Juges
26,476 juges
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. C X.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2009
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde
1 arrêts8 consultationsDie Vorinstanz hat ausführlich begründet
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz hat begründet
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz hat dazu ausgeführt
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz hat den Beschwerdeführern als Teil der Verfahrenskosten auch die Auslagen für eine Stellungnahme der U.________ AG in der Höhe von Fr. 5'140.80 auferlegt. Die Beschwerdeführer bestreiten
1 arrêts7 consultationsDie Vorinstanz hat den Schutzbereich der Medienfreiheit zu Unrecht nicht als tangiert erachtet
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz hat die Datenbearbeitung durch die Beschwerdeführerinnen auch als mit dem Erkennbarkeits-
1 arrêts13 consultationsDie Vorinstanz hat die Entschädigung des Offizialverteidigers im kantonalen Haftbeschwerdeverfahren auf pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz hat die generelle Bestreitung der Beschwerdeführer nicht übersehen
1 arrêts8 consultationsDie Vorinstanz hat die Gründe
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz hat die Verbindungen von R.________
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz hat ebenso wenig den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt. Sie hat (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.3.2) insbesondere berücksichtigt
1 arrêts7 consultationsDie Vorinstanz hat einen formellen Entscheid getroffen. Ein Beschwerdeobjekt liegt damit vor
1 arrêts7 consultationsDie Vorinstanz hat eine (vollständige oder teilweise) Anrechnung der Zahlung auf den Erfüllungsanspruch daher zu Recht verweigert
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz hat eingehend begründet
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz hat einlässlich begründet
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz hat festgestellt
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz hat hieraus gefolgert
1 arrêts14 consultationsDie Vorinstanz hat hier treffend festgestellt
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet. Die Beschwerdeführer waren denn auch ohne Weiteres in der Lage
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz hat ihren Entscheid in Beachtung dieser Grundsätze gefällt. Es sind keine Anzeichen dafür erkennbar
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz hat insoweit zu Unrecht dafürgehalten
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz hat nicht nur eine Vermögensbeschlagnahme angeordnet
1 arrêts8 consultationsDie Vorinstanz hat sich auch für die Beurteilung der Klageansprüche der Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht für unzuständig erklärt
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz hat sich - in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis - mit den Vorbringen der Beschwerdeführer zum massgeblichen Sachverhalt befasst (vgl. angefochtener Entscheid
1 arrêts8 consultationsDie Vorinstanz hat sodann - wiederum entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - eine klare Unterscheidung zwischen der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor dem JSD
1 arrêts8 consultationsDie Vorinstanz hat somit nicht einzig die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz hatte zu beurteilen
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die bei der ersten Instanz eingeholte amtliche Erkundung (Schreiben des Justiz-
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 70 Abs. 2 StGB erwogen
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz hat weiter ausgeführt
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz hat weiter erwogen
1 arrêts12 consultationsDie Vorinstanz hat zudem entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht die Beurteilung der Frage
1 arrêts7 consultationsDie Vorinstanz hat zu Recht geschlossen
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz hat zu sämtlichen wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführer Stellung genommen. Ihre Erwägungen
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz hebt in diesem Zusammenhang hervor
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz hielt damit fest
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz hielt dazu fest
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz hielt dazu im Wesentlichen fest
1 arrêts10 consultationsDie Vorinstanz hielt dazu zunächst fest
1 arrêts8 consultationsDie Vorinstanz hielt den Beweis für den von den Beschwerdeführern behaupteten übereinstimmenden Parteiwillen für nicht erbracht
1 arrêts11 consultationsDie Vorinstanz hielt mithin fest
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz ist
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz ist daher auf die Klage des Beschwerdeführers 1 zu Unrecht nicht eingetreten
1 arrêts9 consultationsDie Vorinstanz kam in den angefochtenen Entscheiden vom 16. Juni 2009 sowie vom 16. November 2011 zum Schluss
1 arrêts12 consultationsDie Vorinstanz kam unter anderem gestützt auf den durchgeführten Augenschein zum Schluss
1 arrêts8 consultationsDie Vorinstanz kam zum Schluss
1 arrêts13 consultationsDie vorinstanzliche Argumentation blendet weiter aus
1 arrêts9 consultations