Juges
26,479 juges
Y.________ erhoben gegen den Entscheid des Baurekursgerichts Beschwerde
1 arrêts8 consultationsY.________ erhoben gegen Ziff. 2 des ihnen am 18. November 2010 zugestellten Beschlusses am 29. November 2010 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur
1 arrêts10 consultationsY.________ erhoben gegen Ziff. 2 des ihnen am 18. November 2010 zugestellten Beschlusses am 29. November 2010 Beschwerde beim Bezirksrat Z.________ (untere Aufsichtsbehörde)
1 arrêts9 consultationsY.________ erneut ein Revisionsgesuch
1 arrêts13 consultationsY.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit den Anträgen
1 arrêts9 consultationsY.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag
1 arrêts9 consultationsY.________ führen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen
1 arrêts8 consultationsY.________ führen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 29. März 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen
1 arrêts9 consultationsY.________ führen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2011 mit Eingabe vom 6. April 2011 (Postaufgabe 8. April 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen
1 arrêts8 consultationsY.________ führen mit Eingabe vom 15. August 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen
1 arrêts13 consultationsY.________ führen mit Eingabe vom 25. August 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen
1 arrêts7 consultationsY.________ führen mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit den Anträgen
1 arrêts10 consultationsY.________ führten hierauf beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgendem Antrag:
1 arrêts10 consultationsY.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen (Disp.-Ziff. 3)
1 arrêts13 consultationsY.________ für sich
1 arrêts10 consultationsY.________ (geb. 1974) stammt aus Algerien. Aufgrund der Heirat mit einer türkischen Staatsangehörigen verfügt er seit März 2005 über eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Mai 2008 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt; am 24. Januar 2011 schied das Bezirksgericht Pfäffikon die Ehe
1 arrêts9 consultationsY.________ (geb. 1974) stammt aus Algerien. Er hielt sich vom 14. Februar 2000 bis 6. Februar 2003 im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf. Am 10. März 2004 wurde ihm im Kanton Schwyz eine bis zum 17. Juni 2004 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einer als Flüchtling anerkannten
1 arrêts9 consultationsY.________ (geb. 1994)
1 arrêts9 consultationsY.________ gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 23. März 2011 eingereichte Revisionsgesuch trat das Bundesgericht am 8. November 2011 nicht ein (1F_28/2011)
1 arrêtsY.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein
1 arrêts12 consultationsY.________ gegen die Einsetzung ihrer amtlicher Verteidiger erhobene Beschwerde hin hob die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar bzw. 1. März 2011 am 29. März 2011 wieder auf. Sie erwog im Wesentlichen
1 arrêts10 consultationsY.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug (I. Beschwerdeabteilung) mit Urteil vom 7. Juli 2011 ab
1 arrêts9 consultationsY.________ gegen diese Entscheide erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich am 1. Februar 2011 ab. Es setzte die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu auf sechs Monate ab Rechtskraft seines Urteils an. Die von X.________
1 arrêts8 consultationsY.________ gegen ein am 2. Juni 2010 ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten (Verfahren 1C_340/2010)
1 arrêtsY.________ gelangen mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 an das Bundesgericht
1 arrêts12 consultationsY.________ gelangten gegen diesen Beschluss mit fristgerecht eingereichter Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich mit den Begehren
1 arrêts10 consultationsY.________ gelangten gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das Departement Inneres
1 arrêts7 consultationsY.________ gelangten hiegegen mit einer Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Sie verlangten
1 arrêts11 consultationsY.________ geschieden
1 arrêts12 consultationsY.________ gründeten
1 arrêts13 consultationsY.________ haben am 2. März 2011 gegen diese Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie beantragen
1 arrêts9 consultationsY.________ haben an ihren Ausführungen
1 arrêts13 consultationsY.________ haben eine Replik eingereicht
1 arrêts8 consultationsY.________ haben sich mit Eingabe vom 29. Januar 2013 noch einmal geäussert
1 arrêts11 consultationsY.________ haben zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung genommen. Sie halten an den Beschwerdeanträgen fest
1 arrêts11 consultationsY.________ halten in ihrer Replik an den Beschwerden fest
1 arrêts13 consultationsY.________ hängig. Ein von den beiden Beschuldigten gegen den zuständigen Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts gestelltes Ausstandsgesuch wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. März 2011 ab
1 arrêts10 consultationsY.________ hat am 4. Juli 2012 die Geburtsurkunde von deren Sohn Z.________ (geb. ... 2012) nachgereicht
1 arrêts8 consultationsY.________ hat sich nicht vernehmen lassen
1 arrêts11 consultationsY.________ hätten bei der Einvernahme ein erhebliches Eigeninteresse
1 arrêts8 consultationsY.________ hätten bis spätestens 30. April 2011 im Gebäude Assek.-Nr. 4652 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12353 den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen
1 arrêts8 consultationsY.________ hiergegen am 6. August 2012 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie in ihre aufforderungsgemäss korrigierte Eingabe vom 16. August 2012 (Substantiierung der Beschwerdebegründung; Nachreichung von Beilagen
1 arrêts7 consultationsY.________ hiergegen am 9. Juli 2012 geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet
1 arrêts9 consultationsY.________ im Hinblick auf eine Adoption um eine Pflegeplatzbewilligung für F.________. Mit Verfügung vom 31. Mai 2005 erteilte das Amt für Jugend
1 arrêts7 consultationsY.________ im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheide des Verwaltungsgerichts
1 arrêts8 consultationsY.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Gbbl. Nr. 706 in der Gemischten Gemeinde Brienzwiler; die Parzelle befindet sich in einer Wohn-
1 arrêts7 consultationsY.________ jedoch im vorliegenden Verfahren dazu geäussert
1 arrêts12 consultationsY.________ laufenden Betreibungen (Nrn. 1
1 arrêts9 consultationsY.________ legen Staatsanwalt Daniel Johannes Eberle zur Last
1 arrêts9 consultationsY.________. Letztere befürchteten vor allem übermässige Lärmimmissionen; überdies setzten sie sich für den Erhalt der schutzwürdigen Park-
1 arrêts10 consultations