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Giudici

26,476 giudici

ATS 804'868'986.56
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ATS 949'287'484.35
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A. Tsakalidis Beschwerde in Zivilsachen
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Attika an der Sägenstrasse auf Parzelle 1783 in Chur bezüglich dieses Bauvorhabens unverzüglich ein Baustopp zu verfügen
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Bundesrichterin Aubry Giardin
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Bundesrichterinnen Aubry G irardin
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Aubry Girardin et
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Bundesrichterin Auby Girardin
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Auch auf diese Rüge ist mangels materieller Erschöpfung der Instanzenzugs nicht einzutreten (oben E. 1.3)
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Auch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Bild des Hochwassers 1999 könne kein entsprechender Nachweis abgeleitet werden. Damals habe das Wasser offenbar ca. 1.5 m unter der Dammkrone gelegen. Dies entspreche dem vom Linthwerk angenommenen Maximalabfluss von ca. 320 m³/s während des Hochwassers 1999. Zudem sei insbesondere beim Hochwasser 1999 die Gefahr eines Dammbruchs ausserordentlich gross gewesen
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Auch bei der Erschliessung durch Grundeigentümer nach § 37 Abs. 1 BauG sei unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips der Fall vorzubehalten
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Auch bei Erweiterung der Deponie ist diese auf einen Zeithorizont von ca. 15 Jahren (bis 2026) ausgelegt. Grundsätzlich widerspricht es dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG)
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Auch bezüglich dieser von der Vorinstanz vorgenommenen Korrektur der Partnerschaftsabrechnung ist somit keine Bundesrechtsverletzung dargetan
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Auch das BFE beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es verzichtet auf eine Stellungnahme zum Expertenstreit über den Stand der Technik bei Verkabelungen. Seines Erachtens genügt die vorliegend streitige Freileitung den Anforderungen des Bundesrechts
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Auch das in der Folge angerufene kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von X.________ (als Grundeigentümer)
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Auch das Verwaltungsgericht geht davon aus
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Auch das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde
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Auch das weitere Argument
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Auch der Antrag der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer auf Einholung eines Gutachtens der kantonalen Denkmalpflegekommission "insbesondere für den Situationswert" (ohne nähere Präzisierung) liess nicht genügend klar erkennen
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Auch der Elternteil
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Auch der Kanton Nidwalden zog den aufgeschobenen Grundstückgewinn von Fr. 303'800.-- zur Besteuerung heran. Er begründete dies in seiner Verfügung vom 14. Juli 2011 damit
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Auch die Erschliessung via den Grünmattweg würde aus Sicht der Beschwerdeführer dem Verhältnismässigkeitsprinzip besser gerecht. Der Eingriff in ihr Eigentum sei bei dieser Variante geringfügiger. Im letzten Abschnitt könnte die Verlängerung des Grünmattwegs über die Parzelle Nr. 1261 geführt werden. So wäre keine Einzonung erforderlich. Die Terrainverschiebungen
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Auch die Legitimationsanforderungen
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Auch die nachbarlichen Interessen fielen nicht sonderlich stark ins Gewicht: Die Villen der Beschwerdeführer 1
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Auch diese Fragen können jedoch offen bleiben. Für den Gesamtkostenvergleich spielen sie keine Rolle
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Auch diesen Ausführungen der Beschwerdeführer kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz legt zutreffend dar
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Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör nicht verletzt
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Auch die Stadt Chur
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Auch die Swiss Life AG hatte verschiedene Nebenbestimmungen bei der Baurekurskommission II angefochten. Diesen Rekurs hiess die Baurekurskommission am 8. Dezember 2009 teilweise gut
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Auch die übrigen Sachurteilserfordernisse von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (vgl. Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2)
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Auch die von den Beschwerdeführern zu den Akten gegebenen Stellungnahme des aargauischen Bauernverbands vom 13. August 2009 würdigt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid. Der Vertreter des Bauernverbands halte zwar dafür
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Auch die weiteren Rügen
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Auch die zu diesem Entscheidpunkt erhobenen Rügen sind damit unbegründet
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Auch dort
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Auch eine Berufungsinstanz mit voller Rechts-
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Auch eine Missachtung der richterlichen Begründungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid (S. 5 E. 1) unter anderem ausdrücklich darauf hin
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Auch erscheint es nicht nachvollziehbar
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Auch für das Bundesgericht besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung
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Auch im Fall des Teilzonenplans Buck der Gemeinde Oberriet habe das Verwaltungsgericht die Einzonung einer unüberbauten Einzelparzelle zugelassen
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Auch im Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 23. Mai 2006 gab die Beschwerdeführerin 1 an
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Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich
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Auch in der Literatur wird daran festgehalten
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Auch in diesem Punkt vermögen die Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung seitens der Vorinstanz aufzuzeigen. Soweit sie auch hier vorbringen
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Auch in diesem Punkt werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz zu Unrecht vor
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Auch in diesem Zusammenhang vermögen die Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen
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Auch insoweit genügen die Beschwerdeführer ihrer Begründungspflicht nicht. Sie bringen vor
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Auch liegt insofern nach wie vor ein aktuelles Interesse vor
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Auch mit dieser Rüge dringen die Beschwerdeführerinnen nicht durch. Bereits das Kantonsgericht folgte nicht den Gutachtern bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts der Überschuldung
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Auch mit Hinweis auf bislang unterbliebene Reklamationen Erholungssuchender
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Auch nach dem kantonalen Recht ist die Ausscheidung von Sondernutzungszonen innerhalb des Landwirtschaftsgebiets nicht absolut ausgeschlossen. Gemäss Ziff. 3.2.3 lit. c des kantonalen Richtplantextes kann "mit der nachgeordneten Richt-
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