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Die von der X.________ AG
1 sentenze8 visualizzazioniDie von insgesamt 22 Verfahrensbeteiligten gegen diesen Entscheid eingereichten Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Februar 2010 ab
1 sentenze9 visualizzazioniDie von mehreren Einsprechern gegen diese Verfügungen am 2. Juni 2009 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 11. März 2010 ab
1 sentenze11 visualizzazioniDie von U.________
1 sentenze13 visualizzazioniDie von W.________
1 sentenze9 visualizzazioniDie von X.________ am 23. November 2011 sowohl in eigenem Namen als auch namens ihrer zwei Söhne eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2011 ist offensichtlich unbegründet
1 sentenze9 visualizzazioniDie Voraussetzungen für das Eintreten auf die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde sind gegeben: Es kann mit ihr der Entscheid über das Nichtzustandekommen des Referendums angefochten werden (Art. 82 lit. c BGG). Das Verwaltungsgerichtsurteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Stimmbürger
1 sentenze11 visualizzazioniDie Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermessensveranlagung sind
1 sentenze9 visualizzazioniDie Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen somit nicht vor. Unstreitig droht den Beschwerdeführern auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. lit. a dieser Bestimmung
1 sentenze4 visualizzazioniDie Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für eine selbständige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheides sind demnach nicht erfüllt
1 sentenze9 visualizzazioniDie Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (sofortige Beendigung des Rechtsstreits
1 sentenze12 visualizzazioniDie Vorinstanz argumentiert denn auch widersprüchlich
1 sentenze10 visualizzazioniDie Vorinstanz beantragt ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde
1 sentenze10 visualizzazioniDie Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid
1 sentenze9 visualizzazioniDie Vorinstanz beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
1 sentenze10 visualizzazioniDie Vorinstanz begründet die Abweisung der Beschwerde mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit respektive mit der materiellen Rechtskraft des Entscheids vom 25. Februar 2010. In diesem Entscheid führte das Verwaltungsgericht jedoch aus
1 sentenze10 visualizzazioniDie Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs damit
1 sentenze11 visualizzazioniDie Vorinstanz begründet die Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes wie folgt: Allfällige Siegelungsansprüche bzw. Einwände gegen die rechtshilfeweise erfolgte Edition hätten im Rahmen des Beweiserhebungs- bzw. Rechtshilfeverfahrens vor den liechtensteinischen Behörden geltend gemacht werden müssen. Eine Siegelung von rechtshilfeweise zugestellten Akten aus dem Ausland "dürfte weder zulässig noch möglich sein". "Vielmehr dürfte Art. 248 StPO nur auf Zwangsmassnahmen
1 sentenze10 visualizzazioniDie Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit dem Umstand
1 sentenze11 visualizzazioniDie Vorinstanz begründet ein Verbot von Anwaltskörperschaften nach dem geltenden Recht auch mit allgemeinen Erwägungen. Nach ihrer Auffassung würde die mit dem Anwaltsgesetz beabsichtigte - teilweise - Vereinheitlichung des Anwaltsrechts wieder rückgängig gemacht
1 sentenze10 visualizzazioniDie Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid (E. 5) die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts des Bundes
1 sentenze13 visualizzazioniDie Vorinstanz bejahte zwar die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerinnen zur Geltendmachung der von ihnen behaupteten Ersatzansprüche für mittelbaren
1 sentenze10 visualizzazioniDie Vorinstanz bejaht (S. 7 f. E. 3.2.2) die Verhältnismässigkeit. Mit ihren Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Sie wiederholen im Wesentlichen nur das
1 sentenze8 visualizzazioniDie Vorinstanz bemerkt sodann
1 sentenze11 visualizzazioniDie Vorinstanz bestätigte mit dem angefochtenen Entscheid auch die Anordnung
1 sentenze11 visualizzazioniDie Vorinstanzen haben die Bestimmungen der BZO unter Berücksichtigung von Wortlaut
1 sentenze9 visualizzazioniDie Vorinstanzen weisen auf den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers 1 vor der Heirat hin
1 sentenze9 visualizzazioniDie Vorinstanz erachtete den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung
1 sentenze14 visualizzazioniDie Vorinstanz erklärt
1 sentenze7 visualizzazioniDie Vorinstanz erwägt (angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 12 f.)
1 sentenze9 visualizzazioniDie Vorinstanz erwägt (angefochtener Entscheid S. 23 ff.) im Metron-Bericht sei nicht untersucht worden
1 sentenze12 visualizzazioniDie Vorinstanz erwägt diese Gesichtspunkte zwar auch. Sie gelangt aber zu einem anderen Schluss
1 sentenze13 visualizzazioniDie Vorinstanz erwog dazu
1 sentenze9 visualizzazioniDie Vorinstanz fährt fort
1 sentenze9 visualizzazioniDie Vorinstanz folgerte weiter
1 sentenze8 visualizzazioniDie Vorinstanz folgte daraufhin der Auffassung der Beschwerdegegner
1 sentenze9 visualizzazioniDie Vorinstanz folgte dem nicht. Sie pflichtete zunächst der Auffassung der Beschwerdegegner bei
1 sentenze10 visualizzazioniDie Vorinstanz führte dazu aus
1 sentenze8 visualizzazioniDie Vorinstanz geht ohne weitere Prüfung davon aus
1 sentenze10 visualizzazioniDie Vorinstanz gelangte gestützt auf eine Analyse von Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
1 sentenze11 visualizzazioniDie Vorinstanz gelangte in Anwendung von Art. 104 OR zum Schluss
1 sentenze10 visualizzazioniDie Vorinstanz gelangt zum Schluss
1 sentenze8 visualizzazioniDie Vorinstanz ging davon aus
1 sentenze9 visualizzazioniDie Vorinstanz habe bezüglich der Einfahrt zur Einstellhalle argumentiert
1 sentenze10 visualizzazioniDie Vorinstanz habe diese wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen
1 sentenze9 visualizzazioniDie Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen
1 sentenze9 visualizzazioniDie Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest
1 sentenze12 visualizzazioniDie Vorinstanz hat als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG zulässig
1 sentenze6 visualizzazioniDie Vorinstanz hat auch die behauptete Gefährdung in Indien nicht unbeachtet gelassen. Einerseits wurde die geltend gemachte Verfolgungssituation aber bereits im über 20 Jahre zurückliegenden Asylverfahren nicht anerkannt
1 sentenze11 visualizzazioniDie Vorinstanz hat auch insoweit eine Vertragsverletzung verneint. Sie hielt u.a. dafür
1 sentenze10 visualizzazioni