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Juges

26,476 juges

Die von der X.________ AG
1 arrêts8 consultations
Die von insgesamt 22 Verfahrensbeteiligten gegen diesen Entscheid eingereichten Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Februar 2010 ab
1 arrêts9 consultations
Die von mehreren Einsprechern gegen diese Verfügungen am 2. Juni 2009 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 11. März 2010 ab
1 arrêts11 consultations
Die von U.________
1 arrêts13 consultations
Die von W.________
1 arrêts9 consultations
Die von X.________ am 23. November 2011 sowohl in eigenem Namen als auch namens ihrer zwei Söhne eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2011 ist offensichtlich unbegründet
1 arrêts9 consultations
Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde sind gegeben: Es kann mit ihr der Entscheid über das Nichtzustandekommen des Referendums angefochten werden (Art. 82 lit. c BGG). Das Verwaltungsgerichtsurteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Stimmbürger
1 arrêts11 consultations
Die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermessensveranlagung sind
1 arrêts9 consultations
Die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen somit nicht vor. Unstreitig droht den Beschwerdeführern auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. lit. a dieser Bestimmung
1 arrêts4 consultations
Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für eine selbständige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheides sind demnach nicht erfüllt
1 arrêts9 consultations
Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (sofortige Beendigung des Rechtsstreits
1 arrêts12 consultations
Die Vorinstanz argumentiert denn auch widersprüchlich
1 arrêts10 consultations
Die Vorinstanz beantragt ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde
1 arrêts10 consultations
Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid
1 arrêts9 consultations
Die Vorinstanz beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
1 arrêts10 consultations
Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Beschwerde mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit respektive mit der materiellen Rechtskraft des Entscheids vom 25. Februar 2010. In diesem Entscheid führte das Verwaltungsgericht jedoch aus
1 arrêts10 consultations
Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs damit
1 arrêts11 consultations
Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes wie folgt: Allfällige Siegelungsansprüche bzw. Einwände gegen die rechtshilfeweise erfolgte Edition hätten im Rahmen des Beweiserhebungs- bzw. Rechtshilfeverfahrens vor den liechtensteinischen Behörden geltend gemacht werden müssen. Eine Siegelung von rechtshilfeweise zugestellten Akten aus dem Ausland "dürfte weder zulässig noch möglich sein". "Vielmehr dürfte Art. 248 StPO nur auf Zwangsmassnahmen
1 arrêts10 consultations
Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit dem Umstand
1 arrêts11 consultations
Die Vorinstanz begründet ein Verbot von Anwaltskörperschaften nach dem geltenden Recht auch mit allgemeinen Erwägungen. Nach ihrer Auffassung würde die mit dem Anwaltsgesetz beabsichtigte - teilweise - Vereinheitlichung des Anwaltsrechts wieder rückgängig gemacht
1 arrêts10 consultations
Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid (E. 5) die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts des Bundes
1 arrêts13 consultations
Die Vorinstanz bejahte zwar die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen zur Geltendmachung der von ihnen behaupteten Ersatzansprüche für mittelbaren
1 arrêts10 consultations
Die Vorinstanz bejaht (S. 7 f. E. 3.2.2) die Verhältnismässigkeit. Mit ihren Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Sie wiederholen im Wesentlichen nur das
1 arrêts8 consultations
Die Vorinstanz bemerkt sodann
1 arrêts11 consultations
Die Vorinstanz bestätigte mit dem angefochtenen Entscheid auch die Anordnung
1 arrêts11 consultations
Die Vorinstanzen haben die Bestimmungen der BZO unter Berücksichtigung von Wortlaut
1 arrêts9 consultations
Die Vorinstanzen weisen auf den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers 1 vor der Heirat hin
1 arrêts9 consultations
Die Vorinstanz erachtete den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung
1 arrêts14 consultations
Die Vorinstanz erklärt
1 arrêts7 consultations
Die Vorinstanz erwägt (angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 12 f.)
1 arrêts9 consultations
Die Vorinstanz erwägt (angefochtener Entscheid S. 23 ff.) im Metron-Bericht sei nicht untersucht worden
1 arrêts12 consultations
Die Vorinstanz erwägt diese Gesichtspunkte zwar auch. Sie gelangt aber zu einem anderen Schluss
1 arrêts13 consultations
Die Vorinstanz erwog dazu
1 arrêts9 consultations
Die Vorinstanz fährt fort
1 arrêts9 consultations
Die Vorinstanz folgerte weiter
1 arrêts8 consultations
Die Vorinstanz folgte daraufhin der Auffassung der Beschwerdegegner
1 arrêts9 consultations
Die Vorinstanz folgte dem nicht. Sie pflichtete zunächst der Auffassung der Beschwerdegegner bei
1 arrêts10 consultations
Die Vorinstanz führte dazu aus
1 arrêts8 consultations
Die Vorinstanz geht ohne weitere Prüfung davon aus
1 arrêts10 consultations
Die Vorinstanz gelangte gestützt auf eine Analyse von Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
1 arrêts11 consultations
Die Vorinstanz gelangte in Anwendung von Art. 104 OR zum Schluss
1 arrêts10 consultations
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss
1 arrêts8 consultations
Die Vorinstanz ging davon aus
1 arrêts9 consultations
Die Vorinstanz habe bezüglich der Einfahrt zur Einstellhalle argumentiert
1 arrêts10 consultations
Die Vorinstanz habe diese wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen
1 arrêts9 consultations
Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen
1 arrêts9 consultations
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest
1 arrêts12 consultations
Die Vorinstanz hat als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG zulässig
1 arrêts6 consultations
Die Vorinstanz hat auch die behauptete Gefährdung in Indien nicht unbeachtet gelassen. Einerseits wurde die geltend gemachte Verfolgungssituation aber bereits im über 20 Jahre zurückliegenden Asylverfahren nicht anerkannt
1 arrêts11 consultations
Die Vorinstanz hat auch insoweit eine Vertragsverletzung verneint. Sie hielt u.a. dafür
1 arrêts10 consultations