Skip to content

Bauordnung oder feuerpolizeiliche Vorschriften liegen soll. Die blosse Untätigkeit der Verwaltung stellt für sich jedenfalls noch keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 712r Abs. 2 ZGB dar. Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer

1 sentenze·0 Presidente·2 visualizzazioni
9 nov 09

Sachenrecht

5A 616/2009/II Corte di diritto civile/Diritti reali·DE·19 min·1
Rigetto parz.