7 consultationsBaurechtszinsen sowie alle weiteren aus Besitz
1 arrêts9 consultationsBaurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251)
1 arrêts10 consultationsBaurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251)
1 arrêts10 consultationsBaurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts unterliegt somit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
1 arrêts8 consultationsBaurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids
1 arrêts10 consultationsBaurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Nach Art. 34 Abs. 1 RPG gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
1 arrêts10 consultationsBaurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG). Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG)
1 arrêts8 consultations