Juges
26,476 juges
Die von der X.________ AG
1 arrêts8 consultationsDie von insgesamt 22 Verfahrensbeteiligten gegen diesen Entscheid eingereichten Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Februar 2010 ab
1 arrêts9 consultationsDie von mehreren Einsprechern gegen diese Verfügungen am 2. Juni 2009 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 11. März 2010 ab
1 arrêts11 consultationsDie von U.________
1 arrêts13 consultationsDie von W.________
1 arrêts9 consultationsDie von X.________ am 23. November 2011 sowohl in eigenem Namen als auch namens ihrer zwei Söhne eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2011 ist offensichtlich unbegründet
1 arrêts9 consultationsDie Voraussetzungen für das Eintreten auf die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde sind gegeben: Es kann mit ihr der Entscheid über das Nichtzustandekommen des Referendums angefochten werden (Art. 82 lit. c BGG). Das Verwaltungsgerichtsurteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Stimmbürger
1 arrêts11 consultationsDie Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermessensveranlagung sind
1 arrêts9 consultationsDie Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen somit nicht vor. Unstreitig droht den Beschwerdeführern auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. lit. a dieser Bestimmung
1 arrêts4 consultationsDie Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für eine selbständige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheides sind demnach nicht erfüllt
1 arrêts9 consultationsDie Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (sofortige Beendigung des Rechtsstreits
1 arrêts12 consultationsDie Vorinstanz argumentiert denn auch widersprüchlich
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz beantragt ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz begründet die Abweisung der Beschwerde mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit respektive mit der materiellen Rechtskraft des Entscheids vom 25. Februar 2010. In diesem Entscheid führte das Verwaltungsgericht jedoch aus
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs damit
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz begründet die Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes wie folgt: Allfällige Siegelungsansprüche bzw. Einwände gegen die rechtshilfeweise erfolgte Edition hätten im Rahmen des Beweiserhebungs- bzw. Rechtshilfeverfahrens vor den liechtensteinischen Behörden geltend gemacht werden müssen. Eine Siegelung von rechtshilfeweise zugestellten Akten aus dem Ausland "dürfte weder zulässig noch möglich sein". "Vielmehr dürfte Art. 248 StPO nur auf Zwangsmassnahmen
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit dem Umstand
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz begründet ein Verbot von Anwaltskörperschaften nach dem geltenden Recht auch mit allgemeinen Erwägungen. Nach ihrer Auffassung würde die mit dem Anwaltsgesetz beabsichtigte - teilweise - Vereinheitlichung des Anwaltsrechts wieder rückgängig gemacht
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid (E. 5) die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts des Bundes
1 arrêts13 consultationsDie Vorinstanz bejahte zwar die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen zur Geltendmachung der von ihnen behaupteten Ersatzansprüche für mittelbaren
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz bejaht (S. 7 f. E. 3.2.2) die Verhältnismässigkeit. Mit ihren Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Sie wiederholen im Wesentlichen nur das
1 arrêts8 consultationsDie Vorinstanz bemerkt sodann
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz bestätigte mit dem angefochtenen Entscheid auch die Anordnung
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanzen haben die Bestimmungen der BZO unter Berücksichtigung von Wortlaut
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanzen weisen auf den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers 1 vor der Heirat hin
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz erachtete den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung
1 arrêts14 consultationsDie Vorinstanz erklärt
1 arrêts7 consultationsDie Vorinstanz erwägt (angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 12 f.)
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz erwägt (angefochtener Entscheid S. 23 ff.) im Metron-Bericht sei nicht untersucht worden
1 arrêts12 consultationsDie Vorinstanz erwägt diese Gesichtspunkte zwar auch. Sie gelangt aber zu einem anderen Schluss
1 arrêts13 consultationsDie Vorinstanz erwog dazu
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz fährt fort
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz folgerte weiter
1 arrêts8 consultationsDie Vorinstanz folgte daraufhin der Auffassung der Beschwerdegegner
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz folgte dem nicht. Sie pflichtete zunächst der Auffassung der Beschwerdegegner bei
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz führte dazu aus
1 arrêts8 consultationsDie Vorinstanz geht ohne weitere Prüfung davon aus
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz gelangte gestützt auf eine Analyse von Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz gelangte in Anwendung von Art. 104 OR zum Schluss
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz gelangt zum Schluss
1 arrêts8 consultationsDie Vorinstanz ging davon aus
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz habe bezüglich der Einfahrt zur Einstellhalle argumentiert
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz habe diese wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest
1 arrêts12 consultationsDie Vorinstanz hat als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG zulässig
1 arrêts6 consultationsDie Vorinstanz hat auch die behauptete Gefährdung in Indien nicht unbeachtet gelassen. Einerseits wurde die geltend gemachte Verfolgungssituation aber bereits im über 20 Jahre zurückliegenden Asylverfahren nicht anerkannt
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz hat auch insoweit eine Vertragsverletzung verneint. Sie hielt u.a. dafür
1 arrêts10 consultations