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Giudici

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Die von der X.________ AG
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Die von insgesamt 22 Verfahrensbeteiligten gegen diesen Entscheid eingereichten Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Februar 2010 ab
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Die von mehreren Einsprechern gegen diese Verfügungen am 2. Juni 2009 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 11. März 2010 ab
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Die von U.________
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Die von W.________
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Die von X.________ am 23. November 2011 sowohl in eigenem Namen als auch namens ihrer zwei Söhne eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2011 ist offensichtlich unbegründet
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Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde sind gegeben: Es kann mit ihr der Entscheid über das Nichtzustandekommen des Referendums angefochten werden (Art. 82 lit. c BGG). Das Verwaltungsgerichtsurteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Stimmbürger
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Die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermessensveranlagung sind
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Die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen somit nicht vor. Unstreitig droht den Beschwerdeführern auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. lit. a dieser Bestimmung
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Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für eine selbständige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheides sind demnach nicht erfüllt
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Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (sofortige Beendigung des Rechtsstreits
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Die Vorinstanz argumentiert denn auch widersprüchlich
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Die Vorinstanz beantragt ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde
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Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid
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Die Vorinstanz beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
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Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Beschwerde mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit respektive mit der materiellen Rechtskraft des Entscheids vom 25. Februar 2010. In diesem Entscheid führte das Verwaltungsgericht jedoch aus
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Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs damit
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Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes wie folgt: Allfällige Siegelungsansprüche bzw. Einwände gegen die rechtshilfeweise erfolgte Edition hätten im Rahmen des Beweiserhebungs- bzw. Rechtshilfeverfahrens vor den liechtensteinischen Behörden geltend gemacht werden müssen. Eine Siegelung von rechtshilfeweise zugestellten Akten aus dem Ausland "dürfte weder zulässig noch möglich sein". "Vielmehr dürfte Art. 248 StPO nur auf Zwangsmassnahmen
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Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit dem Umstand
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Die Vorinstanz begründet ein Verbot von Anwaltskörperschaften nach dem geltenden Recht auch mit allgemeinen Erwägungen. Nach ihrer Auffassung würde die mit dem Anwaltsgesetz beabsichtigte - teilweise - Vereinheitlichung des Anwaltsrechts wieder rückgängig gemacht
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Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid (E. 5) die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts des Bundes
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Die Vorinstanz bejahte zwar die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen zur Geltendmachung der von ihnen behaupteten Ersatzansprüche für mittelbaren
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Die Vorinstanz bejaht (S. 7 f. E. 3.2.2) die Verhältnismässigkeit. Mit ihren Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Sie wiederholen im Wesentlichen nur das
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Die Vorinstanz bemerkt sodann
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Die Vorinstanz bestätigte mit dem angefochtenen Entscheid auch die Anordnung
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Die Vorinstanzen haben die Bestimmungen der BZO unter Berücksichtigung von Wortlaut
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Die Vorinstanzen weisen auf den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers 1 vor der Heirat hin
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Die Vorinstanz erachtete den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung
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Die Vorinstanz erklärt
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Die Vorinstanz erwägt (angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 12 f.)
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Die Vorinstanz erwägt (angefochtener Entscheid S. 23 ff.) im Metron-Bericht sei nicht untersucht worden
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Die Vorinstanz erwägt diese Gesichtspunkte zwar auch. Sie gelangt aber zu einem anderen Schluss
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Die Vorinstanz erwog dazu
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Die Vorinstanz fährt fort
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Die Vorinstanz folgerte weiter
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Die Vorinstanz folgte daraufhin der Auffassung der Beschwerdegegner
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Die Vorinstanz folgte dem nicht. Sie pflichtete zunächst der Auffassung der Beschwerdegegner bei
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Die Vorinstanz führte dazu aus
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Die Vorinstanz geht ohne weitere Prüfung davon aus
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Die Vorinstanz gelangte gestützt auf eine Analyse von Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
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Die Vorinstanz gelangte in Anwendung von Art. 104 OR zum Schluss
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Die Vorinstanz gelangt zum Schluss
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Die Vorinstanz ging davon aus
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Die Vorinstanz habe bezüglich der Einfahrt zur Einstellhalle argumentiert
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Die Vorinstanz habe diese wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen
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Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen
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Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest
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Die Vorinstanz hat als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG zulässig
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Die Vorinstanz hat auch die behauptete Gefährdung in Indien nicht unbeachtet gelassen. Einerseits wurde die geltend gemachte Verfolgungssituation aber bereits im über 20 Jahre zurückliegenden Asylverfahren nicht anerkannt
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Die Vorinstanz hat auch insoweit eine Vertragsverletzung verneint. Sie hielt u.a. dafür
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